Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 594/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_594/2015

Urteil vom 29. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Uri,
Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
Beschwerdegegner,

Pensionskasse B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Uri
vom 26. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1951 geborene A.________, gelernter kaufmännischer Angestellter, zuletzt
von 1. Januar 1999 bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung per 31. August 2010
als Key Account Manager bei der C.________ AG angestellt gewesen (letzter
effektiver Arbeitstag: 8. März 2010), meldete sich am 2. November 2010 bei der
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Uri (fortan:
IV-Stelle) stellte mit Vorbescheid vom 10. November 2011 die Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2011 in Aussicht. Auf Einwand der
Pensionskasse B.________ (fortan: Pensionskasse) hin veranlasste die IV-Stelle
eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Academy of Swiss Insurance
Medicine (asim; Expertise vom 16. Juli 2012). Nach Stellungnahme des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. August 2012 ordnete die IV-Stelle eine
weitere polydisziplinäre Begutachtung an (Verfügung vom 18. Oktober 2013).

B. 
Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Uri mit
Entscheid vom 7. Februar 2014 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und
sprach A.________ eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2011 zu.
Das Bundesgericht hob mit Urteil 9C_154/2014 vom 3. September 2014 den
Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 7. Februar 2014 auf und wies die
Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten und zum
anschliessenden Entscheid über die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung an
das kantonale Gericht zurück.

C. 
Das Obergericht des Kantons Uri gewährte den Parteien das rechtliche Gehör zur
Frage der Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung sowie zur Rentenfrage und
sprach A.________ mit Entscheid vom 26. Juni 2015 - unter Aufhebung der
Verfügung vom 18. Oktober 2013 - wiederum eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai
2011 zu.

D. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Notwendigkeit einer weiteren
polydisziplinären Begutachtung des Versicherten entscheide, eventualiter sei
die Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2013 zu bestätigen.
Während die Pensionskasse auf Gutheissung der Beschwerde schliesst, trägt der
Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten
sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
Am 12. Oktober 2015 lässt sich der Beschwerdegegner erneut vernehmen.

Erwägungen:

1. 
Vor kantonalem Gericht war eine Zwischenverfügung (vom 18. Oktober 2013)
angefochten, nach welcher eine zusätzliche polydisziplinäre Begutachtung
durchzuführen sei. Das kantonale Gericht hat das Beschwerdeverfahren aus
prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes
liegende Frage (Anspruch auf eine Invalidenrente) ausgedehnt. Dies ist unter
der dreifachen Voraussetzung zulässig, dass die ausserhalb des durch die
Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende Frage (1.) spruchreif ist,
(2.) mit dem bisherigen Streitgegenstand so eng zusammenhängt, dass von einer
Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und dass dazu (3.) das rechtliche
Gehör gewährt worden ist (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 f., 501 E. 1.2 S. 503;
Urteil 9C_154/2014 vom 3. September 2014 E. 1; je mit Hinweisen). Die ersten
beiden Voraussetzungen können insofern als erfüllt betrachtet werden, als das
kantonale Gericht die Auffassung vertritt, die (medizinische) Aktenlage
begründe den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine ganze Invalidenrente ab 1.
Mai 2011, dies auch mit Blick auf die altersbedingte Unverwertbarkeit einer
allfälligen Restarbeitsfähigkeit (erwähntes Urteil 9C_154/2014 E. 1). Auch
letzteres Erfordernis ist (nunmehr) erfüllt, wurde den Parteien im kantonalen
Verfahren das rechtliche Gehör zur Rentenfrage gewährt (vgl. Sachverhalt lit. C
hiervor). Damit ist ein Endentscheid angefochten. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393
E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage
dar (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254,
aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes
und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG ist
Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12.
Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen).

3. 
Die Vorinstanz erwog, nebst dem Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin FMH, bezifferten auch die Dres. med. E.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und F.________, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, RAD, die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % seit Januar
bzw. März 2010. Soweit letzterer Arzt in seiner vierten Stellungnahme (vom 28.
Februar 2012) - ohne jegliche Begründung - weiteren Abklärungsbedarf
postuliere, könne dem nicht gefolgt werden. Mithin sei die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bereits aufgrund der aktenkundigen Arztberichte erstellt
gewesen und das asim-Gutachten vom 16. Juli 2012 daher überflüssig. Somit könne
- ohne die Begründungspflicht zu verletzen - von einer inhaltlichen
Auseinandersetzung mit diesem Gutachten abgesehen werden. Ebenso erübrige sich
eine weitere Begutachtung. In der Folge gelangte das kantonale Gericht zum
Schluss, ab Mai 2011 sei der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
ausgewiesen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten der asim vom 16. Juli 2012 sei
fester Bestandteil des Beweismaterials, womit das kantonale Gericht sich damit
hätte auseinandersetzen müssen. Mit seinem Vorgehen verletze es den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) und die Beweiswürdigungsregeln (Art. 61
lit. c ATSG). Das Vorgehen der Vorinstanz wiege umso schwerer, als das
asim-Gutachten eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiere. Die
Vorinstanz hätte die Gründe angeben müssen, weshalb sie auf die Thesen der
behandelnden Haus- und Fachärzte abstelle und nicht auf die Expertise der asim.

4.2. Die Pensionskasse pflichtet der Beschwerdeführerin bei und ergänzt, das
asim-Gutachten leide an erheblichen Mängeln. Es sei davon auszugehen, dass gar
kein Gesundheitsschaden im Sinne des IVG vorliege, weil das depressive
Geschehen von invaliditätsfremden Faktoren gänzlich in den Hintergrund gedrängt
werde. Ferner habe die Vorinstanz weder eine Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Tätigkeit geprüft - gemäss Gutachten bestehe eine Arbeitsfähigkeit
von         50-60 % in angepasster Tätigkeit - noch einen Einkommensvergleich
vorgenommen und auch damit Bundesrecht verletzt.

4.3. Der Beschwerdegegner verweist auf den aus seiner Sicht
bundesrechtskonformen vorinstanzlichen Entscheid und bemerkt ergänzend, auch
die asim-Gutachter hätten betont, aktuell liege eine gänzliche Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit vor.

5.

5.1. Indem die Vorinstanz einzig auf die Berichte der behandelnden Ärzte bzw.
des RAD-Internisten abstellte und sich einer inhaltlichen Auseinandersetzung
mit dem asim-Gutachten - weil dieses "überflüssig" sei - von vornherein
gänzlich verschloss, fehlt es offensichtlich an einer umfassenden,
sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Würdigung der medizinischen
Unterlagen unter Angabe der Gründe, weshalb auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abgestellt werden kann. Zur Vornahme einer solchen
Beweiswürdigung wäre das kantonale Gericht - entgegen den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid - gemäss Art. 61 lit. c ATSG indes verpflichtet
gewesen. Eine gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstossende
Beweiswürdigung - wie die vorliegende - stellt eine vom Bundesgericht zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (MEYER/
DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 60 und
62 zu Art. 105 BGG; ULRICH MEYER, Tatfrage - Rechtsfrage, in: Grenzfälle in der
Sozialversicherung, 2015, S. 101 f.). Folglich kann das Bundesgericht die
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen (Art. 105
Abs. 2 BGG).

5.2. In der asim-Expertise vom 16. Juli 2012 wurden als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) mit
deutlichen kognitiven Einschränkungen und ein linksbetontes, chronisches, am
ehesten primäres Lymphödem Stadium II festgehalten. Zur Arbeitsfähigkeit
führten die Gutachter aus, aus angiologischer Sicht ergebe sich lediglich eine
qualitative Einschränkung in Bezug auf die Stehfähigkeit, indem vor allem eine
wechselbelastende Tätigkeit (sitzend und stehend) anzustreben sei. Eine längere
rein sitzende oder stehende Tätigkeit sei ungeeignet. Ebenso ungeeignet - wegen
den Stützstrümpfen bzw. der Gefahr eines erneuten Erysipels - seien Tätigkeiten
in grösserer Hitze oder Arbeiten in Nassräumen. Von Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit (in quantitativer Hinsicht) sei einzig die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung. Eine erste Episode habe 2007 bestanden,
der Beginn der zweiten Episode sei im Herbst 2009 anamnestisch und im Januar
2010 ärztlich bestätigt. Im bisherigen anspruchsvollen Tätigkeitsbereich wurde
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei der Beginn der
Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Vorbescheid vom 10. November 2011 auf März
2010 festgesetzt wurde. Weiter legte der psychiatrische Experte dar, durch die
unklare soziale Situation habe der Beschwerdegegner aktuell keine Möglichkeiten
ausserhalb seiner formalgedanklichen Einengung, welche depressionsbedingt sei,
sich auf andere Tätigkeiten einzulassen. Das Gefühl des Blockiertseins könne
depressionsbedingt in der aktuellen unklaren Situation nicht durchbrochen
werden, obwohl er sich eine Beschäftigung wünsche. Ohne die depressionsbedingte
formalgedankliche Einengung auf den Arbeitskonflikt wäre mit einer
Leistungsfähigkeit im kaufmännischen Be reich von 50 % (zu erbringen in einem
Pensum von 60 %) zu rechnen. Dabei müsste die Arbeit grösstenteils
selbstständig eingeteilt werden können. Hierarchische Strukturen, die nicht auf
fachliche Kompetenz gründeten, stellten einen Belastungsfaktor dar, der die
Leistungsfähigkeit verringern könne. In therapeutischer Hinsicht sei die
Weiterführung der Pharmako- und Psychotherapie beim behandelnden Psychiater
indiziert. Auf Zusatzfrage der Pensionskasse hin bejahte der psychiatrische
Experte das Vorhandensein IV-fremder Faktoren im Form der unklaren finanziellen
Situation und des Konflikts mit dem früheren Arbeitgeber. Hingegen verneinte
er, dass diese Faktoren im Vordergrund standen bzw. stehen sowie dass es sich
um eine reaktive Depression handle.

5.3. Die im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Expertise der asim vom 16.
Juli 2012 ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die
geklagten Beschwerden, beruht auf eigener Untersuchung sowie auf Kenntnis der
Vorakten, leuchtet in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge ein und
ist in der Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar und
schlüssig. Daher ist sie grundsätzlich beweiskräftig (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352
f.; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Entgegen dem RAD (Stellungnahme vom 21. August
2012) ist nicht zu beanstanden, dass die somatische Diagnose (linksbetontes,
chronisches, am ehesten primäres Lymphödem Stadium II) als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde, schränkt sie doch das
Zumutbarkeitsprofil ein. Die Beweiskraft des Gutachtens ebenfalls nicht in
Zweifel zu ziehen vermag die Kritik der Pensionskasse, welche sich im Verweis
auf verschiedene Aktenstücke erschöpft. Nach ständiger Rechtsprechung muss die
Begründung in der Beschwerdeschrift (resp. hier: in der Vernehmlassung) selbst
enthalten sein. Ein genereller Verweis auf Eingaben im kantonalen Verfahren,
wie ihn die vorliegende Vernehmlassung enthält, ist unbeachtlich (vgl. BGE 129
I 113 E. 2.1 S. 120 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass
für eine Neubegutachtung. Zu prüfen bleibt, ob ein rentenrelevanter
Gesundheitsschaden vorliegt.

5.4. Betreffend die im Zentrum stehende psychiatrische Diagnose (rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom;
F33.11) vertritt die Pensionskasse die Ansicht, es handle sich um kein
verselbstständigtes, von psychosozialen Belastungssituationen zu
unterscheidendes Leiden, womit kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV
vorliege. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar stellte der psychiatrische
Experte - wie im Übrigen schon der behandelnde Dr. med. E.________ - fest, dass
auch IV-fremde, psychosoziale Faktoren in Form des Konflikts mit dem
Arbeitgeber und der unklaren finanziellen Situation vorlägen. Indes verneinte
der Gutachter explizit, dass diese Faktoren im Vordergrund stünden. Demnach und
mit Blick auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit - auch unter Ausblendung
der IV-fremden Umstände wurde dem Beschwerdegegner eine (erhebliche)
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. E. 5.4 zweiter Absatz
hiernach) - kann nicht davon gesprochen werden, der Experte erhebe im
Wesentlichen nur Befunde, welche in den psychosozialen und soziokulturellen
Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden bzw. gleichsam in ihnen aufgingen
(vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Damit und weil sich der Beschwerdegegner
nach Beurteilung der Gutachter einer konsequenten Depressionstherapie
unterzieht, welche weiterzuführen sei, ist ein invalidisierender
Gesundheitsschaden gegeben.
Was die gutachtliche Einschätzung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit betrifft, hat
der psychiatrische Experte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nur für
die zuletzt ausgeübte, sondern für sämtliche Verweistätigkeiten attestiert,
wobei er die "unklare soziale Situation" resp. die durch den Arbeitskonflikt
resultierende Belastung (formalgedankliche Einengung auf den Arbeitskonflikt)
und damit grundsätzlich invaliditätsfremde Elemente mitberücksichtigte. Ob
diese Faktoren sich in concreto tatsächlich (mittelbar) invalidisierend
auswirken (Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2 mit Hinweisen, in: SVR
2008 IV Nr. 6 S. 15), kann letztlich offen bleiben: Der Gutachter gab zugleich
eine weitere Einschätzung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit (Leistungsfähigkeit von
insgesamt 50 %) ab unter der Prämisse, dass der Arbeitskonflikt beigelegt resp.
die unklare soziale Situation bereinigt ist. Selbst wenn - mit der
Pensionskasse, die sich hierauf beruft - von letzterer Einschätzung ausgegangen
würde, änderte sich am Ergebnis nichts, wie die nachfolgende
Invaliditätsbemessung zeigt.

6.

6.1. Das Valideneinkommen pro 2011 setzte die Beschwerdeführerin
vorbescheidweise auf Fr. 152'791.- fest, was unbestritten blieb und zu keinen
Bemerkungen Anlass bietet.

6.2. Beim Invalideneinkommen sind - mangels eines effektiv erzielten Lohnes -
die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010) heranzuziehen. Mit Blick auf die Ausbildung
des Beschwerdegegners (Lehre als kaufmännischer Angestellter) ist auf die
Tabelle TA7 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit,
Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und
öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen (vgl. Urteil 9C_237/2007 vom
24. August 2007 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 454, aber in: SVR 2008 IV Nr.
20 S. 63). Gemäss deren Ziff. 23 "andere kaufmännisch-administrative
Tätigkeiten" im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt)
resultiert - aufindexiert auf das Jahr 2011 (Lohnentwicklung 2011: 1 %) und
unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von
41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1/2-2014, S. 94-95) und einer
Leistungsfähigkeit von 50 % - ein Jahreseinkommen von Fr. 42'643.45 (Fr.
6'750.- / 40 x 41,7 / 100 x 101 x 12 x 0,5). Die Frage, ob ein Abzug vom
Tabellenlohn zu gewähren ist (betreffend teilzeitliche Erwerbstätigkeit: Urteil
9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2, in: SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109)
braucht nicht geprüft zu werden, da der Invaliditätsgrad so oder anders über 70
% liegt (Fr. 152'791.-./. Fr. 42'643.45 / Fr. 152'791.- x 100). Demnach besteht
ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

6.3. Nach dem Gesagten und mit Blick auf die IV-Anmeldung vom 2. November 2010
sowie den gutachtlich festgelegten Beginn der Arbeitsunfähigkeit per März 2010
ist die vorinstanzliche Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab
1. Mai 2011 - zumindest im Ergebnis - zu bestätigen.

7. 
Gemäss dem Prozessausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem Obergericht
des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben