Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 592/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
9C_592/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 2. Mai 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner,
Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts Basel-Landschaft vom 30. April 2015.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Der 1981 geborene A.________ reiste am 18. Juni 2006 als Asylsuchender in
die Schweiz ein und wurde vorläufig aufgenommen. Von Mai 2007 bis Ende Januar
2009 war er im Restaurant B.________ angestellt. Wegen eines Rückenleidens
bestand vom 12. August bis 3. September 2008 eine 100%ige, vom 4. September bis
22. Dezember 2008 eine 50%ige und vom 23. Dezember 2008 bis 31. Oktober 2009
erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 25. Mai 2009 meldete er sich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche
Eingliederung) an. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1. Februar 2010
stellte die IV-Stelle Basel-Landschaft fest, dass A.________ leidensangepasst
vollumfänglich arbeitsfähig sei und dabei einen im Vergleich zur bisherigen
Einkommenssituation äquivalenten Verdienst zu erzielen vermöchte. Es könne
folglich keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen erteilt werden.

A.b. In der Folge bezog A.________ für die Zeit von November 2009 bis März 2011
Arbeitslosenentschädigung. Von April bis Ende Mai 2011 arbeitete er in der
Autobahnraststätte C.________ sowie im Juni 2011 im Restaurant D.________ als
Küchenhilfe. Ab 16. Juni 2011 war er wegen seiner Rückenprobleme erneut
vollständig arbeitsunfähig. Am 16. August 2011 wurde er mit dem Ersuchen um
Rentenleistungen abermals bei der Invalidenversicherung vorstellig. Die
IV-Stelle klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher
Hinsicht ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie einen
Rentenanspruch mit Verfügung vom 30. Juli 2014 mangels Erfüllens der
versicherungsmässigen Voraussetzungen, namentlich der mindestens dreijährigen
Beitragszeit, ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft in
dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufhob,
dass A.________ die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt habe,
und die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die
IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 30. April 2015).

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Verfügung vom 30.
Juli 2014 wiederherzustellen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, wobei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege (Prozesskosten, Verbeiständung) zu gewähren sei.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen
von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 138 E.
1 Ingress S. 140).

1.1. Die Vorinstanz weist die Angelegenheit mit der Feststellung, dass der
Beschwerdegegner die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt
habe, zur Prüfung der weiteren rentenspezifischen Anspruchsvoraussetzungen an
die Beschwerdeführerin zurück.

1.2. Ob es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen (Teil-) End-
oder einen Zwischenentscheid handelt (vgl. Art. 90 f. und 93 BGG), kann offen
bleiben. Er enthält Anordnungen, die den Beurteilungsspielraum der
Beschwerdeführerin zumindest wesentlich einschränken. Sie wird damit gezwungen,
gegebenenfalls eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Die
Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist vor diesem Hintergrund erfüllt, weshalb sich die
Beschwerde so oder anders als zulässig erweist (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f.;
Urteil 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.1, in: SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1).

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft
es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE
134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).

3. 

3.1. Streitgegenstand bildet der Anspruch des Beschwerdegegners auf eine
Invalidenrente. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob die
versicherungsmässige Anspruchsvoraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art.
36 Abs. 1 IVG erfüllt ist. Letztere Bestimmung hält fest, dass Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente Versicherte haben, die bei Eintritt der
Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.

3.2. Die Invalidität gilt dabei als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die
Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8
Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das
heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder
für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (BGE 137 V 417 E. 2.2.1
S. 421; Urteil 8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3 am Ende). Nach ständiger
Rechtsprechung begründet eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall (Urteile 8C_721/2013 vom 4. März
2014 E. 4.2, 8C_1057/2009 vom 25. Mai 2010 E. 2.2 und [des Eidg.
Versicherungsgerichts] I 76/05 vom 30. Mai 2006 E. 2, in: SVR 2007 IV Nr. 7 S.
23). Indessen entsteht bei materieller Verschiedenheit der Invaliditätsursachen
ein neuer Versicherungsfall mit der Folge, dass die der ersten
Ablehnungsverfügung zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft das neue
Leistungsgesuch nicht präjudiziert (Urteile 9C_36/2015 vom 29. April 2015 E.
5.1 am Ende und 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4, in: SVR 2013 IV Nr. 45 S.
138; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3.
Aufl. 2014, Rz. 138 zu Art. 4 IVG).

4. 

4.1. Unbestrittenermassen ist der Beginn der gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdegegners auf August 2008 zu datieren. Wie im angefochtenen Entscheid
ebenfalls zutreffend festgestellt wurde, endete das Wartejahr nach Art. 28 Abs.
1 lit. b IVG somit im August 2009. Da der Versicherte sich jedoch erst am 25.
Mai 2009 bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte, konnte der
Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im November 2009 (sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG)
entstehen.

4.2. Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage,
namentlich der Berichte und Zeugnisse der Hausärztin des Beschwerdegegners,
Frau Dr. med. D.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 22. Juni und 30.
Oktober 2009und des Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zentrum für Wirbelsäulenmedizin,
Klinik F.________, vom 12. November 2009sowie der Stellungnahme des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Dezember 2009, festgestellt, dass für die
entscheidwesentliche Zeitspanne nicht einheitlich eine andauernde
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners in sämtlichen Tätigkeitsbereichen
bescheinigt werde. Insbesondere ergebe sich daraus keine - für den Anspruch auf
Rente erforderliche - dauerhafte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit über
Mitte August 2009 hinaus.

4.2.1. Dem ist beizupflichten. Frau Dr. med. D.________ attestierte dem
Versicherten, nachdem er sich auf Grund einer radikulären Reizsymptomatik S1
links am 13. August 2008 einer durch Dr. med. E.________ durchgeführten InSpace
Implantation S1 links unterzogen hatte, mit Bericht vom 22. Juni 2009 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit für die Zeit vom
12. August bis 3. September 2008, eine solche von 50 % vom 4. September bis 22.
Dezember 2008 und wiederum eine solche von 100 % vom 23. Dezember 2008 bis 24.
Juni 2009. Gleichzeitig bestätigte sie in ihrem Bericht vom 18. Juni 2009 ein
seit ca. 2008 bestehendes vollständiges Leistungsvermögen im Rahmen
leidensangepasster, rückenschonender Beschäftigungen. Im Nachgang zu einer am
5. August 2009 vorgenommenen ventralen intercorporellen Spondylodese C5/6
vermerkte die Hausärztin eine bis Ende Oktober 2009 dauernde 100%ige
Arbeitsunfähigkeit; die weitere Arbeitsunfähigkeit werde durch den operierenden
Arzt Dr. med. E.________ festgesetzt werden (Bericht vom 30. Oktober 2009).
Dieser hielt seinerseits am 12. November 2009 fest, aus medizinischer Sicht
werde der Patient nach einer intensiven postoperativen Therapiephase wieder
vollumfänglich arbeitsfähig sein. Der RAD schloss daraus, das Ende der
radikulären Schmerzen sei auf die frühe postoperative Phase anzusetzen, wie
dies auch aus dem Bericht der Frau Dr. med. D.________ vom 30. Oktober 2009
hervorgehe. Danach erscheine eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche
Tätigkeiten vom 23. Dezember 2008 bis 30. September 2009 (sieben Wochen
postoperativ) plausibel. Ab 1. Oktober 2009 sei der Versicherte sodann für
leichte, wechselbelastende, gelegentlich mittelschwere Verrichtungen ohne
Zwangshaltungen wiederum als ganztags einsatzfähig zu betrachten. Die Dauer
einer nachvollziehbaren Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten
betrage somit aus medizinischer Sicht neun Monate und acht Tage (Stellungnahme
vom 2. Dezember 2009).

4.2.2. Den aufgeführten ärztlichen Angaben kann zusammenfassend entnommen
werden, dass der Beschwerdegegner im Zeitraum von August 2008 bis August 2009
durchschnittlich zu mindestens 50 % arbeitsunfähig war. Nach dem am 5. August
2009 durchgeführten operativen Eingriff wurde indessen übereinstimmend
lediglich noch ein vermindertes Leistungsvermögen - im Sinne einer
postoperativen Regenerationsphase - bis spätestens Oktober 2009 attestiert.
Dass der Versicherte im Anschluss daran, ab November 2009, weiterhin bleibend
oder absehbar für längere Zeit zu mindestens 40 % invalid und damit von einem
stabilen Gesundheitszustand auszugehen gewesen wäre (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c
IVG), geht daraus nicht hervor. Für eine nicht dauerhafte Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt spricht mit der Vorinstanz überdies der
Umstand, dass der Beschwerdegegner ab November 2009 bis März 2011
Arbeitslosenentschädigung bezogen und von April bis Mitte Juni 2011 wieder
gearbeitet hat.
Bestand demnach jedenfalls ab November 2009 - sechs Monate nach IV-Anmeldung
vom 25. Mai 2009 - keine rentenbegründende Invalidität des Versicherten mehr,
ist der Versicherungsfall (zur Terminologie vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.4 S. 422;
Urteil 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.2) entgegen der
Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin nicht bereits 2009 eingetreten. Die
diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts erweisen sich weder als
offensichtlich unrichtig noch stellen sie das Ergebnis willkürlicher oder
sonstwie rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung dar. Ob sich die entsprechenden
Schlussfolgerungen auch aus der abschlägigen Eingliederungsverfügung der
Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2010 ziehen lassen, wie im angefochtenen
Entscheid erwogen und in der Beschwerde bestritten, braucht nach dem Gesagten
nicht abschliessend beurteilt zu werden.

4.3. Nicht opponiert wird der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach der
Beschwerdegegner in der Folge erst ab 16. Juni 2011 erneut arbeitsunfähig war.
Die einjährige Warte- oder Karenzzeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG könnte
daher frühestens am 16. Juni 2012 abgelaufen sein. Ob im damaligen Zeitpunkt
eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG und Art. 7 f.
ATSG vorlag und der Versicherungsfall im Sinne der rentenbegründenden
Invalidität damit als eingetreten zu gelten hat, kann jedoch offen gelassen
werden. Im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist einzig, ob der
Beschwerdegegner bei Eintritt der Invalidität die versicherungsmässige
Voraussetzung der dreijährigen Mindestbeitragszeit nach Art. 36 Abs. 1 IVG
erfüllt hat. Wird davon ausgegangen, dass eine allfällige rentenbegründende
Invalidität frühestens ab 16. Juni 2012 bestehen kann, ist diese Frage mit dem
kantonalen Gericht ohne Weiteres zu bejahen, sind einzelne, nicht
zusammenhängende Beitragsperioden doch zu addieren (BGE 107 V 7 E. 3 S. 14 ff.;
Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 36 IVG).

4.4. Nach dem Dargelegten ist der strittige Versicherungsfall frühes-tens am
16. Juni 2012 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdegegner die
Mindestbeitragszeit gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt. Da sich die
Beschwerdeführerin zu den übrigen Anspruchsvoraussetzungen bislang noch nicht
abschliessend geäussert hat, ist die Rückweisung der Vorinstanz zu deren
Prüfung nicht zu beanstanden.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ferner eine angemessene
Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dessen Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Mai 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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