Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 590/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_590/2015

Urteil vom 18. Juli 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Beschwerdeführer,

gegen

Pro Medico Stiftung,
c/o Mark & Michel, Inhaber Michel & Michel, Löwenstrasse 25, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge
(Invalidenrente; Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1957 geborene A.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und
Rheumatologie FMH, selbstständig erwerbender Arzt, seit 1. Januar 1994
freiwillig bei der Pro Medico Stiftung (fortan: Pensionskasse)
berufsvorsorgeversichert, meldete sich am 28. Juni 2009 unter Hinweis auf einen
Morbus Bechterew und Parkinson (diagnostiziert im Dezember 2000 bzw. September
2001) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des
Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) tätigte erwerbliche und medizinische
Abklärungen und sprach A.________ mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 mit
Wirkung ab 1. Januar bis März 2010 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 46
%) und ab 1. April 2010 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 53 %
bzw. ab 2011 von 55 %) zu. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.
In der Folge verneinte die Pensionskasse eine Leistungspflicht mit der
Begründung, die IV-Verfügung entfalte keine Bindungswirkung und sei
offensichtlich fehlerhaft. Ein Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge sei
nicht ausgewiesen (Schreiben vom 7. Mai 2013).

B. 
A.________ erhob am 8. Juli 2013 Klage mit dem Rechtsbegehren, die
Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Mai 2009 eine
Viertelsrente in der Höhe von Fr. 20'757.50 und ab dem 1. April 2010 eine halbe
Rente in der Höhe von Fr. 41'515.- plus Zins zu 5 % auszurichten. Ferner sei
die Pensionskasse zu verpflichten, ab 1. Mai 2008 das Altersguthaben weiter zu
äufnen.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage mit Entscheid
vom 29. Juni 2015 teilweise gut und verpflichtete die Pensionskasse, dem Kläger
mit Wirkung ab 27. März 2011 eine Invaliden-Viertelsrente samt entsprechenden
Invaliden-Kinderrenten nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2013 für die bis dahin
fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem
Fälligkeitsdatum auszurichten und ab 27. Juni 2009 die Beitragsbefreiung zu
gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem A
ntrag, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als er dem
Beschwerdeführer eine Invalidenrente von mehr als 40 % verweigere. Es sei ihm
gestützt auf einen höheren als 40 % liegenden Invaliditätsgrad (nämlich einem
solchen von mindestens 70 %) eine Invalidenrente zuzusprechen.
Die Pensionskasse trägt auf Abweisung der Beschwerde an, während sich das
Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen lässt.

Erwägungen:

1. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über den
Anspruch auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge und deren Beginn
(Art. 23 und 26 Abs. 1 BVG; Art. 71 des Vorsorgereglements der
Beschwerdegegnerin; Ausgabe 2010) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt
hinsichtlich der Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Feststellungen der
IV-Organe für die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der obligatorischen
beruflichen Vorsorge (BGE 132 V 1 E. 3 S. 3; 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.; je mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3. 
Letztinstanzlich unbestritten ist die grundsätzliche Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin, der Zeitpunkt des Rentenbeginns (27. März 2011), die
Verzugszinspflicht auf den fälligen Rentenbetreffnissen sowie die Befreiung von
der Beitragspflicht per 27. Juni 2009. Im Streit liegt einzig die Höhe der
Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge und damit zusammenhängend namentlich
die Frage, ob die Feststellungen der IV für die Beschwerdegegnerin verbindlich
sind.

3.1. Das kantonale Gericht erwog, ob die Feststellungen der IV für die
Beschwerdegegnerin aus formellen Gründen verbindlich seien, brauche nicht
abschliessend geprüft zu werden. Die Invaliditätsbemessung der IV, welche das
Valideneinkommen - im Widerspruch zur Feststellung betreffend Beginn der
Arbeitsunfähigkeit (Mai 2007) - anhand der 1994 bis 1999 erzielten Einkommen
bestimmt habe, sei offensichtlich unhaltbar, womit aus diesem Grund keine
Bindungswirkung bestehe. Echtzeitlich sei dem Beschwerdeführer erstmals ab 27.
März 2009 eine (seither anhaltende) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
attestiert worden. Dass spätestens ab Mai 2007 eine rund 30%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll, wovon die IV ausgegangen sei, lasse
sich mit den Berichten des behandelnden Neurologen Dr. med. B.________ nicht
vereinbaren und erscheine auch aufgrund der übrigen Umstände nicht überwiegend
wahrscheinlich. Namentlich habe der Beschwerdeführer, der um die
sozialversicherungsrechtliche Bedeutung eines ärztlichen Attests wisse, sich
nie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen, obwohl er
krankentaggeldversichert sei. Auf eine erhebliche Einschränkung bereits ab 2000
lasse die Einkommensentwicklung nicht schliessen, zumal die Höhe der Einkünfte
eines selbstständigerwerbenden Arztes von diversen Faktoren beeinflusst werde
und diverse lohnmindernde krankheitsfremde Faktoren (Wechsel von einer Einzel-
in eine Gemeinschaftspraxis, Umbau der Praxis, Einführung des TARMED)
aktenkundig seien. Daher sei die Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich
Ende März 2009 eingetreten. Gestützt auf das in den fünf Jahren zuvor erzielte
Durchschnittseinkommen ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 252'854.-.
Betreffend Invalideneinkommen sei mit der IV-Stelle vom effektiv erzielten
Einkommen auszugehen, welches 2009 Fr. 172'604.-, 2010 Fr. 151'054.- und 2011
Fr. 146'225.- betragen habe. Somit resultiere 2009 ein Invaliditätsgrad von 32
% bzw. für die Jahre 2010 und 2011 ein solcher von 40 % bzw. 42 %. Nach Ablauf
der zweijährigen Wartezeit per 27. März 2011 bestehe Anspruch auf eine
Viertelsrente samt Kinderrente (zuzüglich Verzugszins) und nach Ablauf der
dreimonatigen Wartefrist, mithin ab 27. Juni 2009, Anspruch auf
Beitragsbefreiung gemäss Reglement.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Feststellungen der IV unhaltbar und daher nicht
verbindlich seien. Die Aktenlage spreche klar dafür, dass sich die Erkrankung
bereits weit vor dem Jahr 2009 auf sein Einkommen ausgewirkt habe, zumal 2007
deutliche Krankheitssymptome festgestellt worden seien und gemäss einem Bericht
der Klinik C.________ vom 23. Juli 2009 die Einschränkungen aus rein
rheumatologischer Sicht seit mindestens Mai 2007 auf 30 % zu beziffern seien.
Unter Berücksichtigung auch des Parkinson-Syndroms sei die Einschränkung noch
weit grösser gewesen. Eine Auswirkung der Krankheit auf das körperliche
Wohlbefinden und damit auch auf die Arbeitsfähigkeit sei bereits dem
neurologischen Bericht des Prof. Dr. med. D.________ aus dem Jahr 2003 zu
entnehmen. Die IV-Stelle habe das Valideneinkommen sorgfältig abgeklärt. Dieses
sei nicht offensichtlich unrichtig. Hingegen repräsentiere der von 2004 bis
2008 erzielte Verdienst in keinem Fall das ohne Gesundheitsschaden erzielbare
Einkommen.

3.3. Die Beschwerdegegnerin verweist auf den aus ihrer Sicht zutreffenden
Entscheid und wendet ein, keiner der vom Beschwerdeführer erwähnten
Arztberichte weise echtzeitlich eine Leistungseinschränkung aus. Mithin sei
erwiesen, dass die massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit frühestens
2008, als der Beschwerdeführer die Arbeit als Notfallarzt eingestellt, sich
einer ersten Behandlung unterzogen und Krankentaggelder bezogen habe,
eingetreten sei.

4.

4.1. Ob die Vorsorgeeinrichtung an den Entscheid der Invalidenversicherung
gebunden ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei zu prüfen ist
(Art. 95 lit. a BGG). Dasselbe gilt für die Frage, ob eine allfällige
Unrichtigkeit offensichtlich ist und aus diesem Grund die Bindungswirkung
entfällt (Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1, in: SVR 2008 BVG
Nr. 31 S. 126).
Die Frage, ob die Feststellungen der IV-Stelle offensichtlich unhaltbar sind,
ist nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich bei Verfügungserlass
präsentierte. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche
die Verwaltung nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nicht geeignet,
die Festlegungen der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar
erscheinen zu lassen. Dies gilt jedenfalls so lange, als es sich nicht um neue
Tatsachen oder Beweismittel handelt, welche zu einer anderen rechtlichen
Beurteilung führen und die IV-Stelle, welcher sie unterbreitet werden,
verpflichten würden, im Rahmen einer prozessualen Revision auf die
ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 130 V 270
E. 3.1 S. 273 f.; 126 V 308 E. 2a S. 311; Urteil 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010
E. 4.1).

4.2. Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 14. Dezember 2012 aus, zwar
bestünden seit 2000/2001 die bekannten Diagnosen, eine Arbeitsunfähigkeit sei
aber erst seit Mai 2007 belegt. Somit sei für die Berechnung des
Valideneinkommens das Einkommen bis und mit 2006 massgebend. Im Auszug aus dem
Individuellen Konto (IK) sei bis 2006 auch keine Einbusse ersichtlich. Um die
Schwankungen beim Einkommen bzw. Reingewinn auszugleichen, sei auf einen
Durchschnittswert der letzten fünf vorangegangenen Jahre (2002-2006)
abzustellen. Vorliegend sei aber auf den Zeitpunkt der Diagnosestellung bzw.
auf die Jahre vor 2000 abgestellt worden, unabhängig davon, ob die Diagnosen
eine Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätten oder nicht. Soweit ein
höheres Valideneinkommen geltend gemacht werde, sei festzustellen, dass das
errechnete Valideneinkommen mit Fr. 325'066.- bereits überdurchschnittlich hoch
sei. Betrachte man richtigerweise die Einkommen der Jahre 2002-2006, resultiere
ein Durchschnittseinkommen von Fr. 267'280.-. Auch wenn von 2000 bis Mai 2007
noch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, habe der Morbus Bechterew
bereits bestanden und sei der Morbus Parkinson hinzugetreten. Mit diesen
Krankheiten habe der Beschwerdeführer versucht, seine Arbeitsfähigkeit
möglichst lange zu erhalten, dies mit entsprechender Entlastung durch eine
Praxispartnerin, welche ihr Pensum ab 2000 auf zwei Tage pro Woche und ab 2003
auf dreieinhalb Tage pro Woche aufgestockt habe. Es sei nachvollziehbar, dass
er sich erst ab Mai 2007 eine Teil-Arbei tsunfähigkeit habe attestieren lassen
und sich zuvor mit den Einschränkungen arrangiert habe, ohne
Versicherungsleistungen zu beanspruchen.

4.3. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich
festgestellt hat, liegt erst für die Zeit ab 27. März 2009 ein echtzeitliches
Attest des Dr. med. B.________ über eine (60%ige) Arbeitsunfähigkeit vor.
Weiter zurück geht einzig die retrospektive Bescheinigung der Klinik C.________
- bei welcher der Beschwerdeführer ab 28. Mai 2008 in Behandlung stand -,
wonach eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % aus (rein)
rheumatologischer Sicht "seit mindestens" Mai 2007 bestanden habe (Bericht vom
20. Juli 2009). Die ärztlichen Bescheinigungen sprechen somit nicht für eine
vor 2007 bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Soweit die IV-Stelle
die Einkommen ab 2000 - einzig mit Verweis auf den Zeitpunkt der
Diagnosestellung (2000 bzw. 2001) - für die Bemessung des Valideneinkommens als
unmassgeblich erachtete, ist dies nicht nachvollziehbar. Zwischen ärztlich
gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit besteht - und zwar sowohl bei
somatisch dominierten als auch bei psychisch dominierten Leiden - keine
Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195 mit Hinweis). Des Weiteren lagen im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses (14. Dezember 2012) auch anderweitig keine
Anhaltspunkte dafür vor, die eine behinderungsbedingte Minderung des Einkommens
vor 2007 als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Dasselbe trifft auf
den Auszug aus der Krankenakte (erstellt durch den behandelnden Prof. Dr. med.
D.________) zu, welcher Angaben zur ersten ambulanten Untersuchung vom 27.
Februar 2003 enthält. Dass die dort geschilderten Krankheitssymptome (bspw.
Verkrampfungen des linken Armes, Abnahme von Kraft und Feinmotorik der linken
Hand) bereits einen Einfluss auf das Einkommen hatten, ist zwar grundsätzlich
möglich, indes aufgrund der Einkommensentwicklung sowie weiterer Umstände - zum
Zeitpunkt der Untersuchung gab der Beschwerdeführer u.a. an, "voll" zu arbeiten
und noch keine Medikamente zu nehmen - zumindest nicht überwiegend
wahrscheinlich. Weil dieses nicht in den IV-Akten enthaltene Dokument für die
Beurteilung der offensichtlichen Unrichtigkeit der IV-Feststellungen nicht
entscheidend ist, kann offenbleiben, ob die Vorinstanz es überhaupt
berücksichtigen durfte (E. 4.1 zweiter Absatz hievor). Den Schluss auf eine
erwerbsbeeinflussende, krankheitsbedingte Einschränkung lässt - entgegen der
IV-Verfügung - auch die Tätigkeit der Praxispartnerin nicht zu. Letztere hat
ihre Tätigkeit in der Praxis des Beschwerdeführers gemäss Abklärungsbericht vom
23. Juli 2010 bereits 1998 aufgenommen, mithin noch bevor die Diagnose des
Morbus Bechterew bzw. Parkinson gestellt worden war. Dass die in den Jahren
2000 bzw. 2003 erfolgten Steigerungen ihres Pensums (auf zwei bzw. dreieinhalb
Tage) auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zurückzuführen wären,
ist - da aktenmässig nicht erstellt - eine blosse Hypothese der IV-Stelle. Für
die Pensensteigerungen könnten mithin auch rein ökonomische Gründe (möglichst
optimale Auslastung der Praxisinfrastruktur) sprechen.
Zusammenfassend bestehen weder aufgrund der ärztlichen Atteste noch der
Einkommensentwicklung oder der übrigen Aktenlage hi nreichende Indizien für die
Annahme, das vor 2007 effektiv erzielte Einkommen habe nicht dem Einkommen
entsprochen, das der Beschwerdeführer als Gesunder tatsächlich erzielt hätte (
BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Damit lässt sich mit sachlichen Gründen
schlechterdings nicht vertreten, dass die IV-Stelle, welche von einer
teilweisen Arbeitsunfähigkeit (erst) ab 2007 ausging, das Valideneinkommen auf
der Grundlage der Einkommen von 1994-1999 festgesetzt hat. Dies umso weniger,
als in der Verfügung mehrfach eingeräumt wird, "richtigerweise" wären die
Einkommen von 2002-2006 massgebend bzw. das errechnete Valideneinkommen sei
eigentlich zu hoch. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, die
Feststellungen der IV-Stelle seien offensichtlich unhaltbar und daher für die
Beschwerdegegnerin nicht verbindlich.

5. 
Zu prüfen bleibt die vorinstanzliche Bemessung des Valideneinkommens, welches
auf Fr. 252'854.- festgesetzt wurde (Durchschnitt der Reineinkommen der Jahre
2004-2008, zuzüglich AHV-Beiträge von 9,5 %) und vom Beschwerdeführer als
Invalideneinkommen qualifiziert wird.

5.1. Die Rüge, der 2004-2008 erzielte Verdienst, auf welchen die Vorinstanz zur
Bemessung des Valideneinkommens abstellte, sei zufolge behinderungsbedingter
Einflüsse ein Invalideneinkommen, ist rechtlicher Natur; die Frage jedoch, ob
die Einkommenserzielung behinderungsbedingten Einflüssen unterworfen waren, ist
demgegenüber Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 4.2 S. 401).

5.2. Was die Zeit bis 2007 betrifft, bestehen - wie bereits dargelegt wurde (E.
4.3 hievor) - keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Einkommenserzielung
behinderungsbedingten Einflüssen unterworfen war. Rückwirkend ab Mai 2007
bescheinigten die Ärzte der Klinik C.________ hingegen eine rund 30%ige
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der postinflammatorisch bedingten funktionellen
Behinderungen von Seiten der Spondyloarthritis (Entzündungsmanifestationen an
BWS, LWS und vorderer Brustwand). Diese Einschätzung, welche nach einer
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; PD Dr. med. E.________,
Facharzt für Neurologie) von der IV-Stelle übernommen worden war, bezeichnete
das kantonale Gericht als unvereinbar mit den Berichten des seit April 2007
behandelnden Neurologen Dr. med. B.________. Weshalb eine Unvereinbarkeit
bestehen soll, wird im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt und ist auch
(anderweitig) nicht ersichtlich: Zwar attestierte Dr. med. B.________erst 2009
eine Arbeitsunfähigkeit. Diese basierte jedoch auf der neurologischen
Problematik. Die durch die Klinik C.________ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit
wurde indes - explizit - allein mit den rheumatologischen Beschwerden
begründet. Die Berichte des Dr. med. B.________ sprechen somit nicht gegen das
Attest der Klinik C.________.
Ob die vorinstanzliche Feststellung - 2007 hätten noch keine lohnmindernde,
behinderungsbedingte Einflüsse vorgelegen - nach dem Gesagten offensichtlich
unrichtig ist, kann vorliegend offenbleiben, da sie für den Ausgang des
Verfahrens nicht entscheidend ist (E. 1 hievor) : Ausgehend von der Präm isse,
dass lediglich die vor 2007 erzielten Einkünfte Grundlage für die Bemessung des
Valideneinkommens sein können, wäre ein Durchschnittswert der zuvor erzielten
Einkommen massgebend. Doch ungeachtet dessen, ob - mit Blick auf verschiedene
(krankheitsfremde) lohnbeeinflussende Faktoren (Inkrafttreten des TARMED
[2004], Praktizieren der Praxispartnerin auf eigene Rechnung [ab 2003]) - der
Durchschnitt der Jahre 2004-2006, 2003-2006 oder aber 2002-2006 herangezogen
würde (Fr. 265'912.75, Fr. 264'485.50 oder Fr. 271'306.85 [jeweils inkl.
AHV-Beiträge von 9,5 %]), resultierte bei dem unbestritten gebliebenen
Invalideneinkommen von Fr. 146'225.- (pro 2011) keine höhere als die
vorinstanzlich zugesprochene Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 45 % [Fr.
265'912.75 bzw. Fr. 264'485.50./. Fr. 146'225.- / Fr. 265'912.75 bzw. Fr.
264'485.50 x 100] oder 46 % [Fr. 271'306.85./. Fr. 146'225.- / Fr. 271'306.85 x
100]). Damit muss es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden haben.

6. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juli 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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