Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 58/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_58/2015

Urteil vom 11. August 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi,
Beschwerdeführer,

gegen

 Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente; Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 15. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1958 geborene A.________ war zuletzt von 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 2000
bei der C.________ AG als Allrounder angestellt. Diese wurde zur Durchführung
der obligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend für die Zeit von 1. Mai
1999 bis 31. März 2000 zwangsweise der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (fortan:
Auffangeinrichtung) angeschlossen (Verfügung der Auffangeinrichtung vom 8.
April 2007). Ab 1. April 2000 war die C.________ AG bei der BAV GastroSuisse
angeschlossen.

A.________ meldete sich am 17. Mai 2001 unter Hinweis auf eine posttraumatische
Gonarthrose (Unfall vom 12. November 1999) des linken Knies bei der
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) verneinte mit Verfügung vom 30. Dezember 2002
einen Rentenanspruch. Auf Beschwerde hin sprach das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich A.________ mit Entscheid vom 17. September 2003 eine
Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2000 zu (Invaliditätsgrad von 44 %)
und wies die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf eine Härtefallrente an die
IV-Stelle zurück. Diese gewährte mit Verfügung vom 17. September 2004 eine
Viertelsrente ab 1. November 2000. Der Rentenanspruch wurde per 1. September
2003 auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 63 %) und per 1.
Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) auf eine Dreiviertelsrente
erhöht (Verfügungen vom 11. August 2005). Nach weiteren medizinischen
Abklärungen erhöhte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die seit der
Rückkehr des A.________ ins Heimatland im Juli 2008 zuständig ist, mit
Verfügung vom 10. Januar 2013 die Dreiviertelsrente ab 1. September 2012 auf
eine ganze Rente (Invaliditätsgrad von 100 %). 

Die Auffangeinrichtung gewährte ihrerseits mit Wirkung ab 1. September 2003
eine halbe Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge von 50 % (Schreiben vom 14.
Mai 2008). Auf ein Rentenerhöhungsgesuch des A.________ hin teilte die
Auffangeinrichtung am 15. April 2013 mit, die Rentenzusprache vom 14. Mai 2008
sei unrichtig gewesen, weshalb die Leistungen per 1. April 2013 eingestellt
würden; auf eine Leistungsrückforderung werde verzichtet.

B. 
A.________ erhob am 14. Mai 2013 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Klage mit dem Rechtsbegehren, die Auffangeinrichtung sei zu
verpflichten, ihm ab 1. Januar 2005 bis 31. August 2012 eine Dreiviertelsrente
und ab 1. September 2012 eine volle Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten.

Das Sozialversicherungsgericht wies die Klage mit Entscheid vom 15. Dezember
2014 ab.

C. 
Hiegegen erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die
Auffangeinrichtung zu verpflichten, ihm ab 1. September 2003 eine halbe Rente,
ab 1. Januar 2005 eine Dreiviertelsrente und ab 1. September 2012 eine ganze
(recte: volle) Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten.

Erwägungen:

1.

1.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren beantragt der Beschwerdeführer erstmals
(vgl. Sachverhalt lit. B hievor) die Zusprache einer halben Invalidenrente von
1. September 2003 bis Ende Dezember 2004. Dabei handelt es sich um ein
unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG, worauf nicht
einzutreten ist.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von
derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert
war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17). Für die Bestimmung der
Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23;
Urteile 9C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.1, in: SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 1; 9C_297
/2010 vom 23. September 2010 E. 2.1, in: SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 51).

2.2. Weiter setzt die Leistungspflicht einen engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses
(einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität
voraus. Der  sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige,
auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22). Der
sachliche Zusammenhang kann auch gegeben sein, wenn die bei noch bestehender
Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch
auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende, allenfalls auch
berufsvorsorgerechtliche Leistungen auslösende Invalidität jedoch psychisch
bedingt ist. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung hiefür ist, dass das
psychische Leiden sich schon während des Vorsorgeverhältnisses manifestierte
und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte (Urteile 9C_814/2014 vom 30.
April 2015 E. 6.1; 9C_1035/2008 vom 18. März 2009 E. 3.3; 9C_772/2007 vom 26.
Februar 2008 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Annahme eines engen  zeitlichen
 Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während
längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22).

2.3. Gemäss der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung von Art. 24 Abs. 1 BVG
besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn der Versicherte im Sinne
der IV zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60
%, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte, und auf eine
Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Davor, also bis Ende
2004, hatte der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im
Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln, und auf ein halbe Rente, wenn er
mindestens zur Hälfte invalid war (aArt. 24 Abs. 1 BVG). Bei einem
Invaliditätsgrad von unter 50 % bestand kein Anspruch auf Invalidenleistungen
(aArt. 23 BVG e contrario; zum Übergangsrecht: BGE 140 V 207 mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin sei namentlich im Rahmen der
Zusprache der Viertelsrente nicht in das IV-Verfahren einbezogen worden,
weshalb bereits aus formellen Gründen keine Bindungswirkung an die
Feststellungen der IV-Stelle bestehe. Das Arbeitsverhältnis bei der C.________
AG sei per 31. Dezember 2000 aufgelöst worden, womit die Versicherungsdeckung
unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist am 31. Januar 2001 geendet habe.
Als Arbeitsloser sei er nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert
gewesen, da er keine bzw. zu tiefe Taggelder der Arbeitslosenversicherung
bezogen habe. Es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 12.
November 1999 am linken Knie verletzt habe und die dadurch bedingte
Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als er bei der
Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei. Weiter stehe fest, dass die
somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit weniger als 50 % betrage und zu keinem
Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin führe. Strittig sei jedoch der
Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, welche zur Erhöhung des
Invaliditätsgrades von 44 % auf 63 % (Verfügung vom 11. August 2004) resp. auf
100 % (Verfügung vom 10. Januar 2013) geführt habe. Das kantonale Gericht
würdigte die medizinischen Unterlagen und gelangte zum Schluss, während der
Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin sei weder ein
psychisches Leiden mit Krankheitswert diagnostiziert noch eine psychisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. In der IV-Anmeldung von Mai 2001
sei kein psychisches Leiden vermerkt worden und eine psychiatrische Behandlung
sei erst am 13. Juni 2001 aufgenommen worden. Mithin sei nicht überwiegend
wahrscheinlich erstellt, dass bereits vor dem Ende des Vorsorgeverhältnisses
eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten sei.
Damit sei die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig. Diese habe ohne
Weiteres auf die Rentenzusprache zurückkommen und die Leistungen einstellen
dürfen.

3.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Feststellung der
Vorinstanz, wonach das Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG bis 31. Dezember
2000 gedauert habe, sei offensichtlich unrichtig. Wie der Präsidialverfügung
des Arbeitsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2002 entnommen werden
könne, sei das Arbeitsverhältnis erst per 31. März 2001 aufgelöst worden. Damit
habe die Versicherungsdeckung erst am 30. April 2001 geendet.

Neue tatsächliche Vorbringen, insbesondere die neu aufgelegte
Präsidialverfügung vom 7. Februar 2002, finden aus formellen Gründen keine
Berücksichtigung. Der Beschwerdeführer begründet nicht rechtsgenüglich, weshalb
erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1
BGG), obschon die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Ende des
Versicherungsschutzes bereits im kantonalen Schriftenwechsel explizit
thematisiert worden waren (Klageantwort S. 2 Ziff. 3; Replik S. 2 zu Ziff. 3;
BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 138 II 393 E. 3.5 S. 397; 135 I 221 E. 5.2.4
S. 229). Folglich muss es bei der vorinstanzlichen Feststellung, die
Versicherungsdeckung für die Risiken Tod und Invalidität habe (unter dem
Gesichtswinkel der Dauer des Arbeitsverhältnisses) am 31. Januar 2001 (Ablauf
der Nachdeckungsfrist) geendet, sein Bewenden haben. Davon abgesehen ist dieser
Umstand nicht entscheidend (vgl. E. 3.3.2 hiernach).

3.3. Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe sich
bei der Leistungseinstellung auf die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2
ATSG berufen. Indes sei die Verfügung (recte: das Schreiben) der
Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2008 nicht zweifellos unrichtig, womit die
Leistungen weiter auszurichten seien.

3.3.1. Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre
Ausrichtung erfüllt sind. Sowohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die
Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen
unterstellt ist wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der
Invalidenversicherung, als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der
Leistungsanspruch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr
entspricht (BGE 141 V 127 E. 5.2 S. 133; 138 V 409 E. 3.2 S. 415; BGE 133 V 67
E. 4.3.1 S. 68; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 9C_457/2014 vom 16.
Juni 2015 E. 3.6).

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger u.a. auf formell
rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Erfordernis der
zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine
Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener
Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder
unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der
Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt,
deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher
Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung,
Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung
darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus.
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich
ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss -
derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3
S. 328; Urteil 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, nicht
publ. in: BGE 140 V 15, aber in: SVR 2013 IV Nr. 10 S. 39).

Die Auslegung (Konkretisierung) des bundesrechtlichen Begriffs der zweifellosen
Unrichtigkeit als Wiedererwägungsvoraussetzung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ist
eine Rechtsfrage, die frei zu prüfen ist. Hingegen sind die Feststellungen,
welche der Beurteilung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zugrunde liegen,
tatsächlicher Natur und folglich nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit überprüfbar (Urteile I 803/06 vom 21. Februar 2007 E. 4.2,
in: SVR 2008 IV Nr. 53 S. 177; 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 2, in: SVR
2011 IV Nr. 71 S. 213).

3.3.2. Die Beschwerdegegnerin begründete die zweifellose Unrichtigkeit damit,
Dr. med. D.________ attestiere im Bericht vom 16. August 2001 eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab Sommer 2000 aufgrund psychischer Beschwerden.
Diese Arbeitsunfähigkeit sei nicht echtzeitlich belegt. Der Eintritt der
(psychisch bedingten) Arbeitsunfähigkeit sei frühestens auf August 2001
festzulegen, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihr
versichert gewesen sei. Die Vorinstanz hat sich mit der zweifellosen
Unrichtigkeit der Leistungszusprache nicht auseinandergesetzt, hat diese indes
(implizite) als gegeben erachtet.

Wie das kantonale Gericht richtig darlegte, war die Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers von 1. Mai 1999 bis 31. März 2000 (zwangsweise) bei der
Beschwerdegegnerin zur Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge
angeschlossen (vgl. Sachverhalt lit. A erster Absatz). Damit, und weil der
Beschwerdeführer als A rbeitsloser unbestrittenermassen keinen koordinierten
Lohn nach BVG erzielte (vgl. BGE 139 V 579 E. 4.2 i.f. S. 584), war er
lediglich für diesen Zeitraum, d.h. bis Ende März 2000(Art. 10 Abs. 3 Satz 2
BVG), bei der Beschwerdegegnerin versichert. Soweit die Vorinstanz von einer
Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin bis 31. Januar 2001 ausging (E.
4 des angefochtenen Entscheids), kann ihr (unter dem Gesichtswinkel des
zuständigen Berufsvorsorgeversicherers) nicht gefolgt werden. Gemäss Bericht
des  Dr. med. D.________ vom 16. August 2001, auf welchen sich der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Anspruchs stützt, bestand ab "Mitte
2000" bzw. "gegen Sommer 2000" eine reaktive Depression (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) bzw. "deutliche Zeichen" einer solchen. Mit anderen Worten
trat die depressive Problematik, welche gemäss Beschwerdeführer letztlich zur
rentenbegründenden Invalidität geführt habe, gemäss  Dr. med. D.________
frühestens im Juni 2000 und damit offensichtlich erst einige Monate nach Ablauf
der Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin ein. Eine Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin für das erst nach Ende des betreffenden
Vorsorgeverhältnisses eingetretene psychische Leiden fällt jedoch von
vornherein ausser Betracht. Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen für
eine Wiedererwägung erfüllt, ohne dass die Frage geklärt werden muss, ob die
Bejahung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zweifellos unrichtig war
(E. 3.3.1 hievor). Damit hat es - zumindest im Ergebnis - beim vorinstanzlichen
Entscheid sein Bewenden.

Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet eine allfällige Leistungspflicht der
BAV GastroSuisse, bei welcher die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers
ab 1. April 2000 angeschlossen war (Verfügung der Auffangeinrichtung vom 8.
April 2007) und welche nicht in das IV-Verfahren einbezogen wurde.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Auffangeinrichtung
steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_920/2008 vom
16. April 2009 E. 7 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 163, aber in: SVR
2009 BVG Nr. 30 S. 109).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. August 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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