Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 588/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_588/2015

Urteil vom 7. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007
Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 23. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 23. Juni 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, inwiefern
die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39;
135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft
sein sollen, sondern er sich darauf beschränkt, seine bereits vorinstanzlich
vorgetragene Sichtweise zu wiederholen, wonach sein Arbeitseinsatz mit einem
Eingliederungsfachmann der IV-Stelle abgesprochen gewesen sei und er seine
Tätigkeit gemeldet habe,
dass die Rechtsschrift somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine
hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da eine
inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der
Vorinstanz gänzlich fehlt, wonach zufolge grobfahrlässiger
Meldepflichtverletzung gegenüber der EL-Behörde eine Berufung auf den guten
Glauben ausscheidet (BGE 138 V 218 E. 4 S. 221; 112 V 97 E. 2c S. 103),
dass im (sinngemässen) Einwand des Beschwerdeführers, seine Vorbringen seien im
angefochtenen Entscheid nicht ausreichend berücksichtigt worden, offensichtlich
keine substanziierte Rüge einer verletzten Begründungspflicht gesehen werden
kann (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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