Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 585/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
9C_585/2015, 9C_600/2015

Urteil vom 1. Juli 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
9C_585/2015
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

und

9C_600/2015
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 16. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1987 geborene A.________, bis Ende Mai 2010 (letzter effektiver Arbeitstag
2. März 2009) als Pflegefachfrau vollzeitig angestellt gewesen, meldete sich im
November 2010 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung und chronische
körperliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte verschiedene erwerbliche und
medizinische Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie den psychiatrischen
Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. September
2011, und sprach A.________ mit Verfügung vom 3. Februar 2012 eine ganze
Invalidenrente ab Mai 2011 zu (Invaliditätsgrad 100 %). Dieser Anspruch wurde
durch Mitteilung vom 14. Dezember 2012 bestätigt.

Anlässlich einer Ende 2013 eingeleiteten Rentenüberprüfung tätigte die
IV-Stelle erneut verschiedene Abklärungen, insbesondere veranlasste sie ein
psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten durch die Dres. med. B.________, FMH
Innere Medizin und Rheumatologie, und med. C.________, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, (Gutachten vom 21. August 2014). Mit Vorbescheid vom 16.
September 2014 stellte sie die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente auf
Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Nachdem
A.________ dagegen verschiedene Einwände vorgebracht hatte, verfügte die
IV-Stelle am 29. Oktober 2014 wie vorbeschieden.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen von
A.________ erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 29.
Oktober 2014 aufhob und feststellte, die Versicherte habe weiterhin Anspruch
auf eine Viertelsrente (Entscheid vom 16. Juni 2015).

C.

C.a. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen,
dass ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestehe.
Eventualiter sei eine angemessene Rente zuzusprechen, subeventualiter die
Angelegenheit zwecks umfassender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Verfahren 9C_585/2015).

C.b. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Verfügung vom 29. Oktober 2014 zu bestätigen (Verfahren 9C_600/2015).

A.________ schliesst in der dazu eingeholten Vernehmlassung unter Hinweis auf
ihre eigene Beschwerde auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerden richten sich gegen denselben letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid und es liegt ihnen der nämliche Sachverhalt zu Grunde. Es
rechtfertigt sich daher, die Verfahren 9C_585/2015 und 9C_600/2015 zu
vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP in Verbindung
mit Art. 71 BGG; SVR 2013 BVG Nr. 49 S. 206, 9C_91/2013 E. 1; Urteil 9C_369/
2012 vom 2. November 2012 E. 1).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches
gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E.
4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen
ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln
nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.;
Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht
im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42
Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.; 133 II 249
E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).

3. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Das kantonale
Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zu den Begriffen der Invalidität
(Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs.
2 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG und
Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348), zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
ATSG), zu den dabei massgebenden Vergleichszeitpunkten (BGE 133 V 108 E. 5 S.
110 ff.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352) zutreffend
dargelegt. Dasselbe gilt in Bezug auf die nunmehr überholte Rechtsprechung zur
invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz unklarer Beschwerdebilder (BGE 130 V
352 und seitherige Rechtsprechung). Darauf wird verwiesen.

4. 
Die Vorinstanz gelangte nach einlässlicher Würdigung der fachärztlichen
Unterlagen zum Schluss, im Vergleichszeitraum zwischen der ursprünglichen
Rentenzusprache (Verfügung vom 3. Februar 2012) und der strittigen
revisionsweisen Rentenaufhebung (Verfügung vom 29. Oktober 2014) sei es
gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten der Dres. med.
B.________ und C.________ vom 21. August 2014 zu einer wesentlichen
Verbesserung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht gekommen. Die
RAD-Ärztin Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe
seinerzeit aufgrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsakzentuierung und
einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 Ziff.
F33.1), eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(RAD-Untersuchungsbericht vom 6. September 2011). Demgegenüber gehe aus der
psychiatrischen Expertise des Dr. med. C.________ vom 21. August 2014 ein
günstiger Verlauf der depressiven Störung hervor, was dieser unter anderem aus
dem Umstand abgeleitet habe, dass die Versicherte seit Herbst 2012 keine
Psychopharmaka mehr benötige. Ebenso gehe der Gutachter von einer Verbesserung
der Persönlichkeitsstörung aus, was vom behandelnden Psychiater Dr. med.
E.________ nicht bestritten werde. Als weitere Gründe, welche für einen
verbesserten Gesundheitszustand sprechen, nannte die Vorinstanz das Fehlen
erneuter stationärer Aufenthalte, die Tätigkeit der Versicherten für ein
Marktforschungsinstitut sowie ihre alleine in Angriff genommene mehrmonatige
Reise durch die USA, während welcher sie nur noch per E-Mail und nach Bedarf
mit ihrem Therapeuten in Kontakt gestanden habe. Auch aktuell finde eine
Behandlung bei Dr. med. E.________ nur noch alle zwei bis vier Wochen statt.
Zusammenfassend sei gestützt auf das schlüssige Gutachten der Dres. med.
B.________ und C.________ davon auszugehen, dass eine adaptierte Tätigkeit im
Umfang von 70 % zumutbar sei.

5.

5.1. Die Versicherte bringt in ihrer Beschwerde nichts vor, was die für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (vgl. E. 2.2 hievor) vorinstanzlichen
Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu dessen Veränderung im massgebenden
Zeitraum (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2) als offensichtlich unrichtig oder
sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liessen. Nicht näher einzugehen ist
insbesondere auf die im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts (vgl. E. 1 hievor) unzulässige appellatorische Kritik (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246) an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, da diese sich
nicht konkret mit den Feststellungen der Vorinstanz zur Verbesserung des
Gesundheitszustands auseinandersetzt. Die diesbezüglichen Ausführungen der
Versicherten beschränkten sich im Wesentlichen auf die Darlegung ihrer eigenen,
von der Vorinstanz abweichenden Darstellung der gesundheitlichen Verhältnisse,
was nicht genügt. Dass indessen das Gutachten der Dres. med. B.________ und
C.________ vom vom 21. August 2014 die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an
eine beweiskräftige Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S.
352) nicht erfüllte, macht die Versicherte nicht substanziiert geltend.

5.2. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Versicherte aus der Rüge,
das kantonale Gericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
festgestellt, weil es eine bereits im Oktober 2012 eingeleitete Rentenrevision
übersehen habe. Mit diesem Einwand verkennt sie, dass zeitlicher Ausgangspunkt
für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte
rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108). Die bereits
wenige Monate nach der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Februar 2012
ergangene Mitteilung vom 14. Dezember 2012 erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Es ging ihr einzig die Einholung zweier Verlaufsberichte beim Chiropraktor
sowie beim behandelnden Psychiater voraus. Allein gestützt auf diese
Kurzberichte und infolge der Stellungnahme des RAD vom 12. Dezember 2012 ohne
weitere Abklärungen bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Anspruch auf eine
ganze Rente. Damit hat die Vorinstanz zu Recht die ursprüngliche Verfügung vom
3. Februar 2010 und nicht die Mitteilung vom 14. Dezember 2012 als zeitlichen
Ausgangspunkt für die Frage einer anspruchserheblichen Änderung des
Gesundheitszustands herangezogen und es erübrigen sich Weiterungen zum nicht
relevanten Einwand der Versicherten, ihr Gesundheitszustand sei seit November
2012 stationär.
Die Beschwerde der Versicherten ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

6.

6.1. Die IV-Stellt rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der
Begründungspflicht, weil das kantonale Gericht die Einschätzung des Dr. med.
C.________ im Gutachten vom 21. August 2014 ohne weitergehende rechtliche
Auseinandersetzung mit der damals geltenden Rechtsprechung zu den somatoformen
Schmerzstörungen gemäss BGE 130 V 352 übernommen habe.

6.2. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV) gebietet, dass das Gericht die Überlegungen nennt, von
denen es sich hat leiten lassen, damit der Entscheid sachgerecht angefochten
werden kann (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit
Hinweisen). Das kantonale Gericht hat diese Grundsätze eingehalten: Es hat den
medizinischen Sachverhalt in den massgebenden Vergleichszeitpunkten (vgl. E.
5.2 hievor) wiedergegeben und in E. 5.3 f. des angefochtenen Entscheids - wenn
auch kurz - dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach eine Komorbidität von
hinreichender Schwere, Ausprägung und Dauer die willentliche Schmerzüberwindung
ausnahmsweise als teilweise unzumutbar erscheinen lasse und auf die Prüfung
weiterer Kriterien zu verzichten sei. Die IV-Stelle hat den Entscheid denn auch
sachgerecht anfechten können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
nicht vor.

7.

7.1. Im angefochtenen Entscheid wird die Frage, ob die Versicherte infolge
einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F45.4), einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, (ICD-10 Ziff. F33.0),
sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Ziff. F60.3)
Rentenleistungen der Invalidenversicherung beanspruchen kann, anhand der
Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen gemäss BGE 130
V 352 gestützt auf die in jenem Urteil als massgebend erklärten
Foerster-Kriterien bejaht (Invaliditätsgrad 47 %).

7.2. Nachdem nunmehr die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 Anwendung findet
(zur Anwendbarkeit auf laufende Verfahren vgl. statt vieler: Urteile 9C_125/
2015 vom 18. November 2015 E. 5.1; 9C_769/2013 vom 1. April 2014 E. 2), hat die
Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens der Versicherten
anhand des Indikatorenkatalogs (BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.) zu erfolgen.
Dass das Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 21. August
2014, welches seinen Beweiswert nicht per se verliert (BGE 141 V 281 E. 8 S.
309 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6 S. 266), im vorliegenden Fall eine
schlüssige Beurteilung auch im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt,
wird von der IV-Stelle zu Recht nicht bestritten. Eine Ergänzung des
medizinischen Sachverhalts erübrigt sich. Die IV-Stelle wendet einzig ein, auch
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 sei nicht von
einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen. So seien sowohl die
zwischenzeitlich gebesserte Persönlichkeitsstörung als auch die somatoforme
Schmerzstörung nicht schwerwiegend bzw. nicht erheblich ausgeprägt. Es stünden
der Versicherten, welche seit Herbst 2012 keine Medikamente mehr einnehme und
sich nur noch alle 3-4 Wochen in psychiatrische Behandlung begebe, noch diverse
therapeutische Optionen offen. Ein erheblicher Leidensdruck sei nicht
ausgewiesen. Eine berufliche Wiedereingliederung sei der Versicherten, welche
im privaten Bereich ein ordentliches Aktivitätsniveau zeige, zumutbar.
Schliesslich werde auch die Persönlichkeitsstruktur nur als leicht auffällig
beschrieben, womit diese als nicht ressourcenhemmend zu werten sei.

7.3. Tatsächlich begründet insbesondere der Umstand, dass die Ausprägung der -
neben der somatoformen Schmerzstörung - diagnostizierten rezidivierenden
depressiven Störung und der Persönlichkeitsstörung - zumindest je für sich
betrachtet - im Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ lediglich
als leichtgradig bzw. nicht schwerwiegend bezeichnet werden, gewisse Zweifel am
Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Dasselbe gilt in
Anbetracht des in der Expertise beschriebenen recht aktiven Lebens der
Versicherten, welches auf beachtliche Ressourcen für den Umgang mit den
Schmerzen schliessen lässt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und 4.3.2 S. 296 ff.).
Ob diese Zweifel genügen, um von der gutachterlich attestierten
Arbeitsfähigkeit von 30 % abzuweichen und einen invalidisierenden
Gesundheitsschaden zu verneinen, kann indessen offen bleiben, weil so oder
anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. nachfolgend E.
8).

8.

8.1. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz auf die
Ergebnisse der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik ab
(zur Anwendbarkeit der LSE 2012 vgl. Urteil 9C_526/2015 vom 11. September 2015
E. 3.2.2). Konkret setzte sie das Invalideneinkommen gestützt auf die Zahlen
der Tabelle TA1, Total, Frauen im Anforderungsniveau 4, umgerechnet auf das
Jahr 2013, angepasst an eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und
unter Berücksichtigung einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % auf Fr.
37'931.- fest, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 72'081.- einer
Einbusse von 47 % entspreche.

8.2. Ob Tabellenlöhne anwendbar sind und welches die massgebende Tabelle ist,
ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil
8C_255/2007 vom 12. Juni 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 V 322). Dasselbe
gilt für die Wahl der zutreffenden Stufe (Anforderungsniveau 1 und 2, 3 oder 4;
Urteil 9C_206/2012 vom 7. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen) und des zu
berücksichtigenden Wirtschaftszweigs oder Totalwertes (Urteil 8C_944/2011 vom
17. April 2012 E. 1.2 mit Hinweis).

8.3. Die Versicherte, kann - wohl nicht in der Psychiatrie und gemäss den
vorinstanzlichen Feststellungen ohne zu viel Verantwortung - nach wie vor im
Pflegebereich tätig sein. Dabei verfügt sie über eine abgeschlossene Ausbildung
für Gesundheits- und Krankenpflege. Folglich rechtfertigt sich zum einen nicht,
von einem Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive
Tätigkeiten) auszugehen. Vielmehr hätte die Vorinstanz vom Anforderungsniveau 3
(Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ausgehen müssen. Zum anderen
überzeugt auch das Abstellen auf den Totalwert nicht. Gestützt auf die Ziffer
86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen) der Tabelle TA1 der LSE 2010, Frauen im
Anforderungsniveau 3, umgerechnet auf das Jahr 2013, angepasst an eine
durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert selbst unter
Berücksichtigung einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % sowie selbst unter
Gewährung eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs von 10 % ein
Invalideneinkommen von Fr. 45'482.-, was verglichen mit dem zu Recht
unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 72'081.- einer Einbusse von
37 % entspricht.

8.4. Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle die Rente zu Recht mit Verfügung vom
29. Oktober 2014 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats
eingestellt. Dies führt zur Gutheissung ihrer Beschwerde.

9. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Versicherte die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 9C_585/2015 und 9C_600/2015 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde der Versicherten (9C_585/2015) wird abgewiesen.

3. 
Die Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Zürich (9C_600/2015) wird
gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. Juni 2015 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Zürich vom 29. Oktober 2014 bestätigt.

4. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 800.- werden der Versicherten auferlegt.

5. 
Die Sache wird zur Neuverteilung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juli 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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