Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 584/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_584/2015

Urteil vom 15. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 22. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1968 geborene A.________, angelernter Materialzurichter, zuletzt von 1.
Januar 1992 bis 31. Mai 2000 als Bauspengler bei der B.________ AG angestellt
gewesen, meldete sich am 10. Februar 1999 unter Hinweis auf einen
Verkehrsunfall vom 5. Juni 1998 bei der Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: IV-Stelle)
tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach A.________ mit
Verfügung vom 12. Dezember 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 1999 eine ganze
Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad von 100 %). Der Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente wurde am 17. August 2006 bestätigt.
Am 25. November 2009 erhielt die IV-Stelle Kenntnis von Observationsunterlagen
der C.________ (Haftpflichtversicherer des am Unfall vom 5. Juni 1998
beteiligten Fahrzeuglenkers), woraufhin sie eine Rentenrevision einleitete.
Nach Vorliegen eines vom Unfallversicherer veranlassten polydisziplinären
Gutachtens der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim; Expertise vom 23.
Dezember 2011) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens setzte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 7. März 2013 die ganze Invalidenrente per 1. Mai 2013 auf
eine Viertelsrente herab. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung. Alsdann setzte sie mit Verfügung vom 6. Mai 2013 die
Rentenbetreffnisse in betraglicher Hinsicht fest.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn vereinigte die gegen die
Verfügungen vom 7. März und 6. Mai 2013 erhobenen Beschwerden und trat mit
Entscheid vom 22. Juni 2015 nicht auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6.
Mai 2013 (betragliche Festsetzung der Rentenbetreffnisse) ein, wogegen es die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 2013 (Herabsetzung der
Invalidenrente) abwies.

C. 
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur
Durchführung eines ergebnisoffenen Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 (wohl:
an die IV-Stelle) zurückzuweisen, wobei vorgängig berufliche
Integrationsmassnahmen durchzuführen seien. Eventualiter seien die gesetzlichen
Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zuzüglich
Verzugszins von 5 % seit wann rechtens auszurichten. Ferner sei die Vorinstanz
aufzufordern mitzuteilen, in wie vielen Fällen bei knapp 15-jährigem
Rentenbezug sie in den letzten zwei Jahren die Versicherten auf den Weg der
Selbsteingliederung verwiesen habe. Anschliessend sei ein zweiter
Schriftenwechsel anzuordnen und "dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör
zur eigenen Stellungnahme zu gewähren".
Am 27. August 2015 (Posteingang) reicht A.________ eine weitere
Beschwerdeschrift ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Eingabe vom 27. August 2015, welche der Post am 26. August 2015
übergeben wurde, ist festzuhalten, dass die Ergänzung der Beschwerde nach
Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG)
nicht zulässig ist, fällt doch eine zusätzliche Frist zur Ergänzung der
Beschwerdebegründung gemäss Art. 43 BGG einzig auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in Betracht (vgl. AEMISEGGER/
FORSTER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu
Art. 43 BGG). Folglich hat die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist
eingereichte und damit verspätete Eingabe vom 27. August 2015 unbeachtlich zu
bleiben.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Da die Streitsache ohne Schriftenwechsel entschieden werden kann, ist der
Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, gegenstandslos (Art.
102 Abs. 1 und 3 BGG; Urteil 8C_596/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2).

3. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung
zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die
Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zum nach dem
Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs.
2 IVG), zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; 130 V 71
E. 3.2.3 S. 75 f. und 133 V 108), zur Aufgabenteilung zwischen Medizin und
Recht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 f.; 132 V
93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer
Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 469
f. und E. 4.7 S. 471; 125 V 351 E. 3 S. 352 f.).

4. 
Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Unterlagen und erwog, im Vergleich zu
den Befunden zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung zeige sich eine deutliche
Besserung des Gesundheitszustandes. Die zum damaligen Zeitpunkt bestehende
Inklinationshaltung der Halswirbelsäule sei heute nicht mehr rigide, sondern
wechselnd ausgeprägt, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule deutlich besser.
Auch die funktionelle Kompensation der angeborenen Anomalie im Bereich der
oberen Halswirbelsäule sei teilweise wiedererlangt worden. Gestützt auf das
beweiskräftige asim-Gutachten sei nunmehr von einer ganztägigen
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit mit einer um 20 % verminderten
Leistungsfähigkeit auszugehen. Damit habe die IV-Stelle die Rente zu Recht in
Revision gezogen. Nach Durchführung des Einkommensvergleichs ermittelte die
Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 44 %, womit ein Anspruch auf eine
Viertelsrente bestehe. Mit Blick auf die Rentenbezugsdauer von annähernd 14
Jahren, die gute soziale Integration und das hohe Aktivitätsniveau des im
Zeitpunkt der Rentenherabsetzung 45-jährigen Beschwerdeführers verneinte das
kantonale Gericht die Notwendigkeit, vor der Rentenreduktion befähigende
berufliche Massnahmen durchzuführen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe
Bundesrecht verletzt, indem sie auf die bloss theoretische gutachtliche
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt habe. Die asim-Gutachter hätten
diese theoretische Einschätzung damit begründet, dass zuerst der Verlauf der
beruflichen Abklärung beobachtet werden müsse, mit anderen Worten die
Arbeitsfähigkeit zuerst validiert werden müsse. Im Rahmen einer Abklärung bei
der D.________ GmbH - wobei es sich um die vom asim geforderten Abklärung
handle - habe sich indes gezeigt, dass der Beschwerdeführer jeweils nur 10 bis
15 Minuten und damit nur noch im geschützten Rahmen eingesetzt werden könne.
Mit diesem Bericht hätte sich die Vorinstanz auseinandersetzen müssen.
Diese Einwände sind unbegründet. Zum einen ist die vom gutachtlichen Experten
vorzunehmende Schätzung der Arbeitsfähigkeit stets eine (medizinisch-)
theoretische. Mithin kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, mit
der Verwendung des Adjektivs "theoretisch" hätten die Gutachter zu erkennen
gegeben, "dass sie ihrer eigenen Begutachtung (noch) nicht trauten". Zum
anderen haben die Gutachter - auf Ergänzungsfrage des Beschwerdeführers hin -
explizit verneint, dass für die Festlegung der Leistungsfähigkeit eine
vorgängige Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit notwendig ist. Dass
die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht unter einem Vorbehalt erfolgte,
erschliesst sich im Übrigen auch aus der medizinischen Gesamtbeurteilung, in
welcher die Gutachter festhielten, sie teilten die Selbsteinschätzung des
Beschwerdeführers, der sich eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ab sofort
zutraue. Der Bericht der D.________ GmbH vom 6. September 2013isterst nach
Erlass der Verfügung vom 7. März 2013 erstellt worden und bezieht sich auch auf
eine Zeitspanne (12. August bis 6. September 2013) jenseits des zeitlich
massgeblichen Sachverhalts (Urteil 9C_392/2014 vom 3. September 2014 E. 2 mit
Hinweisen), womit sich die Vorinstanz nicht damit auseinandersetzen musste.
Abgesehen davon hatten die Mitarbeiter der D.________ GmbH offensichtlich keine
Kenntnis vom asim-Gutachten vom 23. Dezember 2011. Dies erhellt aus dem
Umstand, dass sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Tätigkeiten
(z.B. Reinigungsarbeiten über der Kinnhöhe) erprobten, welche schlechterdings
nicht mit dem gutachtlichen Zumutbarkeitsprofil (u.a. "kein Hantieren über
Brusthöhe") vereinbar sind. Solchen im Rahmen medizinisch unzumutbarer Arbeiten
gewonnenen Erkenntnissen fehlt es von vornherein an jeglicher Aussagekraft in
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit.
Zusammenfassend ist die gestützt auf die medizinischen Akten vorinstanzlich
festgestellte Arbeitsfähigkeit (vollschichtige Arbeitsfähigkeit in adaptierter
Tätigkeit bei einer um 20 % verminderten Leistung) weder offensichtlich
unrichtig noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG,
womit sie für das Bundesgericht verbindlich ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).

5.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe trotz des
diagnostizierten chronischen zervikothorakalen Schmerzsyndroms (M54.13) bei
Status nach Beschleunigungstrauma der HWS, welches Leiden in den
Anwendungsbereich von BGE 141 V 281 falle, kein ergebnisoffenes strukturiertes
Beweisverfahren und keine Indikatorenprüfung durchgeführt.
Dem kann nicht gefolgt werden. Im asim-Gutachten vom 23. Dezember 2011 kam der
orthopädische Experte nach Würdigung der Akten und der klinischen Befunde zum
Schluss, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die stummen Vorzustände der
Wirbelsäule ohne funktionelle Beeinträchtigung (Malformation C0 bis C2,
Brustkyphose) durch die Folgen des Unfalls vom 5. Juni 1998 dauerhaft
verschlechtert worden, indem diese zu einem Verlust ausreichender
Kompensationsfähigkeit in der Brustwirbelsäule durch vermehrte und fixierte
Kyphose geführt hätten, möglicherweise auch zu einer einseitigen
Verschlechterung der Kopfrotation. Die Verschlechterung sei objektivierbar von
organischer Grundlage ausgegangen. Unter jahrelanger sehr intensiver Therapie
habe sich der Funktionsstand gegenüber 2003 gebessert, indem ein Teil der
Fähigkeit, die malformationsbedingte Bewegungseinschränkung am
occipito-zervikalen Übergang zu kompensieren, wieder habe aufgebaut werden
können. Zu den vom Beschwerdeführer geklagten subjektiven Beschwerden hielt der
Experte fest, diese seien mit den objektiven Untersuchungsbefunden und der
biomechanischen Analyse ausreichend erklärbar. Damit ist erstellt, dass die
funktionellen Einschränkungen somatisch erklärbar sind bzw. waren, mithin weder
im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung noch im Zeitpunkt der
angefochtenen Revisionsverfügung ein psychosomatisches Leiden in Form einer
somatoformen Schmerzstörung, eines "Schleudertraumas" oder einer "Chronic
Whiplash Injury" (BGE 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283) vorlagen. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 daher
nicht zur Anwendung.

5.3. Wie bereits vor kantonalem Gericht bringt der Beschwerdeführer des
Weiteren vor, den asim-Experten hätten nicht die vollständigen IV-Akten
vorgelegen, seine Mitwirkungsrechte gemäss BGE 137 V 210 seien verletzt worden
und wichtige Ergänzungsfragen seien unbeantwortet geblieben. Dabei setzt sich
der Beschwerdeführer mit den entsprechenden, einlässlich und sorgfältig
begründeten Erwägungen des angefochtenen Entscheids mit keinem Wort
auseinander. Mit anderen Worten beschränkt er sich darauf, den Feststellungen
des kantonalen Gerichts seine eigene (abweichende) Sicht der Dinge
gegenüberzustellen, womit er rein appellatorisch Kritik übt. Darauf ist nicht
einzugehen (für viele: in BGE 141 V 585 nicht publizierte E. 4.1 des Urteils
8C_590/2015 vom 24. November 2015).

6.

6.1. Zum Valideneinkommen führte die Vorinstanz zunächst aus, es sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit (bei der
bisherigen Arbeitgeberin) im Gesundheitsfall weitergeführt hätte. D ie vor dem
Unfall unmittelbar bevorstehende Beförderung zum Gruppenführer sei von der
Verwaltung berücksichtigt worden. Hingegen fehlten konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer, welcher eine Hilfsschule besucht und eine
Anlehre abgeschlossen habe, als Gesunder die Bauführerschule absolviert hätte
und als Bauleiter tätig wäre. In den zwölf Jahren bis zum Unfall sei als
Weiterbildung lediglich ein zweitägiger Einführungskurs zum
Sarnafil-Verarbeiter dokumentiert. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, im
Bau benötige man kein Studium und keine Diplome um weiterzukommen, entscheidend
sei allein die persönliche Leistung. Somit sei von einem Karriereschritt zum
Bauführer auszugehen.
Was die Ausführungen des kantonalen Gerichts zur geltend gemachten
Validenkarriere als Bauführer betrifft, handelt es sich um eine Beurteilung
hypothetischer Geschehensabläufe, welche eine für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindliche (E. 1.2 hievor) Tatfrage darstellt, soweit sie - wie
hier - auf Beweiswürdigung (schulische Laufbahn, Abschluss lediglich einer
Anlehre, keine massgeblichen Weiterbildungen während den zwölf Jahren bis zum
Unfall) beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen
Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; Urteil
9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3, publ. in: SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; je
mit Hinweisen). Inwiefern die vorinstanzlichen Annahmen offensichtlich
unrichtig sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch
(anderweitig) nicht ersichtlich.
Zu den Bestandteilen des Valideneinkommens erwog die Vorinstanz, auf den
Spesenentschädigungen von Fr. 3'740.- pro Jahr (Fr. 17.- pro Tag bei 220
Arbeitstagen) seien gemäss Auskunft der B.________ AG vom 15. September 2014
keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden. Weil zum Valideneinkommen
nur jene Zahlungen des Arbeitgebers zählten, auf welchen die paritätischen
Beiträge erhoben worden seien, könnten die Spesenzahlungen nicht berücksichtigt
werden. Der Beschwerdeführer moniert, es könne nicht von Belang sein, dass auf
den Spesenentschädigungen keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden
seien, zumal es sich auch um versteckten Lohn handeln könnte. Hievon sei auch
der Unfallversicherer ausgegangen, habe dieser die Spesen doch beim
Valideneinkommen berücksichtigt.
Ob es sich bei der Spesenentschädigung (gemäss Ziff. 3.1 GAV: "Mittagszulage")
von Fr. 17.- pro Arbeitstag resp. Fr. 3'740.- pro Jahr um eine Abgeltung für
Verpflegungskosten, somit entsprechend Art. 9 Abs. 2 AHVV um der
AHV-Beitragspflicht unterliegenden massgeblichen Lohn handelt oder um Unkosten
im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung, braucht hier nicht geprüft zu werden.
Denn selbst im Falle der Berücksichtigung der Spesen als Bestandteil des
Valideneinkommens resultierte - bei im Übrigen unveränderten Parametern (E. 6.2
hiernach) - kein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente (IV-Grad von gerundet
47 % [Fr. 84'940.- {Fr. 81'200.- + Fr. 3'740.-}./. Fr. 45'292.- / Fr. 84'940.-
x 100).

6.2. Betreffend Invalideneinkommen rügt der Beschwerdeführer einzig, die Höhe
des Abzugs vom Tabellenlohn - welcher von der Vorinstanz aufgrund der
Unmöglichkeit von Schwerarbeit gewährt und auf 10 % festgesetzt wurde - sei zu
tief ausgefallen. Nicht berücksichtigt worden seien der vermehrte Pausenbedarf,
das deutlich höhere Risiko krankheits- und therapiebedingter Absenzen, das
Teilzeitpensum, ein überdurchschnittliches Entgegenkommen eines potenziellen
Arbeitgebers und die Unmöglichkeit, ein Fahrzeug lenken zu können.
Hinsichtlich der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn kann vor Bundesgericht
lediglich gerügt werden, die Vorinstanz habe das ihr eingeräumte Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt, d.h. dieses missbraucht, über- oder unterschritten (
BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis). Eine solche rechtsfehlerhafte
Ermessensausübung vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen: Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wurde dem erhöhten Pausenbedarf mit dem
um 20 % verminderten Rendement bereits hinreichend Rechnung getragen und darf
entsprechend nicht zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berücksichtigt
werden (Urteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Soweit in
diesem Kontext - abweichend von der Einschätzung der asim-Gutachter bzw. den
darauf basierenden Erwägungen des kantonalen Gerichts - geltend gemacht wird,
bereits nach 10 bis 15 Minuten benötige der Beschwerdeführer eine Pause, stellt
dies appellatorische Kritik an der gerichtlich festgestellten Arbeitsfähigkeit
dar, welche nicht zu hören ist. Ebenfalls nicht einzugehen ist auf das erstmals
vor Bundesgericht ins Feld geführte Argument, es bestehe ein deutlich höheres
Risiko für krankheitsbedingte Absenzen, handelt es sich doch um ein
unzulässiges neues (tatsächliches) Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Was die
geltend gemachten therapiebedingten Absenzen betrifft, erachteten die Experten
der asim die Fortsetzung des körperlichen Trainings zwar als unverzichtbar.
Indes können beim Abzug vom Tabellenlohn nur unregelmässige resp. unplanmässige
Ausfälle berücksichtigt werden (Urteil 9C_462/2007 vom 25. Januar 2008 E.
3.2.2), was beim körperlichen Training nicht der Fall ist. Ferner berechtigt
der Umstand, dass - wie hier - ein grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähiger
Versicherter reduziert leistungsfähig ist, keinen Abzug (Urteil 8C_344/2012 vom
16. August 2012 E. 3.2). Eine verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter
und Arbeitskollegen gilt ebenfalls nicht als eigenständiger abzugsfähiger
Umstand (Urteil 9C_191/2015 vom 1. Juni 2015 E. 3.2). Schliesslich besteht nach
den nicht offensichtlich unrichtigen und damit verbindlichen Feststellungen des
kantonalen Gerichts keine Unmöglichkeit, ein Fahrzeug zu führen, womit nicht
geprüft werden muss, ob dies überhaupt ein abzugsfähiger Umstand bildete. Nach
dem Gesagten muss es beim Abzug von 10 % sein Bewenden haben.

7. 
Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, entgegen Beschwerdegegnerin und
Vorinstanz hätten ihm vor der Rentenreduktion Eingliederungsmassnahmen gewährt
werden müssen, da er Anhaltspunkte dafür dargelegt habe, dass ihm eine
Selbsteingliederung nicht möglich sei. Auch die asim-Gutachter hätten
Eingliederungsmassnahmen empfohlen, wobei entgegen der Vorinstanz nicht von
bloss allgemeinem Eingliederungsbedarf gesprochen werden könne. Weil davon
auszugehen sei, dass die Vorinstanz die Selbsteingliederungsfähigkeit im Sinne
einer unumstösslichen Regelung immer bejahe, wenn die versicherte Person keinen
15-jährigen Rentenbezug aufweise oder 55 Jahre alt sei, obschon das
Bundesgericht Ausnahmen von dieser Praxis zulasse, sei das kantonale Gericht
hierzu zu befragen.
Der Beweisantrag, die Vorinstanz sei zu befragen, in wie vielen Fällen bei
knapp 15-jährigem Rentenbezug sie in den letzten zwei Jahren die Versicherten
auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen habe, zielt am Prozessthema
vorbei. Hier geht es nicht darum, die Praxis der Vorinstanz zur
Eingliederungsfrage bei Rentenrevisionen zu überprüfen, sondern einzig um die
Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids. Weil die zu beweisende Tatsache
für den vorliegenden Fall unerheblich ist, ist der Antrag in antizipierter
Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) abzuweisen.
Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem asim-Gutachten vom 23. Dezember 2011
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er erschöpft sich darin, einzelne
Textpassagen dieses Gutachtens wiederzugeben, ohne konkret und substanziiert
aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt haben
soll, indem sie auf einen bloss allgemeinen - in concreto unerheblichen (Urteil
9C_572/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.3.2) - Eingliederungsbedarf schloss, wie
er bei Rentenaufhebungen regelmässig gegeben ist. Damit kommt er seiner
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht nach. Dem Einwand, die
aktenkundigen Arbeitsbemühungen belegten die Unmöglichkeit der
Selbsteingliederung, hat die Vorinstanz entgegengehalten, massgebend sei einzig
die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dass die Stellenbemühungen des
Beschwerdeführers bislang erfolglos geblieben seien, sei daher nicht
entscheidend. Dem ist nichts beizufügen.

8. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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