Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 582/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_582/2015

Urteil vom 9. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 24. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1969 geborene A.________, gelernter Strassenbauer, arbeitete nach Ablehnung
eines ersten Invalidenrentengesuchs gemäss Verfügung der Ausgleichskasse des
Kantons Graubünden vom 1. November 1988 als selbstständiger Fugenmonteur. Auf
Anmeldung vom 7. Februar 1994 hin sprach die Ausgleichskasse A.________ mit
Verfügung vom 17. November 1994 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %
rückwirkend ab 1. August 1994 eine ganze Invalidenrente zu. In der Folge wurde
diese Rentenzusprechung in mehreren Revisionsverfahren bestätigt, zuletzt
gemäss Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 5. Dezember 2006. Im
Jahr 2011 überprüfte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Versicherten
erneut. Sie klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess
A.________ vom 16. August bis 17. September 2013 mittels einer Standkamera
observieren (Ermittlungsbericht der B.________ GmbH vom 24. Oktober 2013).
Gestützt auf die bei den Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse hob die IV-Stelle
mit Verfügung vom 25. Juli 2014 die Invalidenrente rückwirkend per 31. Juli
2012 auf. Mit einer weiteren Verfügung vom 15. August 2014 verpflichtete sie
den Versicherten sodann, die vom 1. August 2012 bis 31. Dezember 2013
ausgerichteten Invalidenrentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 55'552.-
zurückzuerstatten.

B. 
A.________ liess beide Verfügungen beschwerdeweise anfechten. Er beantragte die
Aufhebung der Verfügungen, die Verpflichtung der IV-Stelle, auf die
Rückforderung zu verzichten und die Weiterausrichtung einer ganzen
Invalidenrente. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die IV-Stelle
zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vereinigte die
Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 24. Juni 2015
ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm weiterhin
eine ganze Invalidenrente auszurichten; ferner sei auf die Rückforderung der
vom 1. August 2012 bis 31. Dezember 2013 bezogenen Invalidenrenten zu
verzichten; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale
Gericht oder die IV-Stelle zurückzuweisen. Hinsichtlich der Rückforderung der
Leistungen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. In Bezug auf die Rentenaufhebung mit Wirkung ab 1. August 2012 gemäss
Verfügung vom 25. Juli 2014 gelangte die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung
der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens des Instituts
C.________ vom 12. April 2013 sowie des Observationsberichts zum Schluss, dass
die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt gewesen seien.
Im massgeblichen Zeitraum zwischen der Mitteilung vom 7. September 1999
(Bestätigung der ganzen Invalidenrente) und der Verfügung vom 25. Juli 2014
(Rentenaufhebung) sei eine erhebliche Verbesserung im Gesundheitszustand des
Versicherten eingetreten. Seit August 2012 sei er in einer wechselbelastenden
Tätigkeit ganztags mit vermehrten Pausen im Rahmen von 20 %, verteilt über den
ganzen Tag, arbeitsfähig. Aufgrund eines Einkommensvergleichs ermittelte das
kantonale Gericht gestützt auf ein hypothetisches Einkommen ohne Invalidität
(Valideneinkommen) von Fr. 74'414.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 50'812.-
seit August 2012 einen Invaliditätsgrad von 32 %, der keinen
Invalidenrentenanspruch begründet.

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die interdisziplinäre Beurteilung des
Instituts C.________ im Gutachten vom 12. April 2013 widerspreche den
Einschätzungen aller anderen beteiligten Ärzte, namentlich auch den Angaben der
behandelnden Ärzte des Spitals D.________. Laut Schreiben des behandelnden
Psychiaters Dr. med. E.________ vom 13. August 2015 sei er infolge der
anhaltenden depressiven schizo-affektiven Störung nach wie vor arbeitsunfähig.
Angesichts der divergierenden ärztlichen Aussagen sei die Anordnung eines neuen
Gutachtens unumgänglich. Die gegenteiligen Ausführungen im angefochtenen
Entscheid seien willkürlich. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach das
Leistungsvermögen des Beschwerdeführers umfassend evaluiert wurde, sei
willkürlich. Med. pract. F.________, Gutachter des Instituts C.________, habe
es bei der Untersuchung an Objektivität, Neutralität und Sachlichkeit fehlen
lassen. Unklar sei ferner, ob der Gutachter der Verwaltung sämtliche Unterlagen
betreffend den Belastungstest (EFL) übermittelt hat. Zu den Videoaufnahmen,
welche ihm von der Verwaltung zugestellt wurden, habe das Institut C.________
sodann im Ergänzungsauftrag vom 5. Februar 2014 widersprüchliche Aussagen
gemacht. Während aufgrund der Begutachtung in einer angepassten Tätigkeit ein
Pensum von 60 % als zumutbar erachtet wurde, sei gestützt auf die
Videoobservation in einer entsprechenden Erwerbstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von mindestens 80 % angenommen worden.

2.3. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder
anderweitig bundesrechtswidrig (E. 1 hievor) erscheinen zu lassen. Ebenso wenig
hat das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt, indem es die
Revisionsvoraussetzungen bejaht und die Aufhebung der Invalidenrente gemäss
Verfügung der IV-Stelle vom 16. Dezember 2013 bestätigt hat. Soweit er nicht
bloss appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung äussert,
die im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts
unzulässig ist, stellt der Beschwerdeführer zu Unrecht die Objektivität des
Administrativgutachtens des Instituts C.________ in Frage. Dass behandelnde
Ärzte, insbesondere auch der Psychiater Dr. med. E.________, teilweise zu
abweichenden Folgerungen gelangen, vermag die Beweiskraft des
Administrativgutachtens nicht zu erschüttern. Anhaltspunkte für mangelnde
Objektivität des med. pract. F.________, Gutachter des Instituts C.________,
finden sich in der Expertise nicht. Den Umstand, dass der Versicherte mehrere
Tätowierungen aufweist, hat der Gutachter festgehalten, jedoch rein
beschreibend, ohne negativen Unterton, während abwertende Aussagen zu seiner
Person vom Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht belegt werden. Inwiefern
davon auszugehen ist, dass der Gutachter der Verwaltung nicht die vollständigen
Unterlagen über den Belastungstest (EFL) habe zukommen lassen, vermag der
Versicherte nicht darzutun. Den eingereichten E-Mails zwischen dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und dem Institut C.________ lässt sich
nichts Derartiges entnehmen. Dass das Institut C.________ des Weiteren in der
zusätzlichen Stellungnahme vom 5. Februar 2014 die Leistungsfähigkeit nach
Besichtigung der Videoaufnahmen höher eingeschätzt hat als im Gutachten vom 12.
April 2013, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kein Widerspruch.
Vielmehr vermochte sich der Experte aufgrund der Videoaufzeichnungen über
verschiedene Umstände ein klareres Bild zu verschaffen als zuvor, was zur
Neueinschätzung des Arbeitsunfähigkeitsgrades geführt hat. Da die die
attestierte Arbeitsfähigkeit bestreitenden Einwendungen gegen den angefochtenen
Entscheid als unbegründet zu bezeichnen sind, ist der Beschwerde auch insoweit,
als sie die vorinstanzliche Feststellung, das Leistungsvermögen des
Versicherten sei umfassend evaluiert worden, als willkürlich betrachtet, die
Grundlage entzogen. Eine neuerliche fachärztliche Begutachtung erübrigt sich,
weil die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend und damit
vollständig festgestellt hat.

2.4. Mit Bezug auf den Einkommensvergleich, der auf den Tabellenlöhnen der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik und einer Leistungsfähigkeit
von 80 % beruht, ist im Einzelnen auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen.
Dabei hat das kantonale Gericht auch der Tatsache Rechnung getragen, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der rückwirkenden Rentenaufhebung gemäss
Verfügung vom 25. Juli 2014 seit knapp 19 Jahren eine Invalidenrente bezogen
hatte. Aufgrund des fehlenden Eingliederungswillens und der Überzeugung des
Beschwerdeführers, krank und behindert zu sein, ist der Verzicht, berufliche
Abklärungen und Eingliederungsmassnahmen durchzuführen und stattdessen direkt
von einer rentenherabsetzenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit auszugehen,
nicht als bundesrechtswidrig zu erachten. Der vorinstanzlich ermittelte
Invaliditätsgrad von 32 % ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wendet
sich denn auch nicht gegen den Einkommensvergleich, den das Gericht vorgenommen
hat.

3. 
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Invalidenrente zu Recht rückwirkend per
31. Juli 2012 aufgehoben hat.

3.1. Im angefochtenen Entscheid wird unter Hinweis auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b
und Art. 77 IVV sowie die Rechtsprechung (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218) richtig
dargelegt, dass eine Rente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch
erheblichen Änderung an aufzuheben ist, wenn der Bezüger die
Leistungsausrichtung unrechtmässig erwirkt hat oder einer ihm obliegenden
Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Darauf wird verwiesen.

3.2. Die Vorinstanz hat bezüglich des Revisionszeitpunkts die folgenden
tatsächlichen Feststellungen getroffen: "Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen
für die Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 9. Oktober 2006
an, seine gesundheitliche Verfassung sei gleichgeblieben und hielt fest, beim
An-/Auskleiden, bei Aufstehen/Absitzen/Abliegen (teilweise) sowie bei der
Fortbewegung (teilweise) auf Hilfe angewiesen zu sein. Am 19. Dezember 2011
erkärte er im Fragebogen für die Revision der Invalidenrente/
Hilflosenentschädigung, die Belastbarkeit seines Körpers nehme ständig ab.
Blockaden in der Wirbelsäule würden ihm teilweise selbst aufrechtes Stehen
verunmöglichen und träten in immer kürzeren Intervallen auf. Wegen dieser
Beschwerden sei er auf Hilfe beim An-/Auskleiden, Aufstehen/ Absitzen/Abliegen
sowie bei der Fortbewegung angewiesen. In diesem Sinne äusserte er sich
ebenfalls anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 2. Dezember 2013. Danach
verschlimmere sich seine gesundheitliche Verfassung seit 25 Jahren immer mehr
und es käme immer häufiger zu Blockaden. Die Blockaden träten zwei bis fünf Mal
pro Monat auf und dauerten bis zu sechs Tage. Während dieser Phasen sei er auf
die Mithilfe seiner Ehefrau angewiesen, um sich anzuziehen. Er könne dann
praktisch nur liegen und kaum mehr als 20 Minuten gehen, wobei er sich zu Hause
mit Krücken fortbewegen müsse. Er habe lange Zeit versucht, noch Fahrrad zu
fahren, habe dies jedoch wegen der Rückenbeschwerden aufgeben müssen. Jetzt
könne er nur mehr Spazierengehen. Vom Boden bis zur Taille könne er keine
Lasten mehr heben. Von der Taille bis zur Kopfhöhe nur ganz leichte
Gegenstände, wie etwa eine Tasse".
Diesen - für das Bundesgericht verbindlich festgehaltenen Tatsachen - stellte
das kantonale Gericht die während der Standobservation gemachten Beobachtungen
gegenüber, worin der Beschwerdeführer, abgesehen von einem geringfügigen
Schonhinken, einen normalen Bewegungsablauf zeigt, in der Lage ist, die Pneus
mit einem Gewicht von 15 kg aus dem Fahrzeug zu laden, sie vor dem Hauseingang
abzustellen und sie über den Platz zu tragen (17. 08. 2013), ohne Anzeichen
körperlicher Einschränkungen auf ein schweres Motorrad (vollgetankt ca. 600 kg)
zu sitzen (18. 08., 23. 08. und 31. 08.) und damit loszufahren. Daraus folgerte
die Vorinstanz, der Versicherte habe seine Beschwerden und gesundheitlichen
Beeinträchtigungen gegenüber der IV-Stelle übertrieben dargestellt. Hätte er
der Verwaltung seinen Tagesablauf korrekt geschildert, hätte diese die
Invalidenrente der verbesserten Leistungsfähigkeit sofort anpassen können. Die
Invalidenrente sei somit, wie von der Verwaltung verfügt, zufolge einer
Verletzung der Meldepflicht rückwirkend aufzuheben. Ebenso gerechtfertigt ist
gemäss vorinstanzlichem Entscheid die Rückforderung der auf den Zeitraum vom 1.
August 2012 bis 31. Dezember 2013 entfallenden Rentenbetreffnisse im Betrag von
Fr. 55'552.- gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG.

3.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Rückforderung der
Invalidenrenten zufolge einer Meldepflichtverletzung. Es kann ihm insoweit
beigepflichtet werden, als von ihm nicht verlangt werden kann, dass er das von
ihm bestrittene Ergebnis der medizinischen Begutachtung im Sinne einer Meldung
an die IV-Stelle vorwegzunehmen hatte (vgl. Urteil 9C_343/2012 vom 11. Oktober
2012 E. 4.6). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer keine
Meldepflichtverletzung begangen hat. Wie bei der Observierung festgestellt
werden konnte, war er in der Lage, verschiedene ausserhäusliche Aktivitäten
(Pneus mit einem Gewicht von 15 kg ausladen, abstellen und tragen, ein schweres
Motorrad fahren) ohne sichtbare Einschränkung zu bewältigen. Im Lichte der vom
kantonalen Gericht mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einleitung des
Revisionsverfahrens (Angaben vom 19. Dezember 2011 im Fragebogen für die
Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung) getroffenen Feststellungen,
insbesondere zur angeblich ganz massiv eingeschränkten Beweglichkeit, zu der
behaupteten Notwendigkeit einer Hilfestellung bei mehreren alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie zu weiteren Einschränkungen körperlicher Natur ist
erwiesen, dass der Versicherte ein inexistentes Beschwerdebild vorgetäuscht,
allenfalls ein geringfügiges Beschwerdebild massiv übertrieben dargestellt hat.
Obschon nach Art. 28 und 43 ATSG zu wahrheitsgetreuen Angaben gegenüber der
Sozialversicherung verpflichtet (Urteil 9C_318/2015 vom 12. November 2015 E.
4.2 mit Hinweis), hat der Beschwerdeführer wiederholt unwahre Angaben zu seinem
Gesundheitszustand und seinen Aktivitäten gemacht und sich als schwer behindert
präsentiert. Das Vortäuschen nicht vorhandener gesundheitlicher Einschränkungen
und das Verheimlichen seiner tatsächlichen funktionellen Möglichkeiten lässt
einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer um die Erheblichkeit der
eingetretenen Verbesserung in gesundheitlicher Hinsicht wusste (vgl. Urteil
9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 4.2). Somit ist eine schuldhafte, d.h.
eine mindestens leicht fahrlässig begangene, Meldepflichtverletzung (zum
erforderlichen Grad des Verschuldens siehe BGE 118 V 214 E. 2a S. 218;
zitiertes Urteil 9C_338/2015 vom 12. November 2015) ausgewiesen, womit die
IV-Stelle die Invalidenrente zu Recht rückwirkend per 31. Juli 2012 aufgehoben
hat.

3.4. Die übrigen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwendungen erschöpfen
sich erneut in blosser Kritik an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts,
die im letztinstanzlichen Verfahren nicht zu hören ist. Er vermag nicht
darzutun, dass und gegebenenfalls inwiefern die tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz willkürlich seien, während eine zu einem abweichenden Ergebnis
führende Bundesrechtsverletzung nicht vorliegt.

3.5. Ein Anlass, die Angelegenheit gemäss dem Eventualantrag des
Beschwerdeführers zu neuer Beurteilung an die Verwaltung oder die IV-Stelle
zurückzuweisen, besteht nicht.

4. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch, der Beschwerde hinsichtlich der
Rückerstattung der zu viel bezogenen Invalidenrenten die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, gegenstandslos.

5. 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG). Der Beschwerdeführer
ist indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam zu machen. Danach hat er der
Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominik
Sennhauser als Rechtsbeistand beigegeben.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Rechtsanwalt Dominik Sennhauser wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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