Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 581/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_581/2015

Urteil vom 20. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 28. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 setzte die Ausgleichskasse des Kantons St.
Gallen die A.________ ausgerichteten Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente ab
1. Januar 2014 neu fest. Dabei resultierte eine direkt dem Krankenversicherer
zu bezahlende Prämienpauschale Krankenversicherung für die Versicherte und
ihren Sohn in der Höhe von Fr. 750.- im Monat. Auf Einsprache von A.________
hin hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2. September 2014 an der
Berechnung der Ergänzungsleistungen fest.

B. 
In teilweiser Gutheissung der von A.________ hiegegen eingereichten Beschwerde
hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den angefochtenen
Einspracheentscheid vom 2. September 2014 auf und wies die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen und zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die
Ausgleichskasse zurück (Entscheid vom 28. Juli 2015).
C.
Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
A.________ reicht mehrere Eingaben ein. Das kantonale Gericht und das Bundesamt
für Sozialversicherungen unterstützen das Rechtsbegehren der Ausgleichskasse.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
selbstständig angefochten werden kann. Zulässig ist die Beschwerde nach Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann. Ein solcher ist für die Verwaltung nach der
Rechtsprechung gegeben, wenn sie durch einen kantonalen Rückweisungsentscheid
gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen (BGE
140 V 282 E. 4.2 S. 285 f., 133 V 477 E. 5.2 S. 483). Dies trifft im
vorliegenden Fall zu, indem die Ausgleichskasse von der Vorinstanz verpflichtet
wurde, nebst der Prämienpauschale auch die tatsächlich geschuldeten
Krankenversicherungsprämien zu ermitteln und in der Folge den tieferen der
beiden Beträge der Krankenversicherung auszuzahlen, während ein allfälliger
Restbetrag der Pauschalprämie dem EL-Bezüger zu überweisen sei. Gestützt auf
die Ergebnisse der Abklärungen habe sie die Auszahlung der Ergänzungsleistungen
neu zu regeln, was die Ausgleichskasse beschwerdeweise als rechtswidrig rügt.
Auf die Beschwerde gegen den kantonalen Rückweisungsentscheid ist damit
einzutreten.
3.
3.1 Laut Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird bei der Berechnung der
Ergänzungsleistung bei den Ausgaben u. a. ein jährlicher Pauschalbetrag für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt, welcher der kantonalen bzw.
regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen hat. Gemäss Art. 21a ELG ist dieser
jährliche Pauschalbetrag in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem
Krankenversicherer auszuzahlen. Art. 54a ELV regelt die Koordination der
Ergänzungsleistungen mit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung.
Laut Abs. 6 dieser Verordnungsbestimmung in der seit 1. Januar 2013 geltenden
Fassung sind die Art. 106b - 106e KVV sinngemäss anwendbar. Art. 106c Abs. 5
lit. b KVV bestimmt, dass der Versicherer der versicherten Person die Differenz
innerhalb von 60 Tagen ausbezahlt, wenn seine restlichen Prämienforderungen für
das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt,
kleiner sind als der vom Kanton gewährte Pauschalbeitrag für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
3.2 Somit hat der Verordnungsgeber eine Lösung für den Fall getroffen, dass der
jährliche Pauschalbetrag gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG die tatsächlich
geschuldete Prämie übersteigt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend
macht. Der Versicherer hat diesfalls der versicherten Person die Differenz
auszubezahlen, wenn die Prämienforderungen kleiner sind als der nach kantonalem
Recht gewährte Pauschalbetrag. Die Vorinstanz hat diese Verordnungsregelung
nach eigenem Bekunden übersehen und aus diesem Grund eine Lösung für die
erwähnte Konstellation vorgeschlagen, die sich aufgrund der zitierten
Bestimmungen erübrigt. Damit hat das kantonale Gericht, das sich ebenfalls mit
dem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde vernehmen lässt, Bundesrecht verletzt
(E. 1 hievor).
4.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ist umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten.
5.
Da die Beschwerde offensichtlich begründet ist, wird sie im Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. b BGG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2015 wird aufgehoben und der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen vom 2. September
2014 bestätigt.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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