Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 574/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_574/2015

Urteil vom 14. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier,
Beschwerdeführer,

gegen

 Mutuel Krankenversicherung AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung (Versicherungspflicht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 30. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1978 geborene A.________ ist bei der Mutuel Krankenversicherung AG
(nachfolgend: Mutuel) obligatorisch krankenpflegeversichert. Er leidet an einer
doppelseitigen Lippen-Kiefer-Gaumenspalte, deren Versorgung als
Geburtsgebrechen durch die Invalidenversicherung bis zum vollendeten 20.
Altersjahr des Versicherten übernommen wurde. Mit Kostengutsprachegesuch vom
21. Oktober 2013 informierte der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent.
B.________, die Mutuel darüber, dass am 25. September 2013 der Zahn 24 wegen
unterminierender Karies extrahiert und das Drahtklammerprovisorium erneut
angepasst worden sei. Dr. med. et med. dent. C.________, FMH Kiefer- und
Gesichtschirurgie, werde - so der Zahnarzt im Weiteren - in nächster Zeit vier
Implantate in der Region des Kammaufbaus inserieren. Nach einer Einheilphase
von mindestens sechs Monaten müssten diese alsdann mit einer Brücke versorgt
werden. Da die übrigen Pfeilerzähne der ursprünglichen Brücke ebenfalls kariöse
Veränderungen an den Kronenrändern aufwiesen, seien auch diese zu ersetzen. Dem
Schreiben lagen Voranschläge betreffend der Kosten der Implantate und der
Brücke von 13-25 über Fr. 10'328.05, der Sanierung der restlichen ehemaligen
Pfeilerzähne mit neuen VMK-Kronen über Fr. 5'226.10 sowie eventueller
Wurzelbehandlungen und Aufbauten an den Zähnen 15/14/25 über Fr. 2'441.25 bei.
Nachdem die Mutuel u.a. eine Stellungnahme ihres Vertrauenszahnarztes Dr. med.
dent. D.________ vom 28. Januar 2014 eingeholt hatte, teilte sie A.________ am
30. Januar 2014 mit, dass die kostenmässig auf Fr. 2'441.25 und Fr. 5'226.10
geschätzten Behandlungen nicht übernommen würden, da sie auf Grund von
Sekundärkaries notwendig seien und damit keine direkten Folgen des
Geburtsgebrechens darstellten. Auf Intervention des Versicherten sowie weitere
vertrauenszahnärztliche Auskünfte des Dr. med. dent. D.________ vom 7. Juni
2014 hin erliess die Mutuel am 9. Juli 2014 eine ablehnende Verfügung. Die
dagegen erhobene Einsprache wies sie, namentlich gestützt auf eine weitere
Stellungnahme des Dr. med. dent. D.________ vom 25. August 2014, mit Entscheid
vom 29. September 2014 ab.

B. 
Im Rahmen des daraufhin angehobenen Beschwerdeverfahrens liess A.________ einen
Bericht des Dr. med. et med. dent. C.________ vom 23. Januar 2015 einreichen.
Die Mutuel ihrerseits legte eine Stellungnahme des Dr. med. dent. D.________
vom 14. Februar 2015 auf. Mit Entscheid vom 30. März 2015 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Mutuel zu
verpflichten, die Kosten für die Sanierung der ehemaligen Pfeilerzähne (15/14/
25) mit neuen VMK-Kronen sowie für Wurzelbehandlungen und Aufbauten an den
Zähnen 15/14/25 zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen neu entscheide.

Während die Mutuel auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft
es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE
134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).

2. 

2.1. Nach Art. 31 Abs. 1 KVG übernimmt die obligatorische
Krankenpflegeversicherung die Kosten der zahnärztlichen Behandlung nur, wenn
diese durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems (lit. a)
oder eine schwere Allgemeinerkrankung bzw. ihre Folgen bedingt (lit. b) oder
zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig
ist (lit. c). Vorausgesetzt wird, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die
Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der
Krankheitswert des Leidens notwendig macht (Art. 17 Ingress KLV in Verbindung
mit Art. 33 lit. d KVV und Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG).

2.2. Die beschriebenen Ausnahmefälle werden in Art. 17 bis 19a KLV -
abschliessend (BGE 128 V 135 E. 2c S. 137 mit Hinweis) - konkretisiert. Art. 17
KLV (in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG) zählt die schweren, nicht
vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems auf, bei welchen daraus resultierende
zahnärztliche Behandlungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu
übernehmen sind. Art. 18 KLV (in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG)
enthält die Auflistung der schweren Allgemeinerkrankungen oder ihrer Folgen,
die zu zahnärztlicher Behandlung führen können und deren Kosten ebenfalls die
obligatorische Krankenpflegeversicherung zu tragen hat. Gemäss Art. 19 KLV (in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG) übernimmt die obligatorische
Krankenpflegeversicherung die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die zur
Unterstützung und Sicherstellung der in der Bestimmung aufgeführten ärztlichen
Behandlungen notwendig sind. Art. 19a KLV (in Verbindung mit Art. 27 KVG)
schliesslich betrifft die zahnärztlichen Behandlungen, die eines der in Abs. 2
der Norm genannten Geburtsgebrechen bedingt. Auch diese fallen nur dann in den
Leistungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wenn die
(allgemeinen) Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 KVG erfüllt sind (BGE 129 V 80
E. 6 S. 87 f. mit Hinweisen). Es ist mithin in jedem Einzelfall zu prüfen, ob
das in Frage stehende Geburtsgebrechen eine schwere Kausystemerkrankung gemäss
Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG oder eine schwere Allgemeinerkrankung im Sinne von
Art. 31 Abs. 1 lit. b oder c KVG darstellt (BGE 129 V 80 E. 5 und 6 S. 85 ff.;
Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenversicherung, in: Soziale
Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 560 Rz. 494).

2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, löst Art. 31 Abs. 1 lit. a
KVG in Verbindung mit Art. 17 KLV nur bei nicht vermeidbaren Erkrankungen des
Kausystems Pflichtleistungen aus. Nicht die schwere Allgemeinerkrankung,
sondern die Kausystemerkrankung muss unvermeidbar gewesen sein. Zudem soll die
versicherte Person von den Kosten der zahnärztlichen Behandlung nur dann
befreit werden, wenn sie an einer nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems
leidet, die durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt
ist. Der betreffenden Auslegung liegt somit der Gedanke zu Grunde, dass von
einer versicherten Person eine genügende Mundhygiene erwartet wird. Diese
verlangt Anstrengungen in Form täglicher Verrichtungen, namentlich die
Reinigung und die Selbstkontrolle der Zähne, soweit dem Laien möglich, des
Ganges zum Zahnarzt, wenn sich Auffälligkeiten am Kausystem zeigen, sowie
periodischer Kontrollen und Behandlungen durch den Zahnarzt (einschliesslich
einer periodischen professionellen Dentalhygiene). Sie richtet sich nach dem
jeweiligen Wissensstand der Zahnheilkunde. Was die Vermeidbarkeit anbelangt,
fällt darunter alles, was durch eine genügende Mund- und Zahnhygiene vermieden
werden könnte. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf eine objektive
Vermeidbarkeit der Kausystemerkrankung. Massgebend ist demzufolge, ob
beispielsweise Karies oder Parodontitis hätten vermieden werden können, wenn
die Mund- und Zahnhygiene genügend gewesen wäre, ohne Rücksicht darauf, ob die
versäumte Prophylaxe im Einzelfall als subjektiv entschuldbar zu betrachten
ist. Dazu gehört eine allgemein übliche genügende Mund- und Zahnhygiene (BGE
128 V 59 E. 4 S. 62 f. sowie 70 E. 4a und b S. 70 f.). Dies will indessen nicht
heissen, dass eine versicherte Person, die auf Grund ihrer Konstitution,
durchgemachten Krankheiten oder durchgeführten Zahnbehandlungen eine erhöhte
Anfälligkeit für Zahnerkrankungen hat, es mit der allgemein üblichen
Mundhygiene bewenden lassen kann. Die Mundhygiene muss aber in jedem Fall
sowohl in der täglichen Durchführung wie auch hinsichtlich des periodischen
Ganges zum Zahnarzt und der Dentalhygiene in vernünftigem und zumutbarem Rahmen
bleiben (BGE 128 V 59 E. 6d S. 65 und 70 E. 5a S. 71 f.; Urteil 9C_606/2007 vom
31. Januar 2008 E. 4; vgl. ferner Urteil 9C_223/2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.2
mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch mit Blick auf Art. 19a KLV (Urteil
[des Eidg. Versicherungsgerichts] K 48/03 vom 3. Juni 2004 E. 5.3, in: RKUV
2004 Nr. KV 296 S. 352; Eugster, a.a.O., S. 560 Rz. 491 am Ende).

3.

3.1. Unbestrittenermassen leidet der Beschwerdeführer an einem
Geburtsgebrechen, welches in Art. 19a Abs. 2 Ziff. 13 KLV aufgelistet ist
("Cheilo-gnatho-palatoschisis [Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte]"). Einigkeit
herrscht unter den Verfahrensbeteiligten zudem darüber, dass hiebei die
grundsätzlichen (Leistungs-) Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 KVG im Sinne
von BGE 129 V 80 zu bejahen sind. Zu klären ist einzig, ob die beim
Versicherten festgestellte, behandlungsbedürftige Karies und deren Folgen durch
das Geburtsgebrechen bedingt und unvermeidbar sind, was eine Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin begründen würde (vgl. E. 2.3 hievor).

3.2. Die Vorinstanz hat die entscheidwesentlichen medizinischen Akten
detailliert aufgeführt und umfassend gewürdigt. Sie ist dabei insbesondere
gestützt auf den Bericht des Dr. med. et med. dent. E.________, Spital
F.________, Klinik für Schädel-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom 10.
November 2012und die Stellungnahmen des Vertrauenszahnarztes Dr. med.
dent.  D.________ vom 28. Januar, 7. Juni und 25. August 2014 sowie 14. Februar
2015 zum Ergebnis gelangt, dass die Karies des Beschwerdeführers objektiv
vermeidbar gewesen wäre. Im angefochtenen Entscheid wurde dabei mit Blick auf
die hievor dargelegte Rechtsprechung zutreffend erkannt, dass einzig massgebend
ist, ob die diagnostizierten Kariesschäden bei genügender Mund- und Zahnhygiene
hätten vermieden werden können, nicht aber, ob die versäumte Prophylaxe im
Einzelfall als subjektiv entschuldbar zu betrachten ist. Zwar sei anzunehmen -
so das kantonale Gericht im Weiteren -, dass sich die Mundhygiene infolge des
beim Versicherten vorliegenden Geburtsgebrechens nur erschwert durchführen
lasse und deshalb, wie von Dr. med. et med. dent.  C.________ in seinem Bericht
vom 23. Januar 2015 vermerkt, eine erhöhte Vulnerabilität bezüglich des
Auftretens von Karies bestehe. Die Kronenränder seien gemäss den
nachvollziehbaren Erläuterungen des Dr. med. dent.  D.________ (vom 7. Juni
2014 und 14. Februar 2015) jedoch durch zusätzlich zur normalen bzw.
elektrischen Zahnbürste zu verwendenden Interdentalbürsten dennoch gut zu
reinigen. Damit sei die Karies auch an überkronten Zähnen vermeidbar. Der
Kieferchirurg Dr. med. et med. dent.  E.________ habe in seinem Bericht vom 10.
November 2012 ferner ebenfalls betont, dass die Entstehung von Sekundärkaries
sowie Wurzelgranulom an den Pfeilerzähnen 13 und 23 als weitgehend vermeidbar
einzustufen sei. Dies habe nichts mit dem Grundleiden der Lippen-, Kiefer-,
Gaumenspalte zu tun. Daran ändere die Einschätzung des behandelnden Zahnarztes
Dr. med. dent.  B.________ vom 22. Juli 2014 nichts, begründe dieser die von
ihm erwähnte "allgemein bekannte Tatsache", wonach am Rand von überkronten
Zähnen auch bei perfekter Mundhygiene Karies entstehen könne, doch nicht näher.
Zu berücksichtigen gälte es überdies, dass behandelnde (Zahn-) Ärzte mitunter
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagten und ihre Auskünfte daher mit
Vorbehalt zu würdigen seien (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 mit Hinweis). Ebenso
wenig gehe schliesslich aus dem nachträglich eingereichten Bericht des Dr. med.
et med. dent.  C.________ vom 23. Januar 2015 hervor, dass die vorliegende
Karies unvermeidbar gewesen wäre. Der Arzt hebe lediglich den - von keiner
Seite in Frage gestellten - Punkt hervor, dass auf Grund der anatomischen
Verhältnisse eine erhöhte Anfälligkeit für Karies bestehe. Indessen sei
diesbezüglich auf die bundesgerichtlichen Rechtsprechungsgrundsätze
hinzuweisen, nach welchen im Falle einer erhöhten Anfälligkeit für
Zahnerkrankungen bei der täglichen Mundhygiene ein zusätzlicher Aufwand
erforderlich sei. Diese könne dem Beschwerdeführer, wie die Ausführungen des
Dr. med. dent.  D.________ zeigten, ohne Weiteres zugemutet werden, sodass die
aufgetretene Karies nicht als unvermeidbar zu gelten habe. Die
Beschwerdegegnerin sei somit für die Sanierung der ehemaligen Pfeilerzähne (15/
14/25) mit neuen VMK-Kronen sowie für Wurzelbehandlungen und Aufbauten an den
Zähnen 15/14/25 nicht leistungspflichtig.

3.3. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an den kantonalgerichtlichen
Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer
Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren erhobenen und
entkräfteten Rügen erschöpfen.

3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ihn behandelnden Dres
med. et med. dent.  C.________ und med. dent.  B.________ hätten ihm eine
perfekte Mundhygiene bescheinigt, kann eine derartige Aussage den fraglichen
Berichten nicht entnommen werden. So hielt Dr. med. dent.  B.________ am 22.
Juli 2014 lediglich schriftlich fest, es entspreche einer allgemein bekannten
Tatsache, dass am Rand von überkronten Zähnen Karies auch bei perfekter
Mundhygiene entstehen könne. Dass eine solche beim Versicherten tatsächlich
vorgelegen hatte, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor. Dr. med. et med.
dent.  C.________ attestiert dem Beschwerdeführer in seiner nachträglichen
Eingabe vom 23. Januar 2015 seinerseits zwar eine "gute Mundhygiene" bzw. "gute
hygienische Bemühungen". Ob diese aber auch den hier auf Grund der schwierigen
pathophysiologischen und anatomischen Gegebenheiten erhöhten -
rechtsprechungsgemäss indes zumutbaren - Anforderungen an Mund- und Zahnpflege
genügen, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Eine aktenwidrige
Sachverhaltsfeststellung kann dem kantonalen Gericht vor diesem Hintergrund
nicht vorgeworfen werden. Vielmehr hat es die Berichte sämtlicher in das
Verfahren involvierter Spezialisten geprüft und deren Aussagegehalt
gegeneinander abgewogen und sorgfältig gewürdigt. Aus den im angefochtenen
Entscheid einlässlich dargelegten Gründen ist es sodann zum Ergebnis gelangt,
dass gestützt auf die in allen Teilen überzeugenden Ausführungen der Dres. med.
et med. dent.  E.________ (vom 10. November 2012) und med. dent.  D.________
(vom 28. Januar, 7. Juni und 25. August 2014 sowie 14. Februar 2015) mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, die Sekundärkaries
stelle, da die überkronten Pfeilerzähne gemäss den Röntgenbildern mit
entsprechenden Spezialbürsten gut hätten gereinigt werden können, nicht -
gleichsam zwingend - Folge des Geburtsgebrechens dar, sondern wäre objektiv
vermeidbar gewesen.

3.3.2. Als ebenfalls nicht stichhaltig erweist sich ferner der in der
Beschwerde geäusserte Vorwurf, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie der
Beurteilung des Vertrauenszahnarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med.
dent.  D.________, unbesehen höhere Beweiskraft beigemessen habe als derjenigen
des "unabhängigen Spezialisten" Dr. med. et med. dent.  C.________ (vom 23.
Januar 2015), den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Berichten
versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt nach der Rechtsprechung
vielmehr Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f. mit Hinweis; Urteil
8C_620/2015 vom 24. März 2016 E. 3.4). Anhaltspunkte dafür, dass die
Stellungnahmen des Dr. med. dent.  D.________ diesen Anforderungen nicht
genügten, sind mit dem kantonalen Gericht nicht ersichtlich, zumal Dr. med. et
med. dent.  E.________ die vertrauenszahnärztliche Sichtweise im Rahmen seiner
Einschätzung vom 10. November 2012 geteilt hat.

3.3.3. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine falsche Rechtsanwendung,
indem die Vorinstanz entgegen BGE 128 V 59 (E. 6a S. 64), wonach nicht von
einer "Vermutung" der Vermeidbarkeit von Karies ausgegangen werden dürfe,
gerade auf die objektive Vermeidbarkeit der Kausystemerkrankung abgestellt
habe. Sie hätte, so der Versicherte im Weiteren, abklären müssen, ob die Karies
im vorliegenden Fall vermeidbar gewesen wäre. Er verkennt dabei, dass das
Bundesgericht im zitierten Urteil ausdrücklich festgehalten hat, es gäbe Formen
vermeidbarer und nicht vermeidbarer Karies. Pflichtleistung der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung stelle aber nur die letztgenannte Form von
Zahnschädigungen dar; dabei werde grundsätzlich eine objektive Unvermeidbarkeit
vorausgesetzt (E. 4 S. 62 f. und E. 6a S. 64). Eine solche ist hier, wie das
kantonale Gericht unter Bezugnahme auf die einschlägige medizinische Aktenlage
zutreffend erkannt hat (vgl. E. 3.3.1 hievor), auszuschliessen. Nähere
Untersuchungen zu den vom Beschwerdeführer konkret getätigten mund- und
zahnhygienischen Massnahmen erübrigten sich daher.

3.4. Insgesamt lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten
weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich
unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft
nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine
Bundesrechtsverletzung auf. Es hat damit beim angefochtenen Entscheid sein
Bewenden.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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