Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 567/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_567/2015

Urteil vom 13. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 1. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1961 geborene A.________, diplomierter Ökonom (Universität Zagreb), seit
seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 u.a. als Casserolier, Bahn-Steward
und Packer erwerbstätig gewesen, bezog aufgrund einer Sehbehinderung mit
Wirkung ab 1. April 2005 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad von 62 %;
Verfügung der IV-Stelle Luzern [fortan: IV-Stelle] vom 26. Oktober 2006).
Am 17. Dezember 2009 ersuchte A.________ um revisionsweise Erhöhung der
Invalidenrente. Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung
durch die MEDAS Zentralschweiz (Expertise vom 8. Juni 2012 und Ergänzungen vom
18. März, 24. Juni und 4. September 2013) und stellte die Ablehnung des Gesuchs
in Aussicht (Vorbescheid vom 18. Juli 2012). Nach Erhebung von Einwänden gab
die IV-Stelle eine Untersuchung durch die Augenklinik des Spitals B.________ in
Auftrag (Gutachten vom 12. Dezember 2013 und Ergänzung vom 23. April 2014) und
wies mit Verfügung vom 5. Juni 2014 das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente
ab.

B. 
Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid
vom 1. Juli 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm rückwirkend ab
Revisionsgesuch eine ganze Invalidenrente auszurichten und es seien ihm die
Kosten für die von ihm veranlassten medizinischen Abklärungen
zurückzuerstatten. Gleichzeitig beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen
Verbeiständung).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art.
107 Abs. 1 BGG), wobei Ausgangspunkt der Bindungswirkung das Rechtsbegehren der
beschwerdeführenden Partei, nicht jenes der Beschwerdegegnerin ist (MEYER/
DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu
Art. 107 BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer legt einen erst nach Erlass des angefochtenen
Entscheids erstellten Bericht des behandelnden Dr. med. C.________, Facharzt
für Ophthalmologie FMH, vom 22. Juli 2015 ins Recht. Dieses Dokument hat
aufgrund des Verbots, im Beschwerdeverfahren echte Noven beizubringen (statt
vieler Urteil 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 2), sowie aufgrund der Bindung
des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105
Abs. 1 BGG) mit Beschränkung der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht auf die in
Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG festgelegten Beschwerdegründe unbeachtet
zu bleiben (Urteil 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 1.2).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen
materiellrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend
dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und
Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; 130 V
71 E. 3.2.3 S. 75 f. und 133 V 108), zur Aufgabenteilung zwischen Medizin und
Recht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 f.; 132 V
93 E. 4 S. 99 f.), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie zum
Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen).

3. 
Die Vorinstanz erwog, die Verfügung vom 5. (recte: 26.) Oktober 2006 habe im
Wesentlichen auf der ophthalmologischen Expertise des Dr. med. D.________ vom
10. März 2006 basiert, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner erheblichen
beidseitigen Kurzsichtigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 %
arbeitsfähig sei bei einem zeitlichen Pensum von 80-100 %. Nach Würdigung der
revisionsweise eingeholten Unterlagen gelangte das kantonale Gericht zum
Schluss, in ophthalmologischer Hinsicht ergebe sich eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands seit der Berentung, gingen doch sowohl die Experten der
MEDAS als auch jene der Augenklinik von einem durchschnittlichen Pensum von
(lediglich) 50 % bei reduzierter Leistungsfähigkeit aus. Die
Leistungseinschränkung dürfte in einer adaptierten Tätigkeit bei rund 30 %
liegen. Die neurologischen, rheumatologischen und psychischen Verhältnisse
hätten sich hingegen nicht erheblich verändert. Zusammenfassend bilde die
visuelle Verminderung einen Revisionsgrund. Nach Durchführung der
Invaliditätsbemessung gelangte die Vorinstanz zu einem Invaliditätsgrad von
maximal 68 %, weshalb kein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente bestehe.
Schliesslich verneinte sie mit Verweis auf den Ausgang des Verfahrens den
Anspruch auf Ersatz der Kosten für die vom Beschwerdeführer veranlassten
Arztberichte.

4. 
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe das Gutachten
der Augenklinik des Spitals B.________ vom 12. Dezember 2013 willkürlich
gewürdigt, in welchem ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar erachtet wurde bei
einer verminderten Leistung von 60 %. Sodann sei das rheumatologische
MEDAS-Teilgutachten nicht schlüssig, zumal er beim "Sehversuch" immer eine
Zwangshaltung der HWS einnehme und somit auch in körperlich leichten Arbeiten
eingeschränkt sei. Unzureichend abgeklärt sei auch die neurologische und die
psychiatrische Situation, da dem Aneurysma mit Rupturgefahr nicht Rechnung
getragen worden sei und die somatoforme Schmerzstörung nach neuer
Rechtsprechung beurteilt werden müsse. Schliesslich sei beim Valideneinkommen
von einem Einkommen als Betriebsökonom auszugehen, wogegen das Erzielen eines
Invalideneinkommens nicht realistisch sei.

5.

5.1. Im Gutachten der Augenklinik des Spitals B.________ vom 12. Dezember 2013
wurde eine Myopia permagna (H52.1) mit zentraler Makulanarbe (H31.0) und beim
rechten Auge ein Cataracta praesenilis et complicata mit hinterer
Schalentrübung (H26.8) diagnostiziert und ausgeführt, je nach beruflicher
Tätigkeit und den damit zusammenhängenden Anforderungen an das Sehvermögen
ergebe sich eine nur geringe bis massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Insbesondere bei Dolmetschertätigkeiten, welche Lesefähigkeit erforderten, sei
der Beschwerdeführer massiv eingeschränkt, daher seien nur
Dolmetschertätigkeiten auf verbaler Ebene (z.B. beim Gericht) möglich.
Sämtliche Tätigkeiten, welche auch nur eine mässig genaue Sehfähigkeit
erforderten, seien praktisch nicht mehr durchführbar und eine Tätigkeit, die
Lesen beinhalte, sei verunmöglicht oder massivst verlangsamt. Ausgehend vom
Dargelegten kamen die Experten zum Schluss, die bisherige Tätigkeit als
Dolmetscher auf rein verbaler Ebene sei 8 Stunden pro Tag zumutbar bei einer
gering verminderten Leistungsfähigkeit (Schwierigkeit, sich in unbekannten
Umgebungen [wechselnde Gerichtssäle] zurecht zu finden), wogegen die bisherige
Tätigkeit als Packer (ohne besondere Anforderungen an ein Sehvermögen) zu 4
Stunden pro Tag zumutbar sei bei einer massiv verminderten Leistungsfähigkeit.
Zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte u.a. fest, die
"Resterwerbsfähigkeit" betrage derzeit 20-30 % mit einem Pensum von 50 %, wobei
dies allerdings "von der jeweiligen Arbeit" abhängig sei.
Die gestützt auf die hievor wiedergegebenen gutachtlichen Einschätzungen
getroffene Feststellung zur Restarbeitsfähigkeit, wonach von einem zumutbaren
Arbeitspensum von 50 % auszugehen sei und eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit von 30 % in einer der Visusproblematik Rechnung tragenden
Tätigkeit (mündliche Dolmetschertätigkeit, einfache Verpackungsarbeit,
Verrichtungen an einfachen, ungefährlichen Maschinen) angemessen erscheine, da
die Annahme eines Pensums von bloss 50 % wohlwollend sei, ist offensichtlich
unrichtig und daher für das Bundesgericht nicht verbindlich (E. 1.1 hievor).
Nach den (insoweit) schlüssigen und einleuchtenden Ausführungen der Gutachter
der Augenklinik sind Zeitkomponente (zumutbares Pensum) und Leistungskomponente
(Rendement) äusserst stark von der jeweiligen Tätigkeit bzw. den entsprechenden
Anforderungen an das Sehvermögen abhängig. Damit resp. mit Blick auf die zu
klärende Frage nach der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG: "volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf [...] zumutbare Arbeit zu leisten") verbietet
es sich entgegen der Vorinstanz, auf den von den Gutachtern unter dem Titel
"Resterwerbsfähigkeit" festgelegten Durchschnittswert (50 %-Pensum) abzustellen
und diesen, weil er als (zu) "wohlwollend" erscheint, mittels Reduktion der
Leistungseinschränkung quasi zu korrigieren. Massgebend ist vielmehr die
Einschätzung der Experten zu den bisher ausgeübten Arbeiten: Danach ist die
Tätigkeit als Dolmetscher auf rein verbaler Ebene (weiterhin) vollschichtig (8
Stunden pro Tag) zumutbar bei einer nur gering verminderten Leistungsfähigkeit,
während dem die Tätigkeit als Packer nunmehr sowohl zeitlich als auch
leistungsmässig erheblich eingeschränkt ist.

5.2. Folglich ist - im Einklang mit dem MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2012 - aus
ophthalmologischer Sicht eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit als rein
mündlicher (kroatisch-deutsch/deutsch-kroatisch) Dolmetscher mit nur gering
verminderter Leistung erstellt. Diese ophthalmologisch adaptierte Tätigkeit
erfährt durch die rheumatologische Problematik keine weiteren Einschränkungen,
entfällt doch - was auch der Beschwerdeführer explizit anerkennt - bei rein
mündlicher Dolmetschertätigkeit die zwecks "Sehversuch" jeweils eingenommene
Zwangshaltung der HWS (exzentrische Kopfhaltung mit nach hinten rekliniertem
Kopf) mit möglicher Verstärkung der Nackenprobleme. Weitere rheumatologische
Abklärungen sind deshalb nicht angezeigt.

5.3. Was die neurologische Situation betrifft, ist weder ersichtlich noch wird
in der Beschwerde konkret und substanziiert dargetan, inwiefern eine mündliche
Dolmetschertätigkeit durch das festgestellte Aneurysma eingeschränkt sein
sollte, weshalb auch diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf besteht.
Psychiatrischerseits wurde im MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2012 zwar (als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) diagnostiziert, diese wurde aber als leicht
eingestuft. Die gutachtliche Einschätzung, wonach die Störung keinen relevanten
negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, deckt sich ohne Weiteres mit
den anamnestischen Angaben, werden doch keinerlei aus dieser Störung
resultierenden Einschränkungen geschildert. Unter diesen Umständen ist nicht
ersichtlich, inwiefern eine Überprüfung nach BGE 141 V 281 zu einem anderen
Ergebnis führen könnte. Anlass für eine Neubegutachtung besteht somit auch
unter diesem Blickwinkel nicht.

6.

6.1. Zum Valideneinkommen, welches das kantonale Gericht auf Fr. 61'164.-
festsetzte (LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4,
durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden), macht der
Beschwerdeführer geltend, er würde im Gesundheitsfall als Betriebsökonom
arbeiten und ein Einkommen gemäss LSE 2010, Total, Männer, Anforderungsniveau
2, generieren. Dieser Einwand, welcher die Wahl des massgeblichen
Anforderungsniveaus beschlägt und daher als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei
zu prüfen ist (Urteil I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 4.2.2, publ. in: SVR 2008 IV
Nr. 4 S. 9), dringt nicht durch. Bereits angesichts des 1986 - mithin noch in
der Zeit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawiens - an der
Universität Zagreb erworbenen Studienabschlusses in Ökonomie kann nicht
gefolgert werden, dass er in der Schweiz die gleichen erwerblichen Aussichten
wie ein Absolvent einer schweizerischen Universität gehabt hätte (vgl. Urteil
8C_576/2013 vom 21. Januar 2014 E. 4.2). Überdies sind keinerlei Anstrengungen
aktenkundig, sein Diplom anerkennen zu lassen bzw. in der Schweiz in diesem
Bereich zu arbeiten, übte er doch seit seiner Einreise lediglich
unqualifizierte Tätigkeiten aus (vgl. Sachverhalt lit. A erster Absatz hievor).
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht von einem
Valideneinkommen als Dolmetscher ausgegangen ist, da der Beschwerdeführer nach
den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts die entsprechende
Prüfung erst im Jahr 2006 und damit nach Eintritt der Invalidität absolviert
hat.

6.2. Beim Invalideneinkommen hat die Vorinstanz (zu Recht) nicht das als
Gerichtsdolmetscher effektiv erzielte Einkommen herangezogen, hatte der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben doch nur ein bis zwei
Dolmetschereinsätze pro Monat. Mithin hat er seine Restarbeitsfähigkeit nicht
in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft, da er auf dem hypothetischen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren Lohn erzielen könnte (Urteil 8C_237/
2011 vom 19. August 2011 E. 2.3, in: SVR 2012 UV Nr. 3 S. 9). Daher ist mit der
Vorinstanz auch das Invalideneinkommen grundsätzlich auf der Grundlage von
statistischen Werten zu ermitteln. Indes hält das Heranziehen des Medianlohnes
im Anforderungsniveau 4 nicht vor Bundesrecht stand, kann der Beschwerdeführer
- da ihm wie bereits ausgeführt (E. 5 hievor) die bisherige Tätigkeit als
mündlicher (Gerichts-) Dolmetscher weiterhin möglich ist - mehr als nur noch
"einfache und repetitive" mithin intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten
verrichten. Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens bildet somit
der als mündlicher Dolmetscher erzielbare Lohn. Weshalb eine solche Tätigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht existieren sollte, ist entgegen der
Beschwerde nicht ersichtlich. Mit Blick auf das vorinstanzlich festgesetzte
Invalideneinkommen von jährlich (mindestens) Fr. 19'266.75 und weil eine
Abänderung zu Lasten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) ausgeschlossen
ist (E. 1.1 hievor), kann auf eine genaue Ermittlung dieses Einkommens
verzichtet werden. Denn bei der gutachtlich attestierten vollschichtigen
Arbeitsfähigkeit mit einer nur gering verminderter Leistungsfähigkeit kann auf
jeden Fall ausgeschlossen werden, dass das als mündlicher Dolmetscher (welche
Tätigkeit einem höheren Anforderungsniveau als dem LSE-Niveau 4 zuzurechnen
ist) erzielbare Einkommen tiefer als das vorinstanzlich festgesetzte
Invalideneinkommen ausfallen könnte (vgl. auch Ziff. 1 des Entschädigungstarifs
gemäss Anhang zur Zürcher Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 [LS
211.17]).
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Anspruch auf eine höhere als die dem
Beschwerdeführer bereits zugesprochene Dreiviertelsrente - im Ergebnis - zu
Recht verneint.

7. 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, entgegen dem angefochtenen Entscheid
seien ihm die Kosten für die von ihm veranlassten medizinischen Abklärungen
(Berichte der Dres. med. E.________, F.________ und C.________ vom 28. Mai, 24.
und 26. Juni 2014) zu erstatten.
Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die
Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er
deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen
bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG; zu Art. 78 Abs. 3 IVV: Urteil 9C_764/2014 vom 21.
Juli 2015 E. 3.2.2). Inwiefern die privat eingeholten Berichte für die
Beurteilung des Leistungsanspruchs unabdingbar gewesen sein sollen, legt der
Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Solches ist auch (anderweitig) nicht
ersichtlich. Gegenteils wird in der Beschwerde eingeräumt, die zusätzlichen
Abklärungen wären obsolet gewesen, wenn die IV-Stelle auf das Gutachten der
Augenklinik abgestellt hätte. Damit ist ein Anspruch auf Übernahme der Kosten
für die selbst veranlassten medizinischen Abklärungen zu verneinen.

8. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Er
hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage
ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Marco Unternährer wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. April 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben