Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 563/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_563/2015

Urteil vom 7. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse des Bundes PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Altersleistung; Rückerstattung; Verjährung/Verwirkung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 12. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
B.A.________, ehemaliger Angestellter des Bundes, verstarb am... 2011. Als die
Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend: Publica) am... 2011 davon
Kenntnis erhielt, hatte sie die Altersrente von Fr. 5'424.45 für diesen Monat
bereits ausgerichtet. In der Folge forderte sie diesen Betrag von A.A.________,
Sohn und Erbe des Verstorbenen, zurück. Nach mehreren Teilzahlungen sowie
verschiedenen Mahnschreiben setzte die Publica eine Forderung über Fr. 1'235.-
zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. September 2013 in Betreibung. Gegen den
Zahlungsbefehl Nr.... vom 9. Dezember 2013 erhob A.A.________ Rechtsvorschlag.
Im März 2014 wurde eine weitere Teilzahlung von Fr. 600.- geleistet.

B. 
Am 15. Dezember 2014 reichte die Publica beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt Klage ein mit den Rechtsbegehren, A.A.________ sei zu
verpflichten, ihr Fr. 635.- zuzüglich Zins ab      4. September 2013 zu
bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes
sei aufzuheben. Nachdem Vergleichsbemühungen der Publica gescheitert waren,
wies das kantonale Gericht das Rechtsmittel mit Entscheid vom 12. Juni 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Publica,
der Entscheid vom 12. Juni 2015 sei aufzuheben, die Klage vom 15. Dezember 2014
vollumfänglich gutzuheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.... zu
beseitigen.
A.A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht an
den am... 2011 verstorbenen Vater des Beschwerdegegners auch noch die
Altersrente von Fr. 5'424.45 für den Monat... 2011 ausrichtete und dass dieser
nach Art. 72 Abs. 1 des Vorsorgereglements für die Angestellten und die
Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 2007 (VRAB; SR
172.220.141.1) in der Höhe des in Betreibung gesetzten Betrages von Fr. 635.-
grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist. Die Meinungen gehen darüber
auseinander, ob der Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht wurde.

2. 
Nach Art. 73 Abs. 2 VRAB richtet sich die Verjährung von
Rückforderungsansprüchen nach Artikel 35a BVG. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung,
welche auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge gilt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4
BVG), verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die
Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von
fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Satz 1). Nach Auffassung der
Vorinstanz handelt es sich bei der relativen einjährigen Frist nach Art. 35a
Abs. 2 BVG um eine Verwirkungsfrist. Zu diesem Auslegungsergebnis ist sie im
Wesentlichen aufgrund der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung gelangt. Da
eine solche Frist weder stillstehen noch unterbrochen werden kann (BGE 111 V
135 E. 3b S. 136), hat das kantonale Berufsvorsorgegericht den
Rückforderungsanspruch der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung als verwirkt
betrachtet, da sie spätestens seit 10. März 2011 Kenntnis davon hatte, eine
Monatsrente zu viel ausgerichtet zu haben (vgl. zum Beginn des Fristenlaufs
Urteil 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.1, in: SVR 2014 BVG Nr. 22 S.
79), indessen erst am 15. Dezember 2014 Klage erhob. Ist dagegen von einer
Verjährungsfrist im obligationenrechtlichen Sinne auszugehen, wie die
Beschwerdeführerin dafürhält, ist der Anspruch nicht verjährt. Seit März 2011
bis zur Klageerhebung leistete der Beschwerdegegner regelmässig - jeweils
innerhalb eines Jahres - Teilzahlungen, um seine Schuld zu tilgen. Solche
Abschlagszahlungen gelten als Anerkennung der Forderung und unterbrechen die
Verjährungsfrist (Art. 135 Ziff. 1 OR; vgl. auch BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S.
583).

Die Rechtsprechung hat sich bisher nicht abschliessend zur rechtlichen Natur
der relativen einjährigen Frist nach Art. 35a Abs. 2 BVG äussern müssen (Urteil
9C_216/2014 vom 1. September 2014 E. 4.2.1, in: SVR 2015 BVG Nr. 26 S. 98). In
der Lehre wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass es sich dabei um
eine Verjährungsfrist handelt (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2.
Aufl. 2012, N. 1119; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl.
2013, Rz. 10 zu Art. 35a BVG; RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen
Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2005, N. 90 f.; BASILE CARDINAUX, Die
Verjährung der Berufsvorsorgeleistungen: Eine Bestandesaufnahme und ein
Ausblick, in: Ueli Kieser/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], BVG-Tagung 2013,
Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, S. 98; differenziert BETTINA
KAHIL-WOLFF, in: LPP et LFLP, 2010, Rz. 12 zu Art. 35a BVG).

3. 
Ausgangspunkt jeder Gesetzesinterpretation ist der Wortlaut. Ist der Text nicht
ganz klar und sind verschiedene Deutungen möglich, sind weitere
Auslegungselemente heranzuziehen, neben der Entstehungsgeschichte der Norm, wie
sich namentlich aus den Materialien ergibt, deren Zweck sowie die Bedeutung,
die ihr im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Vom Wortlaut darf
abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den
wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene
zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine
verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer
Gesetzesbestimmung (BGE 140 V 449 E. 4.2 S. 455 mit Hinweisen).

3.1. Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG ist insoweit klar, als er von verjährt ("se
prescrit" bzw. "si prescrive" in der französischen und italienischen
Textfassung) spricht. Nach einer allerdings schon älteren Rechtsprechung muss
es sich aber nicht immer um eine Verjährungsfrist handeln, wenn eine Gesetzes-
oder Verordnungsbestimmung diesen Begriff verwendet; es lässt sich auch eine
Verwirkungsfrist annehmen (vgl. statt vieler BGE 117 V 208 E. 3b S. 210 mit
Hinweisen; 111 V 135). Aus den Materialien ergibt sich Folgendes: Gemäss der
Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) entspricht der neue Art.
35a "Artikel 47 AHVG und erlaubt eine Koordination mit der AHV" (BBl 2000 2692
unten Ziff. 4.1). Nach Abs. 2 des bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
aArt. 47 AHVG verjährte der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres,
nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hatte, spätestens aber mit
dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung (Satz 1). Bei
diesen Fristen handelte es sich entgegen dem Wortlaut ("verjährt") um
Verwirkungsfristen (BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582; 111 V 135). Entsprechend dem
integralen Hinweis auf aArt. 47 AHVG in der Botschaft stimmte Art. 35a BVG in
der Fassung gemäss Entwurf bis auf die notwendigen redaktionellen Anpassungen
praktisch wortwörtlich mit dieser Bestimmung überein. Insbesondere sah Abs. 1
Satz 2 vor, dass bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen
Härte von der Rückforderung abgesehen werden kann, und in Abs. 2 war, wie
erwähnt, von der Verjährung des Rückforderungsanspruchs die Rede (BBl 2000
2717). Art. 35a BVG gab in der parlamentarischen Beratung zu keinen
Diskussionen Anlass (AB 2002 N 547, S 1046).

3.2. Aufgrund der Entstehungsgeschichte allein müsste die relative einjährige
Frist in Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG als Verwirkungsfrist betrachtet werden, wie
das die Vorinstanz getan hat (E. 2 vorne). Bei der Übernahme und einer
sinngemässen Anwendung von aArt. 47 AHVG im Bereich der beruflichen Vorsorge
ist indessen Folgendes zu beachten:

3.2.1. In den meisten übrigen bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungszweigen, u.a. auch in der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV), besteht zwischen den Beteiligten in dem Sinne
ein autoritatives Verhältnis, dass der Versicherungsträger berechtigt und
verpflichtet ist, über Leistungen ebenso wie über eine Rückerstattung von
unrechtmässig bezogenen Leistungen eine Verfügung zu erlassen (Art. 49 Abs. 1
ATSG; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 VwVG und BGE 130 V 388 E. 2.3 S. 391).
Demgegenüber erlassen Vorsorgeeinrichtungen keine Verfügungen im Rechtssinne (
BGE 140 V 154 E. 6.3.4 in fine S. 165; 129 V 450 E. 2 f. S. 452; 115 V 224).
Diese unterschiedliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen
Rückforderungsberechtigten und Rückerstattungspflichtigen war der wesentliche
Grund dafür, dass nach der Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten von Art. 35a
Abs. 2 BVG am 1. Januar 2005 bei Fehlen einer Regelung im Vorsorgereglement
subsidiär nicht aArt. 47 Abs. 2 AHVG, sondern die Verjährungsregeln der
ungerechtfertigten Bereicherung nach Art. 67 Abs. 1 OR anwendbar waren (BGE 128
V 236 E. 2b S. 239 f.; Urteil B 149/06 vom 11. Juni 2007 E. 6.2, in: SVR 2008
BVG Nr. 3 S. 9; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 55/05 vom 16. Oktober
2006 E. 4.2.3, in: SVR 2007 BVG Nr. 18 S. 61). Die fehlende Möglichkeit zum
Erlass einer Verfügung bedeutete bei Annahme, die relative einjährige Frist
nach Art. 35a Abs. 2 BVG sei eine Verwirkungsfrist, dass die
Vorsorgeeinrichtungen regelmässig gehalten wären, bereits zu deren Wahrung eine
Klage anzuheben, wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt. Neben dem damit
verbundenen Kostenrisiko wäre zudem die im Interesse des Rechtsfriedens und der
Prozessökonomie grundsätzlich immer und überall anzustrebende und zu fördernde
gütliche Regelung erheblich erschwert, zumal ein Verjährungsverzicht im
Hinblick auf aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen nicht möglich ist (vgl.
BGE 133 V 579 E. 4.3.5 S. 586; CARDINAUX, a.a.O., S. 97 f.).

3.2.2. Weiter ist auf Art. 25 Abs. 2 ATSG hinzuweisen, der - im Rahmen von Art.
2 ATSG - seit 1. Januar 2003 die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs bei
unrechtmässigem Leistungsbezug in zeitlicher Hinsicht für die übrigen
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungszweige normiert. Nach Satz 1
dieser Bestimmung erlischt ("s'éteint" bzw. "si estingue") der
Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen
Fristen handelt es sich dem Wortlaut entsprechend um Verwirkungsfristen (BGE
138 V 74 E. 4.1 S. 77 mit Hinweisen). Mit Art. 25 Abs. 2 ATSG wurde die
bisherige Regelung gemäss aArt. 47 Abs. 2 ATSG übernommen (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 55 zu Art. 25 ATSG). Der selbe Gesetzgeber
orientierte sich somit sowohl bei der Schaffung von Art. 25 ATSG als auch von
Art. 35a BVG an aArt. 47 AHVG. Dabei sprach er in Abs. 2 der älteren, zwei
Jahre früher in Kraft getretenen (ersteren) Bestimmung, welche im Bereich der
beruflichen Vorsorge nicht anwendbar ist (BGE 128 V 236 E. 2b in fine S. 240),
nicht mehr von verjährt, sondern von erlischt, um klarzustellen, "dass es sich
hier nicht um eine unterbrechbare Verjährung handelt, wie sie das Zivilrecht
kennt, sondern um ein unwiderrufliches Erlöschen der Rückforderung" (Bericht
Allgemeiner Teil Sozialversicherung der Kommission des Ständerates vom 27.
September 1990, BBl 1991 II 185 ff., 195 und 258 Ziff. 4.1). Dies spricht
dafür, dass der Gesetzgeber bewusst im jüngeren Art. 35a Abs. 2 BVG den Begriff
Verjährung verwendete, um zum Ausdruck zu bringen, dass diese Fristen nicht
Verwirkungsfristen sind.

3.2.3. Schliesslich spricht das BVG bei den Leistungsansprüchen ebenfalls von
Verjährung, wobei es auf periodische Beiträge und Leistungen ausdrücklich Art.
129-142 OR für anwendbar erklärt (Art. 41 Abs. 2 BVG; vgl. BGE 133 V 579 E.
4.3.1 in fine S. 584). Aus gesetzessystematischer Sicht erscheint es kohärent,
den Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig erbrachter Leistungen nach Art.
35a BVG derselben Ordnung zu unterwerfen (CARDINAUX, a.a.O., S. 98).

3.3. Nach dem Gesagten sind die Fristen nach Art. 35a Abs. 2 BVG als
Verjährungsfrist im obligationenrechtlichen Sinne zu verstehen. Die von einem
Teil der Lehre geäusserte Meinung, wonach es sich immerhin bei der fünfjährigen
Frist um eine Verwirkungsfrist handeln soll (vgl. KAHIL-WOLFF, a.a.O., und JÜRG
BRECHBÜHL/ERIKA SCHNYDER, Änderungen bei den Leistungen der beruflichen
Vorsorge, SZS 2005 S. 54), ist abzulehnen. Diese Auffassung, die weder im
Wortlaut noch in den Materialien eine Stütze findet, würde zu
Rechtsunsicherheiten führen, namentlich in Bezug auf die Handlungen, mit denen
die Fristen gewahrt werden können (vgl. CARDINAUX, a.a.O., S. 98).
Im vorliegenden Fall wurde die relative einjährige Frist in Bezug auf die zu
Unrecht ausgerichtete Altersrente für... 2011 durch die danach geleisteten
Teilzahlungen des Beschwerdegegners jeweils rechtzeitig unterbrochen (E. 2
vorne), sodass der Rückforderungsanspruch bei Klageerhebung im Dezember 2014
noch nicht verjährt war. Die Beschwerde ist begründet.

4. 
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ist umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juni 2015
aufgehoben. Die Klage der Beschwerdeführerin wird gutgeheissen und der
Rechtsvorschlag vom 6. Januar 2014 in der Betreibung Nr.... des
Betreibungsamtes aufgehoben.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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