Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 562/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_562/2015

Urteil vom 19. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Thalwil,
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Alte Landstrasse 108, 8800
Thalwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 22. Mai 2015.

In Erwägung,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2015
führen lässt,
dass aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen eine sachgerechte Anfechtung
möglich war und demzufolge eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ausscheidet (vgl. BGE 134 I
83 E. 4.1 S. 88),
dass Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müssen (Art.
10 Abs. 1 ATSV i.V.m. Art. 52 Abs. 1 erster Teilsatz ATSG), wobei es für die
Annahme einer Einsprache genügt, wenn der Wille der versicherten Person klar
erkennbar ist, die Verfügung nicht hinnehmen zu wollen (vgl. Urteil 9C_466/2014
vom 2. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen),
dass die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Bezug auf die
vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 132 V
393 E. 3.2 und 3.3 S. 397 ff.; SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1,
nicht publ. in: BGE 135 V 254; Urteil 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.2)
eingeschränkt ist (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), und noch
keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, nur weil eine andere Lösung
ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint
(Urteil 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 2.1),
dass die Vorinstanz insbesondere in Bezug auf die E-Mails der
Beschwerdeführerin vom 1./2. Juli 2014 festgestellt hat, diese hätten sich auf
die Auszahlung des Freizügigkeitskontos und eine Kontoumwandlung bezogen, wobei
die Versicherte (ausschliesslich) der Sozialarbeiterin der Sozialstelle
C.________, und nicht der Beschwerdegegnerin gegenüber erklärt habe, Letztere
mache ihr Vorschriften betreffend Vermögensanrechnung und -verzehr und
ausserdem ihre Bedenken bezüglich der vorgenommenen Mietzinsanrechnung
geäussert habe,
dass gemäss den weiteren Feststellungen des kantonalen
Sozialversicherungsgerichts aus dem ärztlichen Zeugnis der behandelnden
Psychiaterin med. pract. D.________ vom 28. Juni 2014 hervorgehe, ein
Wohnungswechsel mit Verlust des gewohnten sozialen Umfeldes könnte bei ihrer
Patientin erheblichen Stress verursachen und die Symptomatik der Grundkrankheit
verstärken,
dass die Vorinstanz schliesslich festgestellt hat, auch aus dem Gespräch vom
11. Juni 2014 lasse sich gestützt auf die Akten kein rechtsgenüglicher
Anfechtungswille herleiten,
dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weder aktenwidrig noch
sonstwie offensichtlich unrichtig sind, zumal es sich bei den Einwänden der
Versicherten bezüglich des Gesprächs vom 11. Juni 2014 um blosse Behauptungen
handelt, die nicht belegt sind,
dass die gestützt darauf vom kantonalen Sozialversicherungsgericht gezogene
Schlussfolgerung, wonach aufgrund der bis zum (unbestrittenen) Ablauf der
Einsprachefrist am 11. Juli 2014 getroffenen Vorkehren der Versicherten kein
hinreichender Einsprachewille erkennbar ist, vor Bundesrecht Stand hält, mithin
das Zustellen einer Orientierungskopie per E-Mail ("Cc:") an die
Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang keine rechtsgültige Einsprache zu
begründen vermag, und die im ärztlichen Zeugnis von med. pract. D.________
erwähnten psychischen Konsequenzen eines Wohnungswechsels für die Bemessung der
Ergänzungsleistungen nicht relevant sind,
dass weder ersichtlich noch weiter substantiiert ist, inwiefern das Fehlen der
Unterschrift der Versicherten auf den Verfügungen vom 6. Juni 2014 daran etwas
ändern soll,
dass die Durchführungsstelle angesichts des für sie nicht klar erkennbaren
Willens der Beschwerdeführerin, die Verfügungen vom 6. Juni 2014 anzufechten,
keine Nachfrist gewähren musste (vgl. Urteil 8C_475/2007 vom 23. April 2008 E.
4.2),
dass aufgrund der zutreffenden Rechtsmittelbelehrungen (vgl. Verfügungen vom 6.
Juni 2014) auch kein Anlass für ein Vorgehen gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG bestand
(vgl. Urteil 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2), zumal die
Durchführungsstelle keine allgemeine Beratungspflicht von Amtes wegen trifft
(vgl. Ulrich Meyer, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der
Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: Schaffhauser/Schlauri
(Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2006, S. 25),
dass das kantonale Sozialversicherungsgericht den Nichteintretensentscheid der
Durchführungsstelle vom 19. Dezember 2014 insgesamt zu Recht bestätigt hat,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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