Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 560/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_560/2015

Urteil vom 15. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 10.
Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, deutscher Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung in der
Schweiz, meldete sich im Juli 2014 in seiner Funktion als für die B.________
AG, C.________ AG und D.________ GmbH, allesamt Gesellschaften mit Sitz an der
gleichen Adresse in der Stadt E.________, tätiger Unternehmensberater bei der
Ausgleichskasse des Kantons Zug "zur Abklärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO
für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften" an. Am 23. Oktober 2014
teilte die Ausgleichskasse ihm schriftlich mit, er werde ab 1. Januar 2011 als
selbstständiges AHV/IV/EO-abrechnendes Mitglied im Haupterwerb erfasst. Mit
Verfügung vom 28. Oktober 2014 wurden in der Folge gestützt auf steuerliche
Auskünfte für das Jahr 2011 Beiträge (einschliesslich Verwaltungskosten) in der
Höhe von Fr. 23'171.40 erhoben. Gleichentags ergingen zudem drei
(provisorische) Beitragsverfügungen für die Jahre 2012 bis 2014, basierend auf
Selbstangaben, zuzüglich Verzugszinsen. Daran hielt die Ausgleichskasse auf
Einsprache hin, mit welcher A.________ sich gegen die Unterstellung unter die
Beitragspflicht in der Schweiz wehrte, fest (Einspracheentscheid vom 22. Januar
2015).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
mit Entscheid vom 10. Juni 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es seien der angefochtene gerichtliche Entscheid, der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 22. Januar 2015 und deren
Verfügungen vom 28. Oktober 2014 aufzuheben; eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Frage seines Wohnsitzes zwecks
Feststellung des anwendbaren Rechts entscheide.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft
es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE
134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).

2.

2.1. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet
sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen
als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu
qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2
AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit stellt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG demgegenüber
jedes Einkommen dar, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung
geleistete Arbeit bildet. Gemäss Art. 6 Abs. 1 AHVV gehört zum Erwerbseinkommen
regelmässig das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer
Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.

2.2. Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der
Beschwerdeführer von 2011 bis 2014 im Rahmen seiner in der Schweiz namentlich
für die Firmen B.________ AG sowie D.________ GmbH ausgeübten (Organ-)
Tätigkeiten als unselbstständig Beschäftigter zu qualifizieren ist. Uneinigkeit
besteht dagegen darüber, ob die - betragsmässig unangefochtenen - Einkünfte,
die er im selben Zeitraum für die gleichen Unternehmen in Deutschland
erwirtschaftet hat, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen
und daher auf Grund der einschlägigen kollisionsrechtlichen Normen ebenfalls
der schweizerischen Beitragspflicht unterliegen.

3.

3.1. Auf den zu beurteilenden grenzüberschreitenden Sachverhalt anwendbar ist
unbestrittenermassen noch die bis Ende März 2012 geltende (vgl. AS 2012 2345)
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004
121 [nachfolgend: VO Nr. 1408/71]; gilt für die Schweiz gemäss Art. 8 und
Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681];
vgl. Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG).

Die für die Schweiz auf 1. April 2012 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1
[nachfolgend: VO Nr. 883/2004]; vgl. Art. 3 Abschnitt A Ziff. 1 des Anhangs II
zum FZA) ist, obgleich vorliegend auch Beiträge für die Jahre 2012 bis 2014 zu
beurteilen sind, auf Grund der in Art. 87 Abs. 8 VO Nr. 883/2004 enthaltenen
Übergangsregelung nicht anwendbar. Diese besagt, dass, falls für eine Person
infolge der VO Nr. 883/2004 die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats
gelten als desjenigen, der durch Titel II der VO Nr. 1408/71 bestimmt wird, die
Rechtsvorschriften der VO Nr. 1408/71 so lange anwendbar bleiben, wie sich der
bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und auf jeden Fall für einen
Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn der VO Nr. 883/2004.
Eine Ausnahme besteht, wenn die betroffene Person ausdrücklich beantragt, den
nach der VO Nr. 883/2004 anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu
werden. Eine Änderung des für die Unterstellung nach VO Nr. 1408/71
massgeblichen Sachverhalts (beispielsweise infolge Erteilung einer anderen
Staatsbürgerschaft oder Wegfalls einer Tätigkeit seit 2011), welche eine
Beurteilung nach Massgabe der neuen Bestimmungen erforderlich machte, ist hier
nicht ersichtlich. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer ausdrücklich
beantragt, diesen unterstellt zu werden.

3.2. Die Art. 13 bis 17a VO Nr. 1408/71 entscheiden als Kollisionsnormen über
die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Während Art. 13 gemäss dessen Titel
allgemeine Regelungen beinhaltet, sehen die Art. 14 bis 17a des Titels II der
VO Nr. 1408/71 diverse Sonderregelungen vor. Als Grundregel bestimmt Art. 13
Abs. 1 VO Nr. 1408/71, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den
Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen (BGE 139 V 216 E. 2.3
S. 218 mit Hinweisen). Art. 13 wird in der Literatur als "die
kollisionsrechtlichen Grundnormen der Verordnung" bezeichnet, welche ein
Grundprinzip des zwischenstaatlichen und supranationalen Sozialrechts
darstelle, wonach für Personen, die der Verordnung unterliegen, die
Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats gelten (Urteil 9C_342/2013 vom 6.
August 2013 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen).

3.2.1. Art. 13 Abs. 2 Bst. a VO Nr. 1408/71 lautet wie folgt: Soweit die Art.
14 bis 17 nichts Anderes bestimmen, unterliegt eine Person, die im Gebiet eines
Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates,
und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder
ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder
Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat.

3.2.2. Eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig
eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit ausübt,
unterliegt - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige
Beschäftigung ausübt, oder, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von
zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Art. 14 Abs. 2 oder 3
bestimmten Rechtsvorschriften (Art. 14c Bst. a VO Nr. 1408/71).

Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten
abhängig beschäftigt - und wie hier nicht Mitglied des fahrenden oder
fliegenden Personals eines Unternehmens - ist, unterliegt den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie
ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für
mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder
Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben (Art. 14 Abs. 2 Bst. b
Punkt i VO Nr. 1408/71).

Eine Person, für die namentlich Art. 14 Abs. 2 und 3 oder Art. 14c Bst. a gilt,
wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten
Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder
ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats
ausübte (Art. 14d Abs. 1 VO Nr. 1408/71).

3.3.

3.3.1. Für die Anwendung der Art. 14a der VO Nr. 1408/71 ("Sonderregelung für
andere Personen als Seeleute, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben") und
14c ("Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten
gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit
ausüben") sind unter "Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" bzw.
"selbstständiger Tätigkeit" diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen
der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in
dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche angesehen werden. Es
bestehen mithin keine vertragsautonomen Definitionen im Sinne einer
eigenständigen gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung, sondern es sind die
Begriffsbestimmungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich (BGE 138 V 533 E.
5.2 S. 541 f. mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs [EuGH]
und Literatur; Urteil 9C_342/2013 vom 6. August 2013 E. 2.3.1). Im Urteil C-221
/95 des EuGH vom 30. Januar 1997 (Institut national d'assurances sociales pour
travailleurs indépendants [inasti]/Hervein und Hervillier SA, Slg. 1997 I-609)
etwa übte die am Recht stehende Person in Frankreich und in Belgien die
gleichen Tätigkeiten aus (Vorsitzende, Mitglied oder geschäftsführendes
Mitglied des Verwaltungsrates verschiedener Firmen); während sie in Frankreich
in dieser Funktion als unselbstständig erwerbstätig eingestuft wurde, erfassten
sie die Belgier als Selbstständigerwerbende. Es ist somit denkbar, dass
Deutschland eine Tätigkeit, die aus schweizerischer Optik als unselbstständig
einzuordnen wäre, als selbstständig deklariert. Ebenfalls nicht ausgeschlossen
ist, dass das deutsche Recht für die steuer- und die
sozialversicherungsrechtliche Qualifikation je unterschiedliche
Anknüpfungskriterien vorsieht (BGE 138 V 533 E. 5.2 S. 542).

3.3.2. Etwas Abweichendes sieht auch die Wegleitung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (BSV) über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP;
Stand 1. Januar 2011) nicht vor. Nach Rz. 2013 und 2014 WVP (in den seit 1.
Januar 2010 geltenden Fassungen) hängt die Versicherungsunterstellung von
Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, davon ab, ob sie unselbstständig
oder selbstständig erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (Arbeitnehmende oder
Selbstständigerwerbende) wird jeweils auf Grund des nationalen Rechts
desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt
wird.

3.4. Unbestrittenermassen muss somit zunächst nach deutschem Recht entschieden
werden, ob die durch den Beschwerdeführer in Deutschland erzielten Einkünfte
aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammen. Erst
dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare
Recht ermitteln (BGE 139 V 297 E. 2.3 S. 301 f.; Urteil 9C_342/2013 vom 6.
August 2013 E. 2.3.2). Ist nämlich die entsprechende Erwerbstätigkeit mit
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin als selbstständige zu qualifizieren, hat auf
Grund von Art. 14c Bst. a VO Nr. 1408/71 eine Unterstellung unter die
Rechtsordnung der Schweiz als desjenigen Staates zu erfolgen, in welchem der
Beschwerdeführer die unselbstständige Tätigkeit ausübt (gleichzeitig eine
abhängige Beschäftigung [Schweiz] und eine selbstständige Tätigkeit
[Deutschland] im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten). Ist hingegen, wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht, sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland
von unselbstständigen ("abhängigen") Erwerbstätigkeiten auszugehen, ist er
gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b Punkt i VO Nr. 1408/71 dem Recht des
Wohnsitzstaats zu unterstellen (gleichzeitig in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
abhängig beschäftigt).

4. 

4.1. Der Beschwerdeführer war in der vorliegend zu beurteilenden Zeitperiode
als einziger einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter
der D.________ GmbH im Handelsregister eingetragen und in dieser Funktion für
das Unternehmen tätig. Er gilt damit nach schweizerischen Grundsätzen
unstrittig als unselbstständig erwerbstätig. Die Leitung eines Unternehmens
gilt selbst dann als eine in der Schweiz ausgeübte unselbstständige
Erwerbstätigkeit, wenn die betroffene Person ihren Wohnsitz im Ausland hat.
Ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang ist sodann auch das allfällige Fehlen
einer persönlichen Arbeitsleistung und ob der betroffenen Person eine
Entschädigung ausbezahlt wird (vgl. Art. 5 AHVG; Rz. 3082 ff. WPV; Rz. 2034 ff.
der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML],
gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2011). Demgegenüber ist - ebenfalls
von keiner Seite in Frage gestellt - ein beherrschender Gesellschafter einer
GmbH (oder einer anderen juristischen Person) nach deutschem Recht als
Selbstständigerwerbender einzustufen (vgl. etwa http://
www.sozialversicherungspflicht-gmbh.de/beherrschender_gesellschafter.php oder
http://www.aok-bu siness.de/fachthemen/rundschreiben/jahr-2010 [Rundschreiben
"Statusfeststellung von Erwerbstätigen" des GKV-Spitzenverbandes
[Interessenvertretung der gesetzlichen deutschen Kranken- und Pflegekassen],
Berlin, der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin, und der Bundesagentur
für Arbeit, Nürnberg, vom 13. April 2010]; beide besucht am 31. März 2016).

4.2. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, bestätigt durch dessen im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, war er im massgeblichen
Zeitraum im Rahmen seiner Einsätze in Deutschland vornehmlich für die
D.________ GmbH tätig. Mit Bezug auf die B.________ AG, für welche er
aktenkundig ebenfalls in Deutschland arbeitete, kann, was seine Funktion in der
Unternehmung anbelangt, auf die diesbezüglich unbestrittenen - und daher für
das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (vgl. E. 1 hievor) -
Feststellungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Danach war er
jedenfalls bis Ende 2015 zwar nicht als formelles Organ der Gesellschaft im
Handelsregister eingetragen (ab Januar 2016: einziges Mitglied des
Verwaltungsrates). Gleichwohl hatte er, wie sich aus der Namensgebung der
Gesellschaft wie auch aus den Formulierungen in seinen Rechtsschriften selber
ergibt ("seiner" bzw. "seinen" Gesellschaften), mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit die Aktienmehrheit inne und konnte daher infolge der daraus
faktisch resultierenden beherrschenden Stellung beispielsweise über Wahl und
Absetzung der Verwaltungsräte/Organe entscheiden. Auf Grund dieses Umstands wie
auch weiterer, von der Vorinstanz einlässlich dargelegter Elemente (fehlendes
Subordinationsverhältnis, keine Weisungsgebundenheit, Tragen des
wirtschaftlichen Risikos, kein Lohnausweis, welcher einen fixen Verdienst
belegte, keine Bestätigung einer deutschen Amtsstelle bzw. einer deutschen
Sozialversicherung betreffend Status als unselbstständig Erwerbender [vgl. dazu
Rz. 2056 f. WPV] etc.), ist der Beschwerdeführer demnach auch mit Blick auf
seine für die B.________ AG in Deutschland geleistete Arbeit als selbstständig
erwerbend zu qualifizieren. Für diese Schlussfolgerung spricht zudem die
Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer selber stets - zuletzt in seinen
einspracheweise erfolgten Eingaben vom 14. November und 3. Dezember 2014 sowie
6. Januar 2015 - nachdrücklich als selbstständig erwerbstätig gesehen und
bezeichnet hatte. Inwiefern der Beschwerdegegnerin daraus eine Aufklärungs- und
Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG hätte erwachsen sollen,
ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auszumachen. An diesem
Ergebnis ebenfalls nichts zu ändern vermag schliesslich der Einwand in der
Beschwerde, die Tätigkeit in Deutschland werde für eine in der Schweiz
domizilierte Unternehmung und nicht "mit Bezug auf eine in Deutschland
geregelte Organisationsstruktur" ausgeübt. Massgebend für die Qualifikation des
jeweiligen Arbeitseinsatzes als selbstständige oder unselbstständige
Erwerbstätigkeit sind die sachbezogenen rechtlichen Grundlagen des betreffenden
(Mitglied-) Staates. Ist eine Tätigkeit in Deutschland auf Grund ihres
Charakters als selbstständige einzustufen, kann der Umstand, dass die Arbeit
für eine Unternehmung mit Sitz in der Schweiz geleistet wird, zu keinem anderen
Schluss führen.
Steht somit mit dem kantonalen Gericht fest, dass der Beschwerdeführer im
relevanten Zeitraum in der Schweiz einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit
nachging, während er gleichzeitig in Deutschland eine selbstständige
Erwerbstätigkeit ausübte, unterliegt er gemäss Art. 14c Bst. a der VO Nr. 1408/
71 den Rechtsvorschriften der Schweiz. Die sozialversicherungsrechtliche
Unterstellung und folglich auch die Beitragspflicht sind daher ausschliesslich
nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Das Gemeinschaftsrecht ersetzt oder
modifiziert nicht das materielle einzelstaatliche Recht; es verweist lediglich
auf die Rechtsordnung, der eine Person unterworfen ist, und sagt namentlich
nichts aus über die Beitragspflicht, welche sich erst aus der konkret
anwendbaren Rechtsordnung ergibt (Urteil 9C_342/2013 vom 6. August E. 2.4.5 mit
Hinweisen; E. 3.3.1 hievor). Mithin unterliegen sämtliche der im In- und im
Ausland erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers gemäss Art. 6 Abs. 1 AHVV der
Beitragspflicht. Erwerbseinkommen, das im Sinne der Art. 6 Abs. 2 bis Art.
6quater AHVV von der Beitragspflicht ausgenommen wäre, ist nicht ausgewiesen.

4.3. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer im
relevanten Zeitraum seinen zivilrechtlichen Wohnsitz tatsächlich in
Deutschland, wie von ihm moniert, oder aber in der Schweiz hatte, kommt dem
Wohnsitz bei Anwendung von Art. 14c Bst. a VO Nr. 1408/71 doch keine weitere
Bedeutung zu. Die im Eventualstandpunkt beantragte Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur "Entscheidfindung" im Falle eines diesbezüglich allfällig
georteten Klärungsbedarfs erweist sich deshalb als nicht erforderlich.

5. 
Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind
Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art.
41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene
Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des
Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu
entrichten. Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 % im
Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Da der Beschwerdeführer die Verzugszinsen weder im
Quantitativen noch im Grundsätzlichen bestritten hat, noch Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass diese fehlerhaft berechnet worden wären, ist darauf nicht näher
einzugehen (E. 1 am Ende hievor).

6. 
Zusammenfassend sind die angefochtenen Beitrags- und Verzugszinsverfügungen
sowie der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin rechtens; der kantonale
Entscheid ist zu bestätigen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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