Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 558/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_558/2015

Urteil vom 4. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revison),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1957 geborene A.________, bis 31. Dezember 2000 als Reinigungskraft bei der
B.________ angestellt gewesen, bezog mit Wirkung ab 1. August 2001 eine halbe
Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. Oktober
2001). Im Oktober 2002 wanderte A.________ nach Australien aus. Der Anspruch
auf eine halbe Invalidenrente wurde durch die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (fortan: IV-Stelle) am 2. November 2004 und 18. Juli 2008 bestä tigt.
Im Rahmen einer im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevision tätigte die IV-Stelle
medizinische und erwerbliche Abklärungen, namentlich forderte sie einen
ausführlichen ärztlichen Bericht ("Formular E213" des Dr. C.________ vom 2.
März 2012) ein und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch Dr.
D.________ (Expertise vom 26. Juni 2012). Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens hob sie mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 die
Invalidenrente gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IVG) per 31.
Januar 2014 auf. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.

B. 
In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde hob das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. Juni 2015 die Verfügung vom 2.
Dezember 2013 insoweit auf, als diese den Anspruch auf rentenbegleitete
Massnahmen zur Wiedereingliederung verneine. Es wies die Sache an die IV-Stelle
zurück, damit sie den Anspruch auf rentenbegleitete Massnahmen zur
Wiedereingliederung prüfe und neu verfüge. Im Übrigen (Aufhebung der
Invalidenrente) wies es die Beschwerde ab.

C. 
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zu weiteren
medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter an die
IV-Stelle, wobei ihr die gesetzlichen Leistungen mindestens bis zur Eröffnung
des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts bzw. im Rückweisungsfall bis zum
Erlass eines neuen Entscheids oder einer neuen Verfügung auszurichten seien.
Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
verzichtet die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 1 einerseits die Aufhebung der
Invalidenrente geschützt, welcher Teil selbstständig anfechtbar ist (vgl.
Urteil 9C_64/2015 vom 27. April 2015 E. 4.1). Andererseits hat sie die
Verfügung der IV-Stelle vom 2. Dezember 2013 in Bezug auf den (verneinten)
Anspruch auf rentenbegleitete Massnahmen zur Wiedereingliederung aufgehoben und
die Sache zur Prüfung ebendieses Anspruchs an die Verwaltung zurückgewiesen.
Weil die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid einzig in Bezug auf
die Aufhebung der Invalidenrente anficht, bildet der Anspruch auf
Wiedereingliederungsmassnahmen nicht Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a S.
415). Soweit sich die Beschwerdegegnerin dennoch zu den Voraussetzungen des
Anspruchs auf Massnahmen zur Wiedereingliederung äussert, ist darauf nicht
einzugehen.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Beurteilung der Streitsache
massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und
Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft
namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8
Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art.
16 ATSG), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Aufgabenteilung zwischen Medizin und
Recht (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie
zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (
BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3a S. 352).
Zu wiederholen ist, dass gemäss lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG Renten, die "bei"
("en raison de", "sulla base di") pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen
wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung überprüft
werden. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die
Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17
Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Abs. 1 findet keine Anwendung auf Personen, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt
haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als
15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4).

3. 
Nach den grundsätzlich verbindlichen (E. 1.2 hievor) und unbestritten
gebliebenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert, womit eine Revision
gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ausscheidet. Ferner erkannte die Vorinstanz, dass
keiner der Ausschlussgründe nach lit. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist (zum
massgeblichen Anknüpfungspunkt für die 15-jährige Bezugsdauer: BGE 139 V 442 E.
3 und 4 S. 444 ff.). Des Weiteren lag nach den verbindlichen vorinstanzlichen
Feststellungen der ursprünglichen Rentenzusprechung (einzig) ein unklares
Beschwerdebild (Fibromyalgie) zugrunde, womit die SchlBest. IVG grundsätzlich
anwendbar sind. Eine Revision unter dem Titel der SchlBest. IVG scheitert auch
nicht daran, dass die Rentenzusprechung (vom 3. Oktober 2001; vgl. Sachverhalt
lit. A hievor) bereits auf der Grundlage der Überwindbarkeitsrechtsprechung
(betreffend Fibromyalgie: BGE 132 V 65 [Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
I 336/04 vom 8. Februar 2006]) erfolgt ist (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.).

4. 
Die Vorinstanz erwog, in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand könne auf
das beweiskräftige Gutachten des Dr. D.________ vom 26. Juni 2012 abgestellt
werden, wonach in psychiatrischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe.
Ferner sei erstellt, dass eine Fibromyalgie bzw. ein Chronic Fatigue Syndrom
sowie eine lumbosakrale Spondylose und sonstige Bandscheibenschäden bestünden.
Sowohl die Fibromyalgie als auch das Chronic Fatigue Syndrom zählten zu den
unklaren Beschwerden. Vorliegend lägen keine Anhaltspunkte für eine
ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Überwindbarkeit dieser Störungen vor. Eine
psychische Komorbidität erheblicher Schwere bestehe bei der von Dr. D.________
angegebenen Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung nicht. Die
lumbosakrale Spondylose und die Bandscheibenschäden dürften nicht allzu stark
zu gewichten sein, nachdem die Hausärztin und der behandelnde Rheumatologe die
von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit einzig mit der Diagnose Fibromyalgie
bzw. Chronic Fatigue Syndrom begründet hätten. Im Weiteren sei kein sozialer
Rückzug in allen Belangen des Lebens gegeben. Mithin sei von einer vollen
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Nach durchgeführter
Invaliditätsbemessung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, selbst bei Gewährung
eines Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % resultiere ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad. Folglich sei die Rente grundsätzlich zu Recht aufgehoben
worden. Indes habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Prüfung und
gegebenenfalls Gewährung von rentenbegleiteten Massnahmen zur
Wiedereingliederung.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, Beschwerdegegnerin und Vorinstanz hätten die
invalidisierende Wirkung der gestellten Diagnosen gestützt auf die aufgegebene
Überwindbarkeitsvermutung verneint, was nicht zulässig sei. Es müsse eine
ergebnisoffene Prüfung gemäss neuer Rechtsprechung durchgeführt werden, wofür
die Aktenlage nicht ausreichen dürfte. Deshalb sei ein Gutachten in Auftrag zu
geben. Im Falle der Bestätigung der Rentenaufhebung wäre sie nach der
Rechtsprechung (BGE 141 V 385 E. 5.5 S. 395) so zu stellen, wie wenn die
Rentenaufhebung unter Anbieten von Eingliederungsmassnahmen übergangslos
vollzogen worden wäre.

5.2. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die SchlBest. IVG beruhten ausdrücklich
auf der Überwindbarkeitsvermutung. Damit sei die bisherige Rechtsprechung (BGE
127 V 298; 130 V 352), die ins geltende Recht aufgenommen worden sei, vom
Bundesverwaltungsgericht zu Recht angewendet worden und die Rentenaufhebung sei
rechtsfehlerfrei.

6.

6.1. Im jüngst ergangenen Urteil 9C_354/2015 vom 29. Februar 2016 hat sich das
Bundesgericht mit der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Frage befasst,
ob die inzwischen aufgegebene Überwindbarkeitsrechtsprechung auf Revisionen
gestützt auf die SchlBest. IVG weiterhin anwendbar ist resp. die
Rechtsprechungsänderung von BGE 141 V 281 ausnahmsweise unberücksichtigt zu
bleiben hat. Nach Würdigung der Gesetzesmaterialien ist es zum Schluss gelangt,
die neue Rechtsprechung gelange auch auf Rentenüberprüfungen gemäss SchlBest.
IVG zur Anwendung (a.a.O. E. 5). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die
Rentenaufhebung, welche das Bundesverwaltungsgericht mit der zwischenzeitlich
überholten Rechtsprechung schützte, vor der neuen Rechtsprechung zu
psychosomatischen Leiden standhält.

6.2. Intertemporalrechtlich gilt es zu beachten, dass gemäss altem
Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se
verlieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens ist
jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen
und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten, gegebenenfalls im Kontext mit
weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 mit
Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6 S. 266).

6.3. In BGE 141 V 281 hat sich das Bundesgericht erneut zum Zusammenwirken von
Recht und Medizin geäussert. Es rief in Erinnerung, dass die medizinischen
Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung die Arbeitsfähigkeit je aus
ihrer Sicht prüfen (BGE 137 V 64 E. 5.1 S. 69). Bei der Abschätzung der Folgen
aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der
Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige
Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V
281 E. 5.2.1 mit Hinweisen S. 306).
Bei den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen fehlt bereits eine
hinreichende ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit: In dem von der
Vorinstanz als beweistauglich eingestuften psychiatrischen Gutachten vom 26.
Juni 2012, wonach eine Anpassungsstörung mit depressiver Stimmung (gemäss
DSM-IV-TR) vorliege, hat sich Dr. D.________ zwar zur Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht geäussert und diese als uneingeschränkt eingeschätzt.
Gleichzeitig hielt er aber fest, das medizinische Hauptproblem sei die
Fibromyalgie. Die Beurteilung der Fibromyalgie und insbesondere der daraus
allenfalls resultierenden Einschränkungen überlasse er den hierfür zuständigen
Ärzten. Trotz dieser Ausgangslage und entgegen der Empfehlung des Dr.
C.________, (auch) eine rheumatologische Begutachtung durchzuführen (Bericht
vom 2. März 2012), hat die IV-Stelle keine somatische Begutachtung veranlasst.
Mithin liegt in Bezug auf das im Vordergrund stehende Beschwerdebild einer
Fibromyalgie keine gutachtliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und damit
auch keine zureichende Grundlage für die juristische Beurteilung der noch
zumutbaren Arbeitsleistung vor (E. 6.3 erster Absatz hievor). Die Einschätzung
des behandelnden Rheumatologen Dr. E.________, welcher im Bericht vom 27. Juni
2013 eine Arbeitsfähigkeit von maximal 14 Stunden pro Woche in der bisherigen -
nota bene nicht leidensangepassten - Tätigkeit als Reinigerin attestierte,
vermag jedenfalls nicht als alleinige Beurteilungsgrundlage zu dienen (BGE 135
V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Kommt hinzu, dass die Aktenlage auch keine schlüssige
Beurteilung im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zuliesse. Die mit
gut vier Seiten äusserst kurz ausgefallene Expertise des Dr. D.________ sowie
die übrigen medizinischen Berichte enthalten nicht genügend Angaben (u.a.
betreffend Tagesstruktur, Einschränkungen bzw. Aktivitäten), um gestützt darauf
die relevanten Indikatoren hinsichtlich funktionellem Schweregrad und
Konsistenz (vgl. E. 6.2 hievor) abschliessend zu beurteilen. Auch aus diesem
Grund ist der medizinische Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Mit dem Verzicht
auf weitere Abklärungen hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61
lit. c ATSG) verletzt. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie eine interdisziplinäre Begutachtung veranlasse und hiernach über den
Rentenanspruch und gegebenenfalls den Anspruch auf rentenbegleitete Massnahmen
zur Wiedereingliederung neu verfüge.

7. 
Was den Antrag auf Weiterausrichtung der Rente bis zum Erlass einer neuen
Verfügung betrifft, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die
Rechtsprechung gemäss BGE 106 V 18 und 129 V 370 zum Weiterandauern des Entzugs
der aufschiebenden Wirkung für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens auch im
Anwendungsbereich der SchlBest. IVG gilt (Urteil 9C_519/2013 vom 26. Februar
2014 E. 4.2). Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hatte, dauert dieser
Entzug folglich bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an. Bis dahin
besteht kein Anspruch auf Weiterausrichtung der Invalidenrente.

8. 
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung (mit noch
offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch
der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Die unterliegende
Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG)
und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. Juni 2015 und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
IVSTA vom 2. Dezember 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zum Vorgehen im
Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich,
dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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