Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 555/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_555/2015

Urteil vom 1. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Intras Kranken-Versicherung AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse
21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.
Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Eingabe des A.________ vom 13. Juli 2015 (Poststempel),
in die Verfügung vom 17. Juli 2015, mit der A.________ aufgefordert worden ist
u.a. mitzuteilen, ob er Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. Juni 2015
(betreffend Prämienausstand Dezember 2013) führen wolle,
in die Eingabe des A.________ vom 14. August 2015,

in Erwägung,
dass die Eingabe vom 14. August 2015einen Willen zur Anfechtung des Entscheids
vom 16. Juni 2015zum Ausdruck bringt,
dass der Beschwerdeführer indes nichts vorträgt, was als genügende
Beschwerdebegründung in Betracht fiele (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig weil nicht hinreichend begründet
und daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG zu
erledigen ist,
dass das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig, auf die Erhebung von
Gerichtskosten indes umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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