Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 552/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_552/2015

Urteil vom 25. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.
Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1956 geborene A.________ meldete sich - nachdem die IV-Stelle Bern (fortan:
IV-Stelle) bereits mehrere Leistungsgesuche abgelehnt hatte - am 10. Oktober
2011 unter Hinweis auf einen Unfall vom 1. April 2011 bei der
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle führte
erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich zog sie die Akten
des zuständigen Unfallversicherers bei, und verneinte mit Verfügung vom 16. Mai
2012 den Anspruch auf eine Invalidenrente.
Am 6. Juni 2013 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle unterbreitete ein vom Unfallversicherer veranlasstes Gutachten des
Dr. med. B.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 12. Juni 2013 dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme des Dr. med. C.________,
Facharzt für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie
Tropen und Reisemedizin FMH, vom 12. August 2013) und stellte mit Vorbescheid
vom 15. August 2013 einen abschlägigen Rentenentscheid in Aussicht. Auf
Einwände des A.________ hin, welcher einen Bericht seines Hausarztes vom 9.
August 2013 einreichen liess, nahm die IV-Stelle wiederum Rücksprache mit dem
RAD (Bericht des Dr. med. C.________ vom 1. November 2013) und verneinte am 8.
November 2013 abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 12. Juni 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Vorinstanz
(eventualiter die Beschwerdegegnerin) zu verurteilen, ein polydisziplinäres
medizinisches Gutachten einzuholen.

Erwägungen:

1. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden
Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3. 
Nach Würdigung der medizinischen Akten ist die Vorinstanz gestützt auf das
Gutachten des Dr. med. B.________ vom 12. Juni 2013 und die Stellungnahmen des
RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 12. August und 1. November 2013 zum Schluss
gelangt, seit der letzten umfassenden Prüfung des Sachverhalts (Verfügung vom
16. Mai 2012) sei keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
eingetreten: Dr. med. B.________ habe im beweiskräftigen Gutachten vom 12. Juni
2013 eine adaptierte (leichte) Tätigkeit für vollschichtig zumutbar erklärt.
Ferner habe Dr. med. C.________ schlüssig und überzeugend dargelegt, aus den
nicht unfallbedingten Beschwerden ergäben sich keine zusätzlichen
Einschränkungen gegenüber dem Zumutbarkeitsprofil des Dr. med. B.________.
Mithin sei keine wesentliche Änderung in den für den Invaliditätsgrad
relevanten Verhältnissen eingetreten (insbesondere sei das Zumutbarkeitsprofil
bereits früher als eingeschränkt beurteilt worden), weshalb sich eine freie und
umfassende Prüfung des Invaliditätsgrades erübrige. Im Ergebnis sei die
angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Vorinstanz sei ein
Revisionsgrund zu bejahen, weshalb die Verwaltung die medizinische Situation
"umfassender" hätte abklären müssen bzw. ein polydisziplinäres Gutachten
einzuholen sei. Mithin rügt der Beschwerdeführer letztlich eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes. Er vermag jedoch nicht hinreichend substanziiert
aufzuzeigen, weshalb Verwaltung und Vorinstanz nicht auf das von Dr. med.
B.________ erstellte Zumutbarkeitsprofil, welches betreffend die nicht
unfallbedingten Beschwerden durch den Bericht des Dr. med. C.________ vom 12.
August 2013 ergänzt wurde, hätten abstellen dürfen. Dafür reicht es jedenfalls
nicht aus, lediglich auf die "veränderte medizinische Situation" bzw. die
einzelnen neuen Befunde hinzuweisen, ohne auch nur ansatzweise darzutun,
inwiefern diese mit dem erwähnten Zumutbarkeitsprofil nicht vereinbar sein
sollten. Dies ist auch nicht (anderweitig) ersichtlich. Im Übrigen erschöpft
sich der Beschwerdeführer - namentlich was die abweichende Beurteilung des
Hausarztes betrifft - in Wiederholungen des im kantonalen Verfahren
Vorgebrachten, auf welche appellatorische Kritik nicht einzugehen ist (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis). Nach dem Gesagten ist die Kritik, der
medizinische Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt und es bedürfe einer
polydisziplinären Begutachtung, unbegründet.

4. 
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG - ohne
Durchführung des Schriftenwechsels und unter Verweis auf den kantonalen
Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen. Der
unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz
1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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