Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 54/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_54/2015

Urteil vom 30. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember
2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2014 und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit
den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz,
wonach der Versicherungsfall - mit Blick auf die aktenmässig erst ab April 2009
erstellte relevante Arbeitsunfähigkeit - frühestens am 1. April 2010
eingetreten sei, womit das seit 1. Januar 2008 geltende Recht (welches neu eine
Mindestbeitragsdauer von drei statt einem Jahr vorsieht; Art. 36 Abs. 1 IVG )
zur Anwendung gelange,
dass dasselbe betreffend den vorinstanzlichen Schluss gilt, die Voraussetzung
der dreijährigen Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt, da nur 32
Beitragsmonate (geleistet zwischen 1989 und 1992) ausgewiesen seien, weshalb
unabhängig vom Invaliditätsgrad sowie vom Umstand, dass der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben in Kroatien als vollinvalid erklärt worden sei, kein
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente bestehe,
dass deshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 BGG erledigt wird und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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