Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 546/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_546/2015

Urteil vom 24. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 8. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Der 1983 geborene A.________ meldete sich Ende Mai 2008 unter Hinweis auf
psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Zürich holte in der Folge einen Bericht des med. pract.
B.________, Oberarzt, Psychiatriezentrum C.________, vom 26. November 2008 ein
und veranlasste eine vom 2. März bis 1. Juni 2009 dauernde Abklärung in der
Beruflichen Abklärungsstelle D.________. Ferner zog sie ein Gutachten der Swiss
Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) AG, Schweizerisches Zentrum für
medizinische Abklärungen und Beratungen, Bern, vom 15. Januar 2010 sowie
Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Juli 2009, 9.
Februar, 1. März und 3. Juni 2010 bei. Gestützt darauf - und das interne
"Verlaufsprotokoll Berufsberatung" vom 19. Februar 2010- schloss die Verwaltung
die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab (Mitteilung vom 19. Februar 2010)
und sprach A.________ rückwirkend ab 1. Januar 2008 eine ganze Rente zu
(Verfügung vom 23. September 2010).

A.b. Im Rahmen eines Mitte 2012 von Amtes wegen eingeleiteten
Revisionsverfahrens ersuchten die IV-Organe med. pract. B.________ erneut um
Auskünfte, welche dieser am 3. August 2012 erteilte. Sodann wurde die SMAB AG
mit einer Folgebegutachtung beauftragt (Expertise vom 7. März 2013), wozu der
RAD sich am 13. März 2013 äusserte. Mit Verfügung vom 4. September 2013 wurden
auf dieser Basis arbeitsvermittelnde Massnahmen als aktuell nicht durchführbar
eingestuft. Im Weiteren hob die IV-Stelle die bisherige Rente nach Durchführung
des Vorbescheidverfahrens wiedererwägungsweise auf (Verfügung vom 7. Februar
2014).

B. 
Die gegen den abschlägigen Rentenbescheid vom 7. Februar 2014 erhobene
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid
vom 8. Juni 2015).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle
zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere die
bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft
es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE
134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).

2. 

2.1. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die am 7. Februar 2014 durch die
Beschwerdegegnerin verfügte wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen
ganzen Rente des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt hat.

2.2. Die für die Beurteilung massgeblichen gesetzlichen Grundlagen und die
entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden im vorinstanzlichen Entscheid
zutreffend wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen.

2.2.1. Korrekt erwogen wurde namentlich, dass der Versicherungsträger nach Art.
53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG auf formell
rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher
Überprüfung gebildet haben, zurückkommen kann, wenn diese nach damaliger Sach-
und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und - was auf periodische
Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit
Hinweisen) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die
Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich
unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne
der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass
kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der
Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist
in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie
auf Grund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen
nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328).
Qualifiziert unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unvollständiger
Sachverhalt zugrunde liegt, so wenn eine klare Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes dazu führte, dass die Invaliditätsbemessung nicht auf
einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2;
vgl. auch Urteil 9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Die
Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis
(vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 149 mit Hinweisen).

2.2.2. Die Feststellungen, welche der Beurteilung der zweifellosen
Unrichtigkeit zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur
eingeschränkt überprüfbar (vgl. E. 1 hievor). Dagegen ist die Auslegung
(Konkretisierung) dieses unbestimmten Rechtsbegriffs als
Wiedererwägungsvoraussetzung eine grundsätzlich frei prüfbare Rechtsfrage (Art.
95 lit. a BGG; Urteile 9C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.3 und 9C_994/2010
vom 12. April 2011 E. 2, in: SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213).

3. 

3.1. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde in einlässlicher Wiedergabe und
Würdigung der der Rentenverfügung vom 23. September 2010 zugrunde liegenden
medizinischen Akten insbesondere festgestellt, dass die Expertise der SMAB AG
vom 15. Januar 2010 sämtliche Anforderungen an beweiskräftige ärztliche
Entscheidgrundlagen gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 erfülle. Die Gutachter
zeigten in nachvollziehbarer Weise auf, dass das Ergebnis der von anfangs März
bis anfangs Juni 2009 durchgeführten beruflichen Abklärung aus
medizinisch-theoretischer Sicht nicht durch krankheitswertige Veränderungen
erklärbar sei und der Beschwerdeführer, welcher an einer ängstlich vermeidenden
Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73) bei geringem Intelligenzniveau
leide, zwar nicht über erhebliche, aber durchaus vorhandene intellektuelle
Ressourcen verfüge, auf die er zugreifen könne. Trotz gelegentlicher
Belastungsreaktionen mit Ausnahmezuständen sei er - so das kantonale Gericht im
Weiteren - einem Arbeitsumfeld zumutbar und in der Lage, Tätigkeiten einfacher
geistiger Natur mit geringen Verantwortungsgraden ohne besondere psychische
Belastungsfaktoren, namentlich ohne Zeitdruck und in möglichst konfliktarmem
Arbeitsumfeld, zu verrichten. Für derartige Verweistätigkeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt (wie etwa Pack-, Kommissionier-, Sortier- und
Kontrollarbeiten) bestehe eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit. Der
Versicherte sei ohne Weiteres in der Lage, sich in ein Arbeitsumfeld zu
integrieren, sofern dieses keine besonderen Konfliktbereiche aufweise. Diese
Einschätzung werde im Übrigen auch durch den Bericht des med. pract. B.________
vom 26. November 2008 bestätigt, nach welchem die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers trotz der leichten Intelligenzminderung nicht wesentlich
eingeschränkt sei. Im Gegensatz dazu erscheine die in der Stellungnahme des RAD
vom 3. Juni 2010 vertretene Auffassung, wonach sich der objektiv gemessene
Intelligenzquotient von 76 negativ auf jede Ausbildung des Versicherten in der
freien Marktwirtschaft auswirke und kaum nutzbringende Ressourcen feststellbar
seien, sodass auch eine der Behinderung angepasste Beschäftigung ausser Frage
stehe, als nicht vertretbar und offenkundig unrichtig. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass die Invaliditätsbemessung, auf der die rentenzusprechende
Verfügung vom 23. September 2010 basiere, mangels nachvollziehbarer ärztlicher
Beurteilung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit nicht rechtskonform und im
wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig sei. Ergänzend sei sodann
darauf hinzuweisen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
zwischenzeitlich nicht verändert habe. Die psychiatrisch-neuropsychologische
Verlaufsbegutachtung der SMAB AG vom 7. März 2013, bestätigt durch die
RAD-Stellungnahme vom 13. März 2013, habe vielmehr ergeben, dass im Vergleich
zur Vorbegutachtung 2009/10 keine wesentlichen Veränderungen des
Beschwerdebildes gegenüber dem Vorgutachten eingetreten seien.

Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die ursprüngliche
Berentung als zweifellos unrichtig einzustufen und deshalb pro futuro
rückgängig zu machen sei. Da der Berichtigung der Rentenverfügung vom 23.
September 2010 angesichts des geldwerten Charakters der Leistung erhebliche
Bedeutung zukomme, sei die Beschwerdegegnerin unter dem Blickwinkel der
Wiedererwägung befugt gewesen, darauf zurückzukommen. Die rentenaufhebende
Verfügung vom 7. Februar 2014 erweise sich demnach als rechtens.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche
Sachverhaltswürdigung vor, indem sie zum einen behaupte, der der Stellungnahme
des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD,
vom 3. Juni 2010 zugrunde liegende ausführliche Bericht der erwähnten
psychiatrischen Standortbestimmung existiere nicht. Dem ist entgegenzuhalten,
dass dem angefochtenen Entscheid keine derartige Feststellung entnommen werden
kann. Vielmehr wies das kantonale Gericht einzig darauf hin, Dr. med.
E.________ stütze sich bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf eine
eigene Plausibilitätsuntersuchung, welche in den Akten jedoch lediglich als
"psychiatrische Standortbestimmung" aufgeführt werde. Übereinstimmend
unbestritten ist, dass sich ein entsprechender eingehender Bericht, der auf
eigenen psychiatrischen Untersuchungen durch Dr. med. E.________ beruhte, nicht
in den Akten befindet. Dr. med. E.________ selber nimmt in seinen Ausführungen
vom 3. Juni 2010 denn auch primär Bezug auf eine gleichentags vorgenommene
"psychiatrische Standortbestimmung", welche die im "Verlaufsprotokoll der
Berufsberatung" der IV-Stelle vom 19. Februar 2010geäusserte Meinung
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der freien
Marktwirtschaft - und damit, wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend
erkannt wurde, sinngemäss die Ergebnisse der beruflichen Abklärung in der
Abklärungsstelle D.________ gemäss Bericht vom 25. Mai 2009 - bekräftige. Dass
die betreffende "Standortbestimmung" Resultat einer vertieften, selber
durchgeführten "Plausibilitätsuntersuchung" bildet, wie von Dr. med.
F.________, RAD, am 1. März 2010 gefordert, geht daraus indessen ebenso wenig
hervor wie eine Auseinandersetzung mit den Schlussfolgerungen der Gutachter des
SMAB AG vom 15. Januar 2010.

3.2.2. Als nicht stichhaltig erweist sich ferner auch der Einwand des
Beschwerdeführers, die Behauptung der Vorinstanz, sämtliche fachärztliche
Berichte stünden der Einschätzung des Dr. med. E.________ entgegen, sei
aktenwidrig. Vielmehr zeigen die medizinischen Unterlagen mit dem kantonalen
Gericht deutlich auf, dass vorgängig der rentenzusprechenden Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 23. September 2010sowohl med. pract. B.________ in
seinem Bericht vom 26. November 2008 als auch Dr. med. F.________ in seiner
RAD-Stellungnahme vom 9. Februar 2010 eine vollständige Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im Rahmen leidensadaptierter Beschäftigungen bescheinigt
hatten. Die in der Beschwerde erwähnten Angaben des med. pract. B.________
datieren demgegenüber vom 3. August 2012 und waren damit für die ursprüngliche
Berentung nicht entscheidwesentlich. Wie hievor in E. 2.2.1 am Ende dargelegt,
beurteilt sich die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit einer Verfügung
nach der Rechtslage im Zeitpunkt deren Erlasses.

3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Experten der SMAB AG
hätten das Ausmass seiner Tobsuchtsanfälle während der dreimonatigen
beruflichen Abklärung anlässlich ihrer ersten Begutachtung Ende 2009 "gar nicht
gekannt" und seien darauf deshalb zu Unrecht nicht näher eingegangen, verfängt
auch dieses Vorbringen nicht. Der Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle
D.________ vom 25. Mai 2009 ist unter den im Gutachten vom 15. Januar 2010
aufgelisteten Vorakten vielmehr explizit aufgeführt und die darin beschriebenen
heftigen Tobsuchtsanfälle wurden im Rahmen der "Vorgeschichte gemäss Aktenlage"
denn auch ausdrücklich erwähnt. Die Annahme eines diesbezüglich durch die
Vorinstanz willkürlich gewürdigten Sachverhalts scheidet somit ebenfalls klar
aus.

3.3. Insgesamt lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten
weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich
unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft
nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine
Bundesrechtsverletzung auf. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der
rentenzusprechenden Verfügung vom 23. September 2010 sind folglich mit
Beschwerdegegnerin und kantonalem Gericht zu bejahen. Es hat damit beim
angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben