II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 544/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9C_544/2015 Urteil vom 20. August 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, Beschwerdegegner. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rechtsverzögerung). Nach Einsicht in die Eingabe vom 10. August 2015 (Poststempel), mit welcher A.________ "formell Einspruch gegen die Rechts-Verzögerung der Urteile zu meinen Beschwerden vom 29. Mai 2014 und 22. März 2015 durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich" erhebt, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, dass in Bezug auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen nach Art. 29 Abs. 1 BV erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53), was auch gilt, wenn gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids Beschwerde geführt wird (Art. 94 BGG; Urteil 1C_205/2014 vom 24. April 2014 E. 2), dass das Bundesgericht im ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 9C_358/2015 vom 8. Juni 2015 auf die Rüge der bundesrechtswidrigen Verzögerung des Entscheids zur Beschwerde vom 29. Mai 2014 wegen offensichtlich nicht hinreichender Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten ist, dass die in der Eingabe vom 10. August 2015 erwähnten finanziellen Schwierigkeiten allein nicht geeignet sind, den Schluss auf eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz ziehen zu lassen, dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zu erledigen und umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. August 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Fessler Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben