Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 539/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
9C_539/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 21. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 22. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1972 geborene A.________, verheiratet und Mutter dreier 2002, 2006 und 2007
geborener Kinder, meldete sich am 27. Januar 2011 unter Hinweis auf ein
chronisches Erschöpfungssyndrom, eine Erschöpfungsdepression sowie ein
Restless-Legs-Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Zürich klärte in der Folge die Verhältnisse in
beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab, wobei sie namentlich
Berichte der Frau Dr. med. B.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin,
(undatiert), des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie, vom 20. Juni
2011und des Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29.
September 2011 einholte. Nachdem vorbescheidweise die Ablehnung des
Rentenersuchens in Aussicht gestellt worden war, veranlassten die IV-Organe auf
Intervention der Leistungsansprecherin hin im März 2012 eine Begutachtung durch
Dr. med. E.________, Psychiatrie und Psychotherapie. Die darauf beruhende
Expertise wurde am 26. November 2012 verfasst. Mit Verfügung vom 6. Dezember
2013 hielt die IV-Stelle am abschlägigen Rentenbescheid fest.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich ab (Entscheid vom 22. Mai 2015).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle
anzuweisen, Abklärungen zur Bemessung des Invaliditätsgrades vorzunehmen und
ihr gestützt darauf eine Invalidenrente auszurichten. Der Eingabe liegen u.a.
Berichte des Spitals F.________ vom 30. Juni 2015 und der Klinik G.________ AG,
Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juli 2015 bei.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art.
97 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde
führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1
S. 356; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE
137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44).

1.3. Die gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte
Arbeitsfähigkeit ist eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.).
Rechtsfragen stellen demgegenüber die unvollständige Feststellung
rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert
von Arztberichten dar (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete und die
antizipierte Beweiswürdigung bilden wiederum Tatfragen (Urteile 9C_1019/2010
vom 30. März 2011 E. 1.2 f. und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht
publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).

1.4. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die
Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den
beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die
medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die
Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f.; 140 V
193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen). Die rechtsanwendenden Behörden haben
mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere
psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die
vom invaliditätsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V
193; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.). Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen,
ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten
(BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.; Urteile 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2
und 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht einen
rentenrelevanten Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin verneint hat.

2.1. Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen
zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und
die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Begriffen der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs.
1 ATSG) sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG).
Darauf wird verwiesen.

2.2. Anzumerken ist ferner, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 (vom 3.
Juni 2015) seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende
somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine
rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und
teilweise geändert hat. Weiterhin kann eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer
fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE
130 V 396). Auch künftig wird der Rentenanspruch - in Nachachtung der
verfassungs- und gesetzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV
(Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (objektivierte
Zumutbarkeitsbeurteilung) - anhand eines normativen Prüf-rasters beurteilt
(vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353 und 139 V 547 E. 5.9 S. 558 f.), und es
braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht
eingeschränkt ist. Indes hält das Bundesgericht an der
Überwindbarkeitsvermutung nicht länger fest (BGE 141 V 281 E. 3.5 S. 294).
Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturierter,
normativer Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den
funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem
gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen
Rechnung getragen wird (Urteile 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 und 9C_899/
2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.1, in: SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121).

2.2.1. Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat
das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.) :
Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) mit den Komplexen
"Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1 S. 298; Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1 S. 298 f.]; Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2 S. 299 f.]; Komorbiditäten [E.
4.3.1.3 S. 300 ff.]), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und
-struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2 S. 302]) und "Sozialer
Kontext" (E. 4.3.3 S. 303) sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des
Verhaltens [E. 4.4 S. 303]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1 S. 303 f.)
und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E.
4.4.2 S. 304). Sie erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen
(Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen
einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1 S. 291 ff.). Die Anerkennung
eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die
funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen
Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und
widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sind (BGE 141 V 281 E. 6 am Ende S. 308).

2.2.2. Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem
dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn
Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend
auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V
281       E. 2.2 S. 287 f.; vgl. auch Urteile 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016
E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4, in: SVR 2015 IV    Nr. 38 S.
121).

2.2.3. Intertemporalrechtlich gilt es sodann zu beachten, dass gemäss altem
Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se
verlieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens ist
jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen
und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten, gegebenenfalls im Kontext mit
weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

3. 

3.1. Gemäss - übereinstimmend als grundsätzlich beweiskräftig eingestuftem -
psychiatrischem Gutachten des Dr. med. E.________ vom      26. November 2012
leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, im
Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit
ausgeprägtem somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), sowie an einer Neurasthenie
(ICD-10: F48.0).

3.2. Das kantonale Gericht ging gestützt darauf davon aus, dass die Versicherte
an einem mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40)
vergleichbaren psychosomatischen Beschwerdebild (Urteil I 70/07 vom 14. April
2008 E. 5) erkrankt sei, weshalb die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach
Massgabe der sog. Schmerzrechtsprechung zu erfolgen habe. Die
Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, die rezidivierende
depressive Störung - und nicht die den "unklaren Beschwerdebildern"
zuzuordnende Neurasthenie - stehe im Vordergrund des Krankheitsgeschehens.
Die vorinstanzliche Qualifikation, ob das depressive Zustandsbild lediglich als
Begleiterscheinung der Schmerzfehlentwicklung oder als selbstständiges, davon
losgelöstes Leiden anzusehen ist (vgl. Urteil 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E.
4.2.2, in: SZS 2015 S. 562), beschlägt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare
Rechtsfrage (Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.2 mit Hinweis). Sie
braucht indessen, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, nicht
abschliessend beantwortet zu werden.

4. 
Wird mit dem erstinstanzlichen Gericht angenommen, dass die Erkrankung der
Beschwerdeführerin unter die anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen fällt,
ist die tatsächlich erreichbare Leistungsfähigkeit anhand des erwähnten
Indikatorenkatalogs zu beurteilen (E. 2.2.1 hievor). Grundsätzlich sind
Rechtsprechungsänderungen, so auch jene von BGE 141 V 281, auf alle im
Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil
9C_354/2015 vom    29. Februar 2016 E. 5 mit diversen Hinweisen). Wie
nachfolgend gezeigt wird, erlauben die medizinischen Akten, insbesondere die
Expertise des Dr. med. E.________ vom 26. November 2012,eine schlüssige
Beurteilung auch im Lichte der massgeblichen Indikatoren. Eine Ergänzung des
medizinischen Sachverhalts erübrigt sich daher.

4.1. Zunächst sind im Rahmen der Kategorie "funktioneller Schweregrad" die
Indikatoren zum Komplex "Gesundheitsschädigung" näher auszuleuchten.
Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
und Symptome, deren Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz
sowie allfällige Komorbiditäten.

4.1.1. In Bezug auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wurde im
angefochtenen Entscheid in Wiedergabe der aktenkundigen ärztlichen Angaben,
namentlich der Berichte der Frau Dr. med. B.________ (undatiert) und des Dr.
med. C.________ vom 20. Juni 2011 sowie des Gutachtens des Dr. med. E.________
vom 26. November 2012, aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin erstmals
anlässlich ihrer ersten Schwangerschaft 2001/02 unter erheblichen
Schlafstörungen und Erschöpfungszuständen gelitten hatte. Diese
gesundheitlichen Beeinträchtigungen traten in der Folge immer wieder auf und
verstärkten sich insbesondere während zweier weiterer Schwangerschaften in den
Jahren 2005/06 und 2007. Zudem stellte sich eine zunehmende rezidivierende
depressive Symptomatik ein. Nachdem Ende 2007 der jüngste Sohn zur Welt
gekommen war, geriet die Versicherte mit den drei Kindern und den
Verpflichtungen um den familiären Hausbau in eine neuerliche Erschöpfung. Im
Zeitpunkt der Begutachtung anfangs Juli 2012 bejahte Dr. med. E.________ das
Vorliegen einer depressiven Stimmung, eines Interessenverlusts, von
Freudlosigkeit, Antriebsmangel sowie einer erhöhten Ermüdbarkeit. Zudem nannte
er als Zusatzsymptome eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein
vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, negative und pessimistische
Zukunftsperspektiven sowie Schlafstörungen. Als "somatische" Symptome wurden
überdies Interessenverlust, Verlust der Freude an sonst angenehmen Tätigkeiten,
mangelnde emotionale Reagibilität auf an sich freudige Ereignisse,
frühmorgendliches Erwachen, morgendliches Stimmungstief und eine
psychomotorische Hemmung angeführt. Darüber hinaus beklage die Explorandin - so
der Arzt im Weiteren - eine anhaltende und quälende Ermüdbarkeit nach geistiger
Anstrengung, eine körperliche Schwäche und Erschöpfung nach geringen
Anstrengungen, diffuse körperliche Beschwerden ("Ganzkörperschema") und eine
gewisse Reizbarkeit. Demgegenüber stellte Dr. med. E.________ auf der Ebene der
sozialen Kommunikationsfähigkeit keine Einschränkung fest (positiv erlebte
Aussenkontakte, intakte Familienstruktur). Ein verfestigter, therapeutisch
nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung
(primärer Krankheitsgewinn) wurde ebenso wie ein sozialer Rückzug in sämtlichen
Lebenslagen gutachtlich verneint. Die bisherigen stationären/ambulanten
Behandlungsmassnahmen hätten sodann bislang keine wesentliche Besserung des
Beschwerdebildes ergeben, wiewohl auch gewisse Hinweise auf eine Malcompliance
vorhanden seien.
Vor diesem Hintergrund ist eine gewisse Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde und Symptome nicht von der Hand zu weisen. Wie der durch die Vorinstanz
detailliert beschriebene Tagesablauf der Beschwerdeführerin jedoch anschaulich
belegt, ist sie trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen dennoch in der
Lage, einen notorischerweise anspruchsvollen und anstrengenden Alltag mit drei
im Zeitpunkt der Verfügung (vom 6. Dezember 2013) 11-, 7- und 6-jährigen
Kindern weitgehend selbstständig zu bewältigen, einschliesslich der Begleitung
der Kinder zu deren sportlichen Betätigungen und Autofahrten. Dreimal
wöchentlich pflegt sie ferner soziale Kontakte ausserhalb der Familie und macht
ab und zu kurze Spaziergänge. Auch wenn die Versicherte im Rahmen der
Hausarbeiten auf die Unterstützung ihrer Mutter und Schwiegermutter angewiesen
ist, kann allein daraus nicht auf ein erheblich ausgeprägtes Leiden geschlossen
werden.

4.1.2. Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp.
-resistenz, also Verlauf und Ausgang von Therapien, weisen die gutachtlichen
Ausführungen des Dr. med. E.________ vom 26. November 2012 auf regelmässig
stattfindende hausärztliche, psychiatrische und psychologische Behandlungen
hin. Ferner unterzieht sich die Beschwerdeführerin einer Kraniosakraltherapie
und Akupunktursitzungen. Die bisherigen stationären/ambulanten
Behandlungsmassnahmen hätten, so die zusammenfassende Beurteilung des
Gutachters, keine wesentliche Besserung des Beschwerdebildes ergeben. Es
bestünden aber, wie dem eindrücklichen Bericht des Dr. med. C.________ vom 20.
Juni 2011 zu entnehmen sei, auch Hinweise auf eine Malcompliance. Prognostisch
beurteilte Dr. med. E.________ den aktuellen Behandlungsrahmen als
therapeutisch adäquat. Weitergehende medizinische Massnahmen, beispielsweise
stationäre/teilstationäre Behandlungen, seien aus derzeitiger Sicht wenig
erfolgversprechend, würden sie die Regressionstendenz und Krankheitsüberzeugung
der Explorandin doch eher fördern. Auch berufliche Vorkehren erachtete der
Gutachter angesichts der demonstrierten ausgeprägten Dekonditionierung
eigentlich als angezeigt, stufte sie auf Grund der erheblichen
Insuffizienzüberzeugung aber ebenfalls als kaum chancenreich ein. Das
Chronifizierungsrisiko werde durch IV-fremde psychosoziale Kontextfaktoren
(ausgeprägte Insuffizienzüberzeugung, passive Heilungserwartung,
Nicht-Anerkennung der Beschwerden durch andere, Dekonditionierung, sekundärer
Krankheitsgewinn [Unterstützung durch die Familie, Entlastung] bei laufendem
versicherungsrechtlichem Verfahren) deutlich erhöht.
Die Beschwerdeführerin befindet sich nach dem Gesagten seit Jahren in (fach-)
ärztlicher Behandlung, ohne dass die entsprechenden Massnahmen einen
nachhaltigen Erfolg im Sinne einer anhaltenden Verbesserung ihres
gesundheitlichen Zustands bewirkt hätten. Dieser Umstand liegt jedoch gemäss
einhelliger ärztlicher Aussage zumindest teilweise auch im wenig kooperativen
Verhalten der Versicherten selber bzw. deren Krankheitsüberzeugung begründet.
So hatte namentlich Dr. med. C.________ darauf hingewiesen, dass eine
konsequente Therapierung durch den ständigen Druck in Richtung eines
(kontraproduktiven) Aktivismus und die eigene Sichtweise der Patientin in Bezug
auf die Behandlung ihrer Erkrankung verunmöglicht worden sei. Ferner habe sie
ihre Medikation ohne Rücksprache eigenmächtig geändert (Bericht vom 20. Juni
2011). Anhaltspunkte für Letzteres ergeben sich sodann auch aus der Auflistung
der Frau Dr. med. H.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 5. August
2010, wonach die Versicherte im Zeitraum vom 28. Mai 2008 bis 5. August 2010
über 15 Medikamente getestet hatte. Somit kann zwar wohl von einer
Behandlungsresistenz des Leidens im Sinne des Scheiterns einer indizierten und
lege artis durchgeführten Therapie ausgegangen werden. Da dafür jedoch in einem
nicht unerheblichen Masse die diesbezüglich mangelhafte Kooperation der
Beschwerdeführerin (mit-) verantwortlich ist, lassen sich daraus keine
unmittelbaren Rückschlüsse auf den Schweregrad der Erkrankung und allfällige
funktionelle Folgen ziehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299). Als
unbehelflich erweisen sich in diesem Zusammenhang die von der Versicherten
letztinstanzlich eingereichten, stationäre Klinikaufenthalte belegenden
Berichte des Spitals F.________ vom 30. Juni 2015 und der Klinik G._______ AG
vom 17. Juli 2015, handelt es sich dabei doch um Beweismittel, die erst nach
dem angefochtenen Entscheid (vom 22. Mai 2015) erstellt worden (sog. echte
Noven) und daher vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil
8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4).

4.1.3. Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und
bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte
Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen
und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden
krankheitswertigen Störungen. Eine Störung, die rechtsprechungsgemäss auf Grund
ihrer Ausprägung als solche nicht invalidisierend sein kann, stellt keine
Komorbidität dar (vgl. Urteil 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.4.2.1, in: SVR
2012 IV Nr. 1 S. 1), sondern ist allenfalls im Rahmen der
Persönlichkeitsdiagnostik zu berücksichtigen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301).
Grundsätzlich können einzig schwere psychische Störungen invalidisierend und
damit komorbide Erkrankungen sein (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3         S. 301;
Urteil 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.5).

4.1.3.1. Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass es an der
rechtsprechungsgemäss erforderlichen Schwere, Ausprägung und Dauer des
psychischen Leidens fehle, sofern die bei der Beschwerdeführerin festgestellte
rezidivierende depressive Störung ([sowohl im Begutachtungszeitpunkt vom 6.
Juli 2012 wie auch anlässlich des Berichts des Dr. med. D.________ vom 29.
September 2011] in Form einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode mit
ausgeprägtem somatischem Syndrom) als psychische Komorbidität zur Neurasthenie
betrachtet werde. Auch wenn die genannten Attribute zufolge der geänderten
Praxis ihre Funktion prinzipiell verlieren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S.
301 oben), dringt die Versicherte, soweit sie dagegen vorbringen lässt, es
handle sich beim diagnostizierten psychischen Beschwerdebild um einen die
Ressourcen erheblich einschränkenden Gesundheitsschaden mit Krankheitswert,
nicht durch. Sie verkennt dabei insbesondere, dass auch nach der mit BGE 141 V
281 eingeläuteten Praxisänderung psychische Störungen der hier interessierenden
Art nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht
(mehr) angehbar sind. Dies setzt bei noch nicht lange chronifizierten
Krankheitsgeschehen voraus, dass keine therapeutische Option mehr gegeben ist
und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299
f.). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens
mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel
therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit führen, ist festzuhalten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299;
Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit diversen Hinweisen; vgl.
auch Urteil 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.3 und 3.4). Bei mittelschweren
depressiven Episoden verneint das Bundesgericht sodann regelmässig deren
invalidisierende Wirkung (Urteil 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit
Hinweisen).

4.1.3.2. Was das in der Beschwerde ebenfalls als komorbid eingestufte
Restless-Legs-Syndrom anbelangt, hatte Frau Dr. med. B.________ diese ("mit/bei
schweren Ein- und Durchschlafstörung, polysomographisch dokumentiert") in ihrem
Bericht noch unter den sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Befunden
aufgeführt. Dr. med. C.________ bescheinigte dem Syndrom demgegenüber keine das
Leistungsvermögen zusätzlich limitierenden Folgen (Bericht vom 20. Juni 2011)
und auch Dr. med. D.________ nannte es nicht als selbstständige Diagnose
sondern lediglich im Verbund mit der Neurasthenie ("Neurasthenie [ICD-10:
F48.0] nach Restless-Legs-Syndrom [ICD-10: G25.81]"; Bericht vom 29. September
2011). Keinen Eingang fand der betreffende Befund schliesslich in die
gutachtlichen Erörterungen des Dr. med. E.________ vom 26. November 2012. Eine
die Auswirkungen der Neurasthenie zusätzlich verstärkende krankheitswertige
Störung kann darin vor diesem Hintergrund nicht gesehen werden.

4.2. Zu der Kategorie "funktioneller Schweregrad" ist ferner der Komplex
"Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende
psychische Funktionen) zu zählen. Hiezu hatte Dr. med. E.________ festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin soziale Kontakte pflege und die Realitätsprüfung
sowie die Urteilsbildung intakt seien. Auch die Beziehungsfähigkeit sei
erhalten. Die Affekt- und Impulssteuerung sowie der Antrieb seien demgegenüber
deutlich vermindert, wohingegen das Selbstwertgefühl lediglich leicht reduziert
sei. Von einer erheblichen Störung komplexer Ich-Funktionen könne insgesamt
nicht ausgegangen werden. Strukturelle Defizite im Sinne einer eigentlichen
Persönlichkeitsproblematik, welche im Rahmen einer umfassenden
Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnten, sind somit
auszuschliessen.

4.3. Innerhalb der Kategorie "funktioneller Schweregrad" bestimmt ferner auch
der Komplex "Sozialer Kontext" mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a   S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext der versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit,
so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist
sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303).
Wie in E. 4.1.1 hievor einlässlich aufgezeigt wurde, ist die Beschwerdeführerin
familiär bestens eingebettet. Zudem verfügt sie auch ausserhalb der
Verwandtschaft über soziale Kontakte, welche sie regelmässig wahrnimmt. Damit
enthält der soziale Lebenskontext der Versicherten gewichtige, sich potenziell
günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.

4.4. Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in
allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte
des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in
Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits
und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung)
anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.).
Gegenüber Dr. med. E.________ gab die Beschwerdeführerin frühere
Freizeitaktivitäten wie Tennis, Biken, Joggen und Handarbeiten an, welche ihr
nunmehr erschöpfungsbedingt verwehrt seien. Auf Grund der glaubhaften
Schilderung der Versicherten kann davon ausgegangen werden, dass sie ihren
vormaligen sportlichen und gestalterischen (Malkurse) Hobbies infolge ihres
Leidens nicht mehr mit derselben Intensität nachzugehen vermag. Zu
berücksichtigen gilt es jedoch auch, dass es die zeitlichen Ressourcen der
dreifachen Mutter (mit Einfamilienhaus und beruflich stark eingebundenem
Ehemann) wohl auch ohne gesundheitliche Einschränkungen nicht erlaubt hätten,
die bisherige Freizeitgestaltung in gleichem Masse weiterzuführen. Eine
Differenzierung zwischen den unmittelbar auf die Erkrankung zurückzuführenden
Hinderungsgründen und denjenigen, welche in Zusammenhang mit ungenügenden
Zeitreserven stehen, erscheint kaum möglich, weshalb auf eine abschliessende
Beurteilung dieses Indikators zu verzichten ist.

4.5. Der in die gleiche Kategorie ("Konsistenz") fallende Aspekt des
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks
betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das
Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden,
weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
-resistenz [vgl. E. 4.1.2 hievor]) im Regelfall auf den tatsächlichen
Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304).
Diesbezüglich kann weitestgehend auf das in E. 4.1.2 hievor Ausgeführte
verwiesen werden. I n Anbetracht der Dauer der von der Beschwerdeführerin in
Anspruch genommenen Therapien ist somit zwar eine gewisse Behandlungsresistenz
des Leidens anzunehmen. Da dafür jedoch nicht unwesentlich auch die mangelhafte
Kooperation der Versicherten (Malcompliance) (mit-) verantwortlich zeichnet,
lassen sich daraus keine unmittelbaren Rückschlüsse auf den Schweregrad der
Erkrankung und allfällige funktionelle Folgen ziehen. Anhaltspunkte, dass die
nicht immer optimale Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit
zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist, welcher Umstand auf einen dennoch
nicht fehlenden Leidensdruck hindeuten würde (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304),
sind den medizinischen Unterlagen keine zu entnehmen.

4.6. Insgesamt erweisen sich die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen
der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen zwar bis zu einem
gewissen Grad als erstellt. Eine 50 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,
wie sie Dr. med. E.________ für ruhige, stressarme, nicht monotone Tätigkeiten
mit eher geringem Verantwortungsprofil postuliert, lässt sich nach dem Gesagten
anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 - und damit aus der Optik
des Rechtsanwenders, welcher die ärztlichen Einschätzungen und
Schlussfolgerungen auf ihre konkrete sozialversicherungsrechtliche Relevanz und
Tragweite hin zu prüfen hat (E. 1.4 hievor) - aber nicht erhärten. Vielmehr
ist, im Ergebnis mit dem kantonalen Gericht, davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihrer in genügendem Masse vorhandenen
psychischen Ressourcen in der Lage ist, eine leidensangepasste Beschäftigung in
rentenausschliessendem Ausmass zu verrichten. Dies gilt umso mehr, als sie ohne
gesundheitliche Beeinträchtigungen auch ihren erlernten Beruf als
Primarlehrerin lediglich im Rahmen eines Teilpensums von rund 50 % ausüben
würde.
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die vorgebrachte
Gesundheitsbeeinträchtigung mit Blick auf die in den Akten erwähnte
Malcompliance der Versicherten im Sinne potentieller Ausschlussgründe gemäss
BGE 141 V 281 (E. 2.2 S. 287 f.) überhaupt rechtsgenüglich ausgewiesen ist.

5. 
Soweit die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, es handle sich bei der
festgestellten depressiven Störung, aktuell mittelgradig ausgeprägte depressive
Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom, um ein verselbstständigtes, von
der Neurasthenie losgelöstes bzw. im Vordergrund stehendes Beschwerdebild,
weshalb die Beurteilung der tatsächlich erreichbaren Leistungsfähigkeit anhand
des Indikatorenkatalogs gemäss BGE 141 V 281 entfalle, ist auf die auch im
vorliegenden Zusammenhang massgebliche E. 4.1.3.1 zu verweisen. Unabhängig
davon, ob die Auswirkungen eines psychischen Leidens auf das Leistungsvermögen
im Kontext eines eigenständigen Beschwerdebildes oder einer psychischen
Begleiterkrankung (Komorbidität) zu beurteilen sind, gilt generell, dass
leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis
als therapierbar eingestuft werden und deshalb nur ausnahmsweise eine
Invalidität begründen. Für die Therapierbarkeit spricht hier überdies auch,
dass Dr. med. C.________ die Prognose bei konsequenter, gemäss ärztlicher
Vorgabe durchgeführter Behandlung als gut einschätzte (vgl. Bericht vom 20.
Juni 2011). Ebenso hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ in
seinem Bericht vom 29. September 2011 als Empfehlung für künftige Therapien
fest, dass es der Beschwerdeführerin nach Überwindung der depressiven Störung
eventuell möglich sei, langsam und schrittweise einen neuen Umgang mit der
Erschöpfung bzw. der Schlafstörung aufzubauen, damit sie ihr Leben wieder
vermehrt in den Griff bekommen könne.

6. 
Zusammenfassend verletzt es somit kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz
gestützt auf die medizinischen Unterlagen einen invalidisierenden
Gesundheitsschaden und demzufolge einen Rentenanspruch verneint hat. In
Anbetracht einer, wie hievor dargelegt, auch im Gesundheitsfall unstreitig nur
teilzeitlich - nach den Akten im Umfang von rund 50 % - ausgeübten
Erwerbstätigkeit resultierte im Übrigen wohl selbst bei Annahme der von Dr.
med. E.________ bescheinigten Arbeitsfähigkeit von leidensangepasst 50 % in
Anwendung der sog. gemischten Bemessungsmethode keine rentenbegründende
Invalidität. Weiterungen zur Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der
gemischten Methode können an dieser Stelle angesichts des vorstehend
Dargelegten unterbleiben (vgl. Urteil 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3).

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben