Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 534/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_534/2015

Urteil vom 1. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 9. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1973 geborene A.________ meldete sich am 26. Februar 2007 unter
Hinweis auf unfallbedingte Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. In der Folge klärte die IV-Stelle Bern die Verhältnisse
in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab, wobei sie namentlich
eine polydisziplinäre Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung
(ZMB), Medizinische Abklärungsstelle der Eidg. Invalidenversicherung, Basel,
vom 21. Oktober 2008 einholte. Gestützt darauf sowie nach Durchführung von
medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen stellte sie
vorbescheidweise die Beendigung der arbeitsvermittelnden Vorkehren und die
Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Mit Verfügungen vom 26. Oktober
(Rente) und 4. November 2009 (Arbeitsvermittlung) hielt sie daran fest. Auf
gegen beide Verfügungen gerichtete Beschwerden hin vereinigte das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfahren, hob die Verfügung vom 26.
Oktober 2009 auf und wies die Angelegenheit an die IV-Behörde zurück, damit sie
eine psychiatrische Nachbegutachtung veranlasse und hernach erneut über den
Rentenanspruch befinde (in Rechtskraft erwachsener Entscheid vom 5. Mai 2011).

A.b. Die IV-Stelle beauftragte daraufhin die Medizinische Abklärungsstelle
(MEDAS) Interlaken Unterseen GmbH mit interdisziplinären Abklärungen, welche
mit Gutachten vom 21. Dezember 2012 (samt Ergänzung vom 6. August 2013) ihren
Abschluss fanden. Auf dieser Basis beschied die Verwaltung das Rentenersuchen
von A.________ mangels anspruchsbegründender Invalidität abermals abschlägig
(Vorbescheid vom 14. Februar 2014, Verfügung vom 25. Juli 2014).

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 9. Juli 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm rückwirkend
seit wann rechtens eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe auszurichten.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art.
97 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde
führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1
S. 356; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE
137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44).

1.3. Die gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte
Arbeitsfähigkeit ist eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.).
Rechtsfragen stellen demgegenüber die unvollständige Feststellung
rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert
von Arztberichten dar (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete und die
antizipierte Beweiswürdigung bilden wiederum Tatfragen (Urteile 9C_1019/2010
vom 30. März 2011 E. 1.2 f. und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht
publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).

1.4. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die
Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den
beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die
medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die
Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f.; 140 V
193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen). Die rechtsanwendenden Behörden haben
mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere
psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die
vom invaliditätsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V
193; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.). Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen,
ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten
(BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.; Urteile 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2
und 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht einen
rentenrelevanten Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers verneint hat.

2.1. Im angefochtenen Entscheid wurden die diesbezüglich massgeblichen
rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Bestimmungen
und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Rentenanspruch (Art.
28 Abs. 1 und 2 IVG), zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur ärztlichen Aufgabe bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.)
sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und
Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E.
3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

2.2. Mit der Vorinstanz ist ferner anzumerken, dass das Bundesgericht mit BGE
141 V 281 (vom 3. Juni 2015) seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter
denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare
psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken
vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert hat. Weiterhin kann eine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich sein, wenn sie
Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten
Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 130 V 396). Auch künftig wird der
Rentenanspruch - in Nachachtung der verfassungs- und gesetzmässigen Vorgaben
von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (objektivierte
Zumutbarkeitsbeurteilung) - anhand eines normativen Prüfrasters beurteilt (vgl.
BGE 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353 und 139 V 547 E. 5.9 S. 558 f.), und es braucht
medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht
eingeschränkt ist. Indes hält das Bundesgericht an der
Überwindbarkeitsvermutung nicht länger fest (BGE 141 V 281 E. 3.5 S. 294).
Anstelle des bisherigen Regel/ Ausnahme-Modells tritt ein strukturierter,
normativer Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den
funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem
gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen
Rechnung getragen wird (Urteil 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.1, in: SVR
2015 IV Nr. 38 S. 121).

2.2.1. Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat
das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.) :
Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) mit den Komplexen
"Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1 S. 298; Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1 S. 298 f.]; Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2 S. 299 f.]; Komorbiditäten [E.
4.3.1.3 S. 300 ff.]), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und
-struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2 S. 302]) und "sozialer
Kontext" (E. 4.3.3 S. 303) sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des
Verhaltens [E. 4.4 S. 303]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1 S. 303 f.)
und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E.
4.4.2 S. 304).
Sie erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen)
anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1 S. 291 ff.). Die Anerkennung eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen
Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage
im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit
(zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281
E. 6 am Ende S. 308).

2.2.2. Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem
dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn
Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend
auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V
281 E. 2.2 S. 287 f.; vgl. auch Urteile 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1
und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4, in: SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121).

2.2.3. Intertemporalrechtlich gilt es sodann zu beachten, dass gemäss altem
Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se
verlieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens ist
jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen
und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten, gegebenenfalls im Kontext mit
weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

3. 
Gemäss - übereinstimmend als grundsätzlich beweiskräftig eingestuftem -
interdisziplinärem MEDAS-Gutachten vom 21. Dezember 2012 (samt ergänzender
Stellungnahme vom 6. August 2013) leidet der Beschwerdeführer (mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit) an einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell
mittelgradige Episode, verbunden mit einer Dysthymie ("double depression" [ICD
10: F33.8]), an einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und
somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie an einer unspezifischen
Periarthritis humeroscapularis (PHS) der rechten Schulter nach Partialläsion
der Supraspinatussehne, SLAP-Läsion II und arthroskopischer SLAP-Refixation und
Acromioplastik (Januar 2007).

4.

4.1. Bezüglich der somatischen Beschwerden stellte das kantonale Gericht fest,
für körperlich schwer belastende Tätigkeiten - und damit auch für die bisherige
Beschäftigung des Versicherten als Gerüstbauer - bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Unter angepassten Bedingungen, welche die Situation der
rechten Schulter berücksichtigten, sei der Beschwerdeführer demgegenüber zu 100
% einsatzfähig. Leichte bis mittelschwere Verrichtungen mit Einsatz der oberen
Extremitäten unterhalb der Schulterhöhe könne er deshalb unvermindert
ausführen.

4.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise sind keine
Anhaltspunkte erkennbar, welche die kantonalgerichtliche Schlussfolgerung als
offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liessen.
Zwar hatte der rheumatologische MEDAS-Facharzt in seiner Teilbegutachtung vom
8. November 2012 eine 20%ige Leistungsminderung infolge einer nicht näher
konkretisierten bzw. als allgemein bezeichneten Dekonditionierung attestiert.
Diese Einschätzung fand indessen weder Eingang in die Gesamtbeurteilung der
MEDAS, wonach eine angepasste Tätigkeit aus somatischen Gründen zeitlich
uneingeschränkt zumutbar sei, noch enthalten die übrigen medizinischen Akten
entsprechende Hinweise. Namentlich war der Beschwerdeführer bereits im Rahmen
der ZMB-Expertise vom 21. Oktober 2008 in somatischer Hinsicht für adaptierte,
körperlich leichte Verrichtungen ohne Überkopfarbeiten mit Heben und Tragen von
Lasten über fünf Kilogramm als voll arbeitsfähig qualifiziert worden, worauf
das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 5. Mai 2011 denn auch Bezug
genommen und als unbestritten abgestellt hatte. Eine seitherige wesentliche
Veränderung der gesundheitlichen Situation ist mit der Vorinstanz zu verneinen.

5.

5.1. Mit Blick auf den psychischen Gesundheitszustand ging das kantonale
Gericht davon aus, dass das vorhandene Beschwerdebild zu den mit einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) vergleichbaren
psychosomatischen Leiden (Urteil I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) im Sinne
(auch) der geänderten Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298) zu zählen
sei. Dem wird letztinstanzlich zu Recht nicht opponiert.

5.2. In der Folge prüfte die Vorinstanz die Standardindikatoren.

5.2.1. Bezüglich des ersten Indikators in der Kategorie "funktioneller
Schweregrad" des Komplexes "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde und Symptome) wurde erwogen, dass die im
Zusammenhang mit der depressiven Störung festgestellten Befunde eher
leichtgradiger Natur seien. Es handle sich dabei gemäss übereinstimmender
ärztlicher Beurteilung um eine Erkrankung mit relativ schwach ausgeprägten
Symptomen und wenig Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Was die im Gutachten
der MEDAS vom 21. Dezember 2012 diagnostizierte Schmerzstörung anbelange, so
trete diese im Verbund mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen
Belastungsfaktoren auf, für deren Vorliegen es zwar in der ZMB-Expertise vom
21. Oktober 2008, nicht jedoch im späteren Gutachten der MEDAS klare Hinweise
gebe. Hinzu komme, dass der Medikamentenspiegel sowohl hinsichtlich der
Antidepressiva wie auch der Schmerzmittel einen Wert unterhalb des
therapeutischen Bereichs ergeben habe und die Angaben des Beschwerdeführers
teilweise aggraviert gewirkt hätten. Im Gutachten des ZMB sei überdies auf eine
ausgesprochene, durch die psychiatrische Diagnose nicht erklärbare
Selbstlimitierung hingewiesen worden.
Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, es handle sich bei der
diagnostizierten depressiven Störung um eine solche mittelgradiger Symptomatik,
woraus auf eine gewichtigere Ausprägung der psychischen Gesundheitsschädigung
zu schliessen sei, dringt er nicht durch. Er verkennt dabei insbesondere, dass
auch nach der mit BGE 141 V 281 eingeläuteten Praxisänderung psychische
Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend gelten, wenn
sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind. Dies setzt bei noch
nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraus, dass keine
therapeutische Option mehr gegeben ist und somit eine Behandlungsresistenz
besteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). An der bundesgerichtlichen
Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem
depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und
invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
führen, ist festzuhalten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299; Urteil 9C_125/2015
vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit diversen Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_146/
2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.3 und 3.4).

5.2.2. Zum zweiten Indikator (Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
-resistenz) führt die Vorinstanz aus, die Gutachter der MEDAS (wie bereits
andere Ärzte zuvor) hätten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl die
Depression wie auch das Schmerzgeschehen behandelbar und besserungsfähig seien,
die Leistungsbereitschaft und die Therapieadhärenz des Versicherten indes nicht
genügten. Ebenso wenig sei er überdies seiner Schadenminderungspflicht im
Rahmen der beruflichen Eingliederung nachgekommen. Vielmehr habe er sich
diesbezüglich ablehnend und wenig kooperativ gezeigt, welches Verhalten,
nachdem Eingliederungsmassnahmen aus medizinischer Sicht ausdrücklich empfohlen
und als zumutbar erachtet worden seien, als starkes Indiz für eine nicht
invalidisierende Beeinträchtigung gewertet werden müsse.
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, dass
sich sein psychisches Leiden gerade in einer mangelnden
Kooperationsbereitschaft manifestiere, diese also ein krankheitsbedingtes
Symptom im Sinne einer "Handlungsblockade" und einer "Beeinträchtigung des
Durchhaltevermögens" darstelle. So wäre er denn auch durchaus gewillt gewesen,
an Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken, wenn er sich auf Grund seines
Gesundheitszustands dazu in der Lage gesehen hätte. Dem ist entgegenzuhalten,
dass die Vorinstanz bereits in ihrem Entscheid vom 5. Mai 2011 erkannt hatte,
die arbeitsvermittelnden Vorkehren seien mangels subjektiver
Eingliederungsbereitschaft des Versicherten, welche nicht allein mit der
psychiatrischen Diagnose erklärbar sei, zu Recht abgeschlossen worden.
Anzeichen dafür, dass der fehlende Kooperationswille unmittelbare Folge des
psychischen Beschwerdebildes darstellt, bestanden somit weder im damaligen
Zeitpunkt noch später. Als unbehelflich erweist sich im Lichte der geänderten
Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hievor) schliesslich das Argument des
Beschwerdeführers, es sei ihm auch mit zumutbarer Willensanstrengung
schlechterdings nicht möglich, die geklagten Beschwerden zu überwinden.

5.2.3. Mit Blick auf den Indikator der psychischen Komorbidität ist zu prüfen,
ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die
versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der
Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen
begleitenden krankheitswertigen Störungen. Eine Störung, die
rechtsprechungsgemäss auf Grund ihrer Ausprägung als solche nicht
invalidisierend sein kann, stellt keine Komorbidität dar (vgl. Urteil 9C_1040/
2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.4.2.1, in: SVR 2012 IV Nr. 1 S. 1), sondern ist
allenfalls im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik zu berücksichtigen (BGE 141
V 281 E. 4.3.1.3 S. 301). Grundsätzlich können einzig schwere psychische
Störungen invalidisierend und damit komorbide Erkrankungen sein (BGE 141 V 281
E. 4.3.1.3 S. 301; Urteil 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.5).
Vor diesem Hintergrund lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht unbesehen vom Umstand der durch die MEDAS-Begutachter auf Grund der
psychischen Beschwerden bescheinigten 50 % Arbeitsunfähigkeit auf eine
psychische Komorbidität im Sinne des hier zu beurteilenden Indikators
schliessen. Wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend erkannt wurde, obliegt
es dem Rechtsanwender im Speziellen zu prüfen, ob die Ärzte im Rahmen ihrer
Einschätzung der Leistungsfähigkeit ausschliesslich funktionelle Ausfälle
berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
bilden, sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf
objektivierter Grundlage erfolgt ist (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 f. S. 306 f.).
Namentlich sind das Beschwerdebild ebenfalls mitprägende psychosoziale und
soziokulturelle Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die
Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidisierende und damit nicht
versicherte Faktoren auszuscheiden (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 293 und E.
4.3.1.1 S. 298). Da die beim Versicherten diagnostizierte rezidivierende
depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode, verbunden mit einer
Dysthymie ("double depression") als grundsätzlich therapeutisch angehbares und
deshalb regelmässig nicht invalidisierendes Krankheitsbild eingestuft wird
(vgl. E. 5.2.1 am Ende hievor), durfte das kantonale Gericht willkürfrei
annehmen, dass insgesamt keine wesentliche ressourcenhemmende Wirkung des
diagnostizierten depressiven Geschehens erstellt sei.

5.2.4. Was den Indikator "Persönlichkeitsentwicklung und -struktur,
grundlegende psychische Funktionen" der Kategorie "funktioneller Schweregrad"/
Komplex "Persönlichkeit" anbelangt, wurde im angefochtenen Entscheid
festgehalten, dass sich insbesondere aus der MEDAS-Expertise vom 21. Dezember
2012 keine Hinweise für eine gestörte Selbst- oder Fremdwahrnehmung bzw.
Affektsteuerung des Beschwerdeführers ergäben. Die Stimmung sei als euthym
(ausgeglichen) und der Affekt im Allgemeinen als nicht paratyhm (unangemessen)
beschrieben worden. Es seien ferner keine Einschränkungen der
Exekutivfunktionen festgestellt worden. Eine spezifische Persönlichkeitsstörung
habe sodann ebenfalls ausgeschlossen werden können. Die in der Beschwerde unter
Bezugnahme auf die gutachtlichen Ausführungen erwähnten "Handlungsblockaden"
bzw. die "Beeinträchtigung des Durchhaltevermögens" und "der
Frustrationstoleranz" deuten zwar auf gewisse, in der Person des
Beschwerdeführers liegende Motivationsprobleme hin, Rückschlüsse auf eine
erhebliche Einschränkung der sogenannten "komplexen Ich-Funktionen" (vgl. dazu
BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302 mit Hinweisen) lassen sie mit der Vorinstanz
jedoch nicht zu.

5.2.5. Neben den Komplexen "Gesundheitsschädigung" und "Persönlichkeit" der
Kategorie "funktioneller Schweregrad" bestimmt ferner auch der soziale Kontext
mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der
Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei
festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen
zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S.
299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext der versicherten Person auch
(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen
Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte
Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander
aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen
Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Das kantonale Gericht hat
diesbezüglich gestützt auf die medizinische Aktenlage - und damit für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (v gl. E. 1 hievor) - erkannt, dass der
Versicherte über einen Kollegenkreis verfüge, den er regelmässig treffe.
Konkrete Anhaltspunkte für sich zusätzlich erheblich auf den Gesundheitszustand
auswirkende belastende Faktoren seien nicht ersichtlich. Soweit der
Beschwerdeführer dagegen ins Feld führen lässt, er sei, wie er gegenüber den
Experten der MEDAS deklariert habe, generell "lieber alleine. Wenn er mit
Leuten zusammen sei, würde er komisch und verrückt auffallen", kann daraus
allenfalls auf einen gewissen sozialen Rückzug geschlossen werden. Von einer
speziellen Ausprägung dieses Indikators ist jedoch nicht auszugehen, zumal, wie
erwähnt, psychosoziale Belastungsfaktoren, soweit sie direkte negative
funktionelle Folgen zeitigen, ausgeklammert bleiben bzw. in eine andere
Waagschale geworfen werden müssen.

5.2.6. Hinsichtlich des Aspekts "behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck" der Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des
Verhaltens) gilt es mit dem kantonalen Gericht in erster Linie zu
berücksichtigen, dass die fehlende Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen
wie auch die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich eingliedernden
Massnahmen zu unterziehen, entgegen der von ihm vertretenen Auffassung nicht
auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen sind
(vgl. E. 5.2.2 hievor; BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Vielmehr ist
inkonsistentes Verhalten auch hier ein Indiz dafür, dass die geltend gemachte
Einschränkung anders zu begründen ist als durch eine versicherte
Gesundheitsbeeinträchtigung. In Bezug auf die "gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" weist der
Versicherte zwar auf seine nurmehr reduzierten Freizeitaktivitäten hin, legt
indessen weder dar, worin seine frühere Freizeitgestaltung bestanden hat, noch
inwiefern damit neue Erkenntnisse bezüglich der Ausprägung der geltend
gemachten Funktionseinschränkungen im Beruf, im Haushalt und in den sonstigen
Lebensbereichen gewonnen werden könnten.

5.3. Insgesamt erweisen sich die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen
der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen anhand der
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 mit der Vorinstanz nicht als
überwiegend wahrscheinlich erstellt. Der Beschwerdeführer ist demnach für
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Einsatz der oberen Extremitäten
unterhalb der Schulterhöhe als uneingeschränkt arbeitsfähig einzustufen (vgl.
E. 4.2 hievor).
Da die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung der
Leistungs- und Arbeitsfähigkeit auch gestützt auf die Grundsätze der geänderten
Rechtsprechung erlauben, sind von weiteren (spezial-) ärztlichen Abklärungen
keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten. Die vom
Beschwerdeführer im Rahmen seines eventualiter gestellten Rückweisungsantrags
beantragten ergänzenden medizinischen Erhebungen sind deshalb nicht
erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit
Hinweisen; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil 8C_436/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 4.1
am Ende mit Hinweisen).

5.4. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die vorgebrachte
Gesundheitsbeeinträchtigung mit Blick auf die aktenkundig ausgewiesene
Selbstlimitierung und die erwähnte mangelhafte Therapieadhärenz des
Versicherten im Sinne potentieller Ausschlussgründe gemäss BGE 141 V 281 (E.
2.2 S. 287 f.) überhaupt rechtsgenüglich ausgewiesen ist.

6. 
Angesichts der im Übrigen in ihren Grundzügen unbestritten gebliebenen
Invaliditätsbemessungsfaktoren, insbesondere des zur Bestimmung der
erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit vorgenommenen
Vergleichs der beiden hypothetischen Referenzeinkommen (Validen- [Fr. 59'670.-]
und Invalideneinkommen [minimal Fr. 54'130.-]), hat es beim vorinstanzlich
ermittelten, rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von höchstens 9 % sein
Bewenden. Anzufügen bleibt, dass selbst unter Annahme eines in der Beschwerde
geforderten leidensbedingten Abzugs vom Invalidenverdienst in der Höhe von 15 %
- statt, wie vorinstanzlich bemessen, von 10 % - kein Anspruch auf eine
Invalidenrente begründet würde.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2014 erweist sich damit als
rechtens. Der vorgängigen Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
bedurfte es nicht, hatte das kantonale Gericht ein solches in seinem
Rückweisungsentscheid vom 5. Mai 2011 hinsichtlich der "Installation einer
intensiven Psychotherapie" doch lediglich für den Fall angeordnet, dass die
medizinische Nachbegutachtung eine psychiatrische Komorbidität ergeben hätte.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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