Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 533/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_533/2015

Urteil vom 31. August 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 24. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Juli 2015 (Poststempel) gegen die Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2015, mit welcher dieses das Gesuch des
A.________ um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos abgeschrieben
und jenes um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen hat,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. August 2015 an A.________, in der
es A.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden
hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der
Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen hat,
in die daraufhin von A.________ dem Bundesgericht am 7. August 2015
eingereichten Eingaben (vom 5., 6. und 10. August 2015 sowie vom 25. August
2015),

in Erwägung,
dass die Vorinstanz in der Hauptsache noch keinen Entscheid gefällt hat,
weshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht über materielle Fragen,
namentlich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, zu entscheiden ist,
dass sich die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung und damit gegen
einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im vorinstanzlichen
Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abschlägig beschieden wird,
praxisgemäss als Zwischenentscheid gilt, der geeignet ist, einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken,
weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist (Urteil 9C_363/2015 vom
16. Juni 2015 mit Hinweisen auf BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 f. und Urteil 8C_530
/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3, in: SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49),
dass ein Rechtsmittel an das Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt
Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass dies voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt
(BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung deswegen als
gegenstandslos abgeschrieben hat, weil das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2
AHVG für die Parteien kostenlos ist und die Eingaben des Beschwerdeführers
vernünftigerweise einzig so verstanden werden können, dass er sich gegen die
verweigerte unentgeltliche Verbeiständung zur Wehr setzt,
dass der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen, soweit sie überhaupt
sachbezogen sind, weder substanziiert rügt noch aufzeigt, inwiefern die
vorinstanzliche Feststellung, er sei mit Blick auf die von ihm getätigten
Eingaben offenkundig in der Lage, sein Anliegen ausreichend zu vertreten, im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig oder
auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend, und die Erwägung,
die Beschwerdesache (Erfüllung der Mindesbeitragsdauer) werfe weder schwierige
Rechtsfragen auf noch liege ein komplexer Sachverhalt vor, rechtsfehlerhaft
sein sollte,
dass namentlich die generellen Ausführungen zu den Voraussetzungen für die
Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Anforderungen an eine
hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügen, sondern der
Beschwerdeführer konkret hätte darlegen müssen, inwiefern die Vorinstanz
bundesrechtswidrig besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten,
welche den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich gemacht hätten, verneint
hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das
Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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