Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 52/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]         
9C_52/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 3. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B.________,
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
(Berechnung des Leistungsanspruchs; Vermögensverzicht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. November 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ bezog ab 1. Oktober 2007 Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen
nach Bundesrecht sowie Beihilfen nach kantonalem Recht) zu seiner ganzen
Invalidenrente. Auf den 1. April 2008 verlegte er den Wohnsitz von C.________
nach B.________. Auf sein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen trat die
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B.________ mit
Verfügung vom 19. März 2009 nicht ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 21. August 2009 fest, wobei sie gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren abwies.

A.b. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des A.________ hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 21.
August 2009, soweit den Anspruch auf Zusatzleistungen betreffend, auf und wies
die Sache an die Verwaltung zu neuer Verfügung zurück; die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren bestätigte es
(Entscheid vom 31. Mai 2011). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen die Nichtbewilligung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren trat das Bundesgericht nicht
ein (Urteil 9C_559/2011 vom 16. August 2011).

A.c. Mit Verfügung vom 11. April 2012 verneinte die Durchführungsstelle für
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B.________ den Anspruch von A.________
auf Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht sowie Beihilfen und Gemeindezuschüsse
nach kantonalem Recht. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid
vom 27. Juni 2012 ab, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
für das Einspracheverfahren.

B. 
Die Beschwerde von A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 29. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 29. November 2014 sei aufzuheben und die Sache zur
Neufestlegung der Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts an
die Vorinstanz zurückzuweisen; ebenso sei der Entscheid vom 31. Mai 2011
betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren
aufzuheben; die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt
B.________ sei zu verpflichten, antragsgemäss die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu bewilligen, unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die Stadt B.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, und
das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Vorinstanz ist bei der Anspruchsberechnung für die Zeit vom       1. April
2008 bis 31. Dezember 2012 von einem Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit.
g ELG (sinngemäss anwendbar auch auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse nach
kantonalem Recht; § 15 und 19a Abs. 3 des zürcherischen Zusatzleistungsgesetzes
vom 7. Februar 1971 [ZLG; LS 831.3]) von mindestens Fr. 361'324.40 ausgegangen.
Als Folge davon resultierte - insoweit unbestritten - ein Einnahmenüberschuss
und damit kein Anspruch auf Zusatzleistungen. Demgegenüber hatte die bis zur
Verlegung des Wohnsitzes von C.________ nach B.________ auf den 1. April 2008
zuständige Durchführungsstelle für die Monate Oktober bis Dezember 2007 sowie
Januar bis März 2008 kein Verzichtsvermögen angerechnet, was zu einem
Ausgabenüberschuss führte und Zusatzleistungen auslöste.

2. 
Der Beschwerdeführer rügt, die erneute Prüfung der Frage nach anrechenbarem
Verzichtsvermögen für die Zeit ab 1. April 2008 allein aufgrund des Wechsels
der Durchführungsstelle verletze Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9
BV). Er habe darauf vertrauen dürfen, dass diese weit zurückliegende
Angelegenheit nicht plötzlich anders beurteilt werde und von ihm neue Beweise
verlangt würden.

2.1. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein
Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf
Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E.
6.1 S. 636 f.; Urteil 2C_112/2014 vom 15. September 2014 E. 6.2.2). Mit Art.
5    Abs. 3 BV, der staatliche Organe und Private zum Handeln nach Treu und
Glauben verpflichtet, näher zusammen hängt das Rechtsmissbrauchsverbot.
Rechtsmissbräuchliches Handeln der Behörde, das mit dem Vertrauensschutz nichts
zu tun hat, weil es beim Privaten keine sein Verhalten beeinflussende
Erwartungen begründete, kann nur dieser Verfassungsbestimmung zugeordnet werden
( Urteil 1P.701/2004 vom 7. April 2005 E. 4.2; vgl. auch BGE 136 I 254 E. 5.2
S. 261).

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit einer erneuten Prüfung, ob ein
Vermögensverzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG gegeben ist, damit begründet,
die Beschwerdegegnerin sei an den Entscheid einer anderen Durchführungsstelle
für einen früheren Zeitraum nicht gebunden. Ausserdem sei die
Rechtsbeständigkeit einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids über
Ergänzungsleistungen nach der Gerichtspraxis (BGE 128 V 39 und seitherige
Urteile) auf das Kalenderjahr beschränkt, weshalb selbst die gleiche Behörde an
die im Vorjahr verwendeten Berechnungsfaktoren nicht gebunden sei. Im Umstand,
dass das kantonale Sozialversicherungsgericht eine Rechtsprechung angewendet
hat, kann kein Verstoss gegen die erwähnten Verfassungsbestimmungen erblickt
werden (vgl. Urteil 2C_112/2014 vom 15. September 2014 E. 6.2.3). Diese gilt
insbesondere auch, wenn es um die Frage nach einem Vermögensverzicht geht,
sofern nichtein gerichtlicher Entscheid einer Neubeurteilung entgegensteht
(Urteile 9C_871/2013 vom 7. April 2014 E. 3 und 5.1 und 8C_94/2007 vom 15.
April 2008 E. 3.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts       P 4/03 vom 17.
November 2003 E. 2.2).
BGE 128 V 39 ist zwar in der Lehre Kritik erwachsen, wie der Beschwerdeführer
richtig vorbringt, in grundsätzlicher Hinsicht ( Ralph Jöhl,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit [SBVR], Band XIV, 2.
Aufl. 2007, S. 1655 ff.) oder aus verfahrensökonomischen Gründen und aus
Gründen der Rechtssicherheit ( Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 66). Dazu hat indessen das Bundesgericht i m
Urteil 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.1 und 4.2 Stellung genommen und die
Kritik als teilweise nicht sachgerecht, teilweise nicht stichhaltig verworfen.
Es besteht vorliegend kein Anlass zu einer erneuten vertieften
Aus-einandersetzung mit der mit BGE 128 V 39 begründeten Rechtsprechung (zu den
Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 137 V 28 E. 4.2 S. 291 f. mit
Hinweisen). Soweit im Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 11/06 vom 13.
Oktober 2006 Gegenteiliges gesagt wird, kann daran nicht festgehalten werden.
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Rechtsbeständigkeit der Verfügungen und
Einspracheentscheide über Ergänzungsleistungen lediglich für die Dauer eines
Kalenderjahres auch im Interesse der EL-ansprechenden oder -beziehenden Person
sein kann, indem sie namentlich einen früher angerechneten Vermögensverzicht
allenfalls in einem späteren Zeitpunkt in Frage stellen kann (vgl. etwa Urteil
8C_94/2007 vom      15. April 2008 E. 3.2 und BGE 128 V 39 E. 3c S. 41).

2.2.2. Aus der Rechtsbeständigkeit der Verfügungen und Einspracheentscheide
über Ergänzungsleistungen für ein Kalenderjahr folgt, dass - abgesehen von
prozessualer Revision und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) - eine
Anpassung lediglich im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ATSG ("wenn sich der ihr zu
Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat") oder Art. 25
Abs. 1 ELV (bei einer Veränderung in den persönlichen [lit. a] oder
wirtschaftlichen Verhältnissen [lit. b-d]; Urteil 9C_251/2013 vom 22. August
2013       E. 4.3.2 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 59/00
vom       2. Mai 2001 E. 4b, in: SVR 2002 IV Nr. 8 S. 19) zulässig ist. Eine
Verlegung des Wohnsitzes während des laufenden Kalenderjahres gibt unabhängig
davon, ob damit ein Anpassungstatbestand nach   Art. 17 Abs. 2 ATSG oder Art.
25 Abs. 1 ELV gegeben ist, jedenfalls dann Anlass für eine Neuberechnung der
jährlichen Ergänzungsleistung (vgl. Überschrift zu Art. 9 ff. ELG), wenn der
neue Wohnsitz in einem anderen Kanton liegt. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 ELG,
wonach die Kantone die Ergänzungsleistungen zu drei Achteln finanzieren. Davon
geht implizit auch die Verwaltungspraxis aus (vgl.      Rz. 2130.01 ff. und
6410.01 ff. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).
Hier liegt indessen ein Wohnsitzwechsel innerhalb desselben Kantons vor. In
einem solchen Fall muss in gleicher Weise die innerkantonale Regelung der
Finanzierung der Ergänzungsleistungen massgebend dafür sein, ob der Anspruch
neu zu berechnen ist. Nach § 33 ZLG finanzieren die Gemeinden die
Zusatzleistungen aus allgemeinen Mitteln oder hiefür bestimmten besonderen
Fonds (Abs. 1). Die Gemeinden tragen die Verwaltungskosten selber (Abs. 2 Satz
1). Somit verletzt es kein Bundesrecht, dass die Beschwerdegegnerin den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen zur Invalidenrente ab 1.
April 2008 neu berech-net und dabei auch die Frage des Vermögensverzichts
geprüft hat.

3. 
Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe den Begriff des
Vermögensverzichts im System der EL verkannt, indem sie eine ex
post-Betrachtung aufgrund der ihr nun vorliegenden Akten angestellt habe, ohne
sich mit seiner damaligen Situation auseinanderzusetzen, wovon er in Bezug auf
die Risiken, mit denen die Investitionen (Darlehen) verbunden waren, aufgrund
der für ihn erhältlichen Informationen auszugehen hatte. Insofern habe sie
ungenügende Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Eine rechtskonforme
Überprüfung der Sachlage würde ergeben, dass ihm nicht vorgeworfen werden
könne, er sei ein übermässig hohes Risiko eingegangen bzw. er hätte sich eines
solchen bewusst sein müssen.

3.1. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beruhen wesentlich auf
einem Bericht des Verwaltungsrates der D.________ AG vom 7. Juni 2001. Daraus
hat das kantonale Sozialversicherungsgericht u.a. gefolgert, die Firma habe
sich seit 1997 bis zu ihrem Konkurs im Juni 2001 in einem Überlebenskampf
befunden. Das im Oktober 1999 der Gesellschaft gewährte Darlehen in der Höhe
von Fr. 417'000.- sei somit eine Anlage mit hohem Risiko und beträchtlicher
Verlustgefahr gewesen. Daran ändere die Solidarhaftung des damaligen
Verwaltungsratspräsidenten der Darlehensnehmerin als Privatperson nichts.
Dasselbe gelte auch in Bezug auf die Erneuerung des Darlehens am 23. Februar
2001, wobei die Solidarhaftung des Vizepräsidenten der D.________ AG nicht als
ausreichende zusätzliche Garantie betrachtet werden könne. Als gleichermassen
hohes Risiko aus den nämlichen Gründen sei die Gewährung eines Darlehens über
Fr. 473'000.- an eine andere Firma im August 1999 einzustufen.

3.2. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass der erwähnte Bericht
vom 7. Juni 2001 keine Aussagen darüber zulässt, was er im Zeitpunkt der
Darlehensgabe über den Zustand der Darlehensnehmerin (Auftragsbestand,
Verbindlichkeiten, Liquidität etc.) wusste oder hätte wissen können. Indessen
ist die Vorinstanz implizit davon ausgegangen, er habe sich jedenfalls zu wenig
darüber informiert. Ebenfalls hätten für die beiden Darlehen keine
hinreichenden Sicherheiten etwa in Form eines Inhaberschuldbriefes bestanden.
Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe grundsätzlich versucht, die
Seriosität der Vertragspartner zu eruieren, sei dies über den persönlichen
Eindruck oder indem er sich von ihnen Unterlagen zu deren Bonität habe geben
oder diese durch Drittauskünfte oder Auszüge aus dem Betreibungsregister habe
abklären lassen, oder über Empfehlungen und Referenzen von Dritten. Die dabei
erhaltenen Informationen hätten ihn jedenfalls nicht zum Schluss führen müssen,
er gehe ein übermässiges Risiko ein. Damit vermag er indessen die
vorinstanzliche Annahme, die fraglichen Darlehen stellten eine Anlage mit hohem
Risiko und beträchtlicher Verlustgefahr dar, nicht zu entkräften. Der daraus
gezogene Schluss auf einen anrechenbaren Vermögensverzicht nach Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG kann nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden.

4. 
Die Vorinstanz hatte in ihrem Rückweisungsentscheid vom 31. Mai 2011 den
Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
ersten Einspracheverfahren mangels sachlicher Gebotenheit einer anwaltlichen
Vertretung verneint. Es hätten hauptsächlich Fragen tatsächlicher Natur im
Zusammenhang mit dem Vermögen geklärt und die entsprechenden Belege beigebracht
werden müssen. Komplexe rechtliche Fragen hätten sich nicht gestellt. Abgesehen
davon hätte die Möglichkeit einer rechtskundigen Vertretung durch Dritte wie
etwa Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen bestanden. Der
Beschwerdeführer ficht diesen Entscheid an, wozu er berechtigt ist (Art. 93
Abs. 3 BGG; BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648). Ebenfalls und mit im Wesentlichen
derselben Begründung hat die Vorinstanz in dem Anfechtungsgegenstand dieses
Verfahrens bildenden Entscheid vom 29. November 2014 den Anspruch des
Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im zweiten
Einspracheverfahren verneint, wogegen er sich ebenfalls wehrt.

4.1. Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3
BV). Voraussetzung sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1
S. 200 f.). Das letzte - von der Vorinstanz nicht als gegeben erachtete -
Kriterium im Besonderen ist mit Blick darauf, dass im
sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich
schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu
berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des
jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der
Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung
durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (Urteil 8C_557/
2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinweisen, in: SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53;
vgl. auch BGE 125 V 32 E. 4b S. 35).
Die Frage nach der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage
(Urteil 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweis).

4.2.

4.2.1. Im ersten Einspracheverfahren ging es um die Frage, ob der
Beschwerdeführer seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (Art. 28 Abs. 1 und
2 sowie Art. 43 Abs. 3 ATSG) verletzt und die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht
auf das Gesuch um Zusatzleistungen ab       1. April 2008 eingetreten war.
Weiter war streitig, ob das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 21 Abs. 4 ATSG)
korrekt durchgeführt worden war. Dabei handelte es sich nicht um einfache
Rechtsfragen wie auch die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 31.
Mai 2011 zeigen, welche zudem von grosser Tragweite für den Beschwerdeführer
waren. Es kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, es hätten
hauptsächlich Fragen tatsächlicher Natur im Zusammenhang mit dem Vermögen
geklärt und die entsprechenden Belege beigebracht werden müssen. Weiter stellte
sich die grundsätzliche Frage, inwieweit es zulässig war, den Wohnsitzwechsel
innerhalb des Kantons auf den 1. April 2008 zum Anlass zu nehmen, bestimmte
Positionen in der Berechnung der seit 1. Oktober 2007 bzw. 1. Januar 2008
ausgerichteten Ergänzungsleistung erneut zu prüfen. Gesetz und Rechtsprechung
geben darauf nicht direkt Antwort. BGE 128 V 39 sagt einzig, dass vorbehältlich
Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 Abs. 1 ELV, welche vorliegend keine Rolle
spielen, die Rechtsbeständigkeit einer Verfügung über Ergänzungsleistungen in
zeitlicher Hinsicht auf das Kalenderjahr beschränkt ist (vorne E. 2.2.2).
Mithin ist insgesamt von schwierigen rechtlichen Fragestellungen auszugehen,
welche einer rechtskundigen Vertretung riefen. Ausser Frage steht, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, selber seine Interessen
genügend wahrzunehmen. Ob etwa soziale Einrichtungen die notwendige fachkundige
Unterstützung hätten (an-) bieten können, wie die Vorinstanz ohne weiteres
angenommen hat, ist fraglich. Jedenfalls wäre es unter den gegebenen Umständen
Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, den Beschwerdeführer auf die
grundsätzliche Subsidiarität anwaltlicher Vertretung gegenüber der
Interessenwahrung durch andere fachkundige Dritte aufmerksam zu machen und
solche zu benennen (Art. 27 Abs. 2 ATSG; Urteil 9C_878/2012 vom 26. November
2012 E. 3.6.2), wie dieser sinngemäss vorbringt, was sie nach Lage der Akten
indessen nicht getan hat. Somit ist die sachliche Gebotenheit einer
anwaltlichen Vertretung im ersten Einspracheverfahren zu bejahen.

4.2.2. Mit Bezug auf das zweite Einspracheverfahren ist zu beachten, dass die
Vorinstanz mit Entscheid vom 31. Mai 2011 die Sache zur Gewährleistung eines
formell korrekten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zurückgewiesen hatte (E. 4.3
und Dispositiv-Ziffer 1). Die Wahrung der diesbezüglichen Rechte einerseits und
die Befolgung der Mitwirkungspflicht andererseits sowie der Umstand, dass der
Beschwerdeführer bereits im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten war,
sprechen für die Erforderlichkeit der Rechtsverbeiständung (Urteil 8C_557/2014
vom 18. November 2014 E. 5.2.2, in: SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53, und Urteil 9C_692
/2013 vom 16. Dezember 2013      E. 4.2; Thomas Ackermann, Aktuelle Fragen zur
unentgeltlichen Vertretung im Sozialversicherungsrecht, in: Schaffhauser/Kieser
[Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 161 f., in Fn 56 Hinweis auf
BGE 125 V 32). Es kommt dazu, dass nicht von einem einfachen Sachverhalt
ausgegangen werden kann, zumal allfällige Vermögensverzichtshandlungen
(Gewährung von Darlehen an verschiedenste Personen) weiter zurücklagen. Dies
zeigen eindrücklich auch die vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere zu den
im August und Oktober 1999 sowie im Februar 2001 gewährten Darlehen. Unter
diesen Umständen ist die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung
auch im zweiten Einspracheverfahren zu bejahen.

4.3. Die Beschwerdegegnerin wird nach Prüfung der weiteren
Anspruchsvoraussetzungen über die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für die beiden Einspracheverfahren neu verfügen. Dabei
wird sie Folgendes zu beachten haben: Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid vom
31. Mai 2011 hat der Beschwerdeführer im ersten Einspracheverfahren obsiegt. In
der Einsprache hatte er eine Parteientschädigung beantragt. Könnte er im Falle
des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG; BGE 132 V
200 E. 4.1 S. 201; Ackermann, a.a.O., S. 188 f.).

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend bzw. nach Massgabe ihres Unterliegens
haben die Parteien die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer, soweit er obsiegt, eine
Parteientschädigung zu bezahlen    (Art. 68 Abs. 2 BGG). Im Übrigen kann seinem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG;
BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
BGG hingewiesen, wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er
später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Entscheide des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2014 und 31.
Mai 2011 sowie die Einspracheentscheide der Durchführungsstelle für
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B.________ vom 27. Juni 2012 und 21.
August 2009 werden aufgehoben, soweit sie den Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im jeweiligen Einspracheverfahren betreffen. Die Sache
wird an die Verwaltung zu neuer Verfügung im Sinne von E. 4 zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. und
Rechtsanwalt Viktor Györffy wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln
(Fr. 400.-) und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel (Fr. 100.-) auferlegt.
Der Anteil des Beschwerdeführers wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 600.- zu entschädigen.

5. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'200.- ausgerichtet.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juli 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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