Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 529/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_529/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 1. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel, Schönmattstrasse 4, 4153 Reinach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Eingabe vom 13. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2015, mit dem es
auf eine von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten
ist,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Juli 2015 an A.________ und
B.________, worin Frist zur Beantwortung der Frage nach dem Beschwerdewillen
angesetzt und gleichzeitig auf die gesetzlichen Formerfordernisse von
Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der
Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden
ist,
in die daraufhin von A.________ und B.________ am 27. Juli 2015eingereichte
Beschwerde,
in die weiteren Eingaben vom 30. Juli sowie 3., 4. und 28. August 2015, 

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das
kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten
sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche
Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E.
2),
dass die Eingaben der Beschwerdeführer diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügen, da sie auch nicht ansatzweise Ausführungen zur
Eintretensfrage enthalten,
dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass das Bürgerrecht überhaupt
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen sein soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig werden, indessen
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66
Abs. 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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