Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 527/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_527/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 18. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2015, mit dem es auf eine von A.________
erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. Juli 2015 an A.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass innert der gemäss Art. 44-48 BGG am 18. August 2015 abgelaufenen, nicht
erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das
kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten
sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche
Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E.
2),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie auch nicht ansatzweise Ausführungen zur
Eintretensfrage enthält,
dass im Übrigen die beantragte "Teilrevision des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (BGG) " nicht in der Zuständigkeit des Bundesgerichts,
sondern in jener der Bundesversammlung als Gesetzgeber liegt (vgl. Art. 122
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 163 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 190 BV),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66
Abs. 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben