Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 525/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_525/2015

Urteil vom 30. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 28. Mai 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Juli 2015 (Poststempel) gegen den gemäss
postamtlicher Bescheinigung am 3. Juni 2015 an A.________ ausgehändigten
Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 28. Mai 2015,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen,
gemäss Art. 44-48 BGG am 3. Juli 2015 abgelaufenen Rechtsmittelfrist
eingereicht worden ist,
dass es sich zudem beim angefochtenen (Rückweisungs-) Entscheid um einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2
S. 481), und die Zulässigkeit der Beschwerde somit voraussetzt, dass er einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder dass die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt (zum Erfordernis der
rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und auch nicht
ersichtlich ist, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist (vgl.
BGE 137 V 314 E. 2 S. 316 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483; SVR 2012 IV Nr. 23 S.
97, 9C_329/2011 E. 3.3 mit Hinweisen),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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