Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 524/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_524/2015

Urteil vom 30. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Furthmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem im September 1953 geborenen
A.________ mit Verfügungen vom 11. Mai 2001eine halbe Rente ab 1. November 1995
resp. eine ganze Rente ab 1. Januar 1999 und wiederum eine halbe Rente ab 1.
Juli 1999 zu. Im Februar 2004 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein.
Mit Revisionsverfügung vom 21. Juli 2005 erhöhte sie die bisherige halbe auf
eine ganze Rente ab 1. Februar 2004 (Invaliditätsgrad 70 %). Im August 2007
eröffnete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren. Nach Abklärungen und
Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie die Rente mit Verfügung vom 4.
November 2013 wiedererwägungsweise auf Ende Dezember 2013 auf.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 29. Mai 2015 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung der Verfügung vom 4. November 2013 und des
Entscheids vom 29. Mai 2015 sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente
auszurichten; eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, vorerst
Wiedereingliederungsmassnahmen anzuordnen und danach über die Rentenfrage zu
entscheiden.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung des Rechtsmittels. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Folglich ist das Bundesgericht weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen;
133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. 
Die Vorinstanz hat (verbindlich, E. 1) festgestellt, dass sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit der
Rentenzusprechung nicht in wesentlichem Ausmass verändert hätten und daher kein
Revisionsgrund (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorliege. Hingegen ist sie der
Auffassung, dass die Rentenzusprache gestützt auf eine unzureichende Beweislage
und eine fehlerhafte Invaliditätsbemessung erfolgt und somit zweifellos
unrichtig gewesen sei. Da die Berichtigung der Verfügungen vom 11. Mai 2001 von
erheblicher Bedeutung sei, seien die Voraussetzungen für deren Wiedererwägung
(vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt.
Weiter hat das kantonale Gericht gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten
der MEDAS vom 27. November 2012 festgestellt, dass für eine körperlich leichte
bis mittelschwere Tätigkeit ohne die Notwendigkeit des Hebens und Tragens von
Lasten über 15 kg eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Sowohl für
das Validen- als auch das Invalideneinkommen hat es auf die Tabellenlöhne
gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 (Tabelle
TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4) verwiesen und eine Erwerbseinbusse von
mindestens 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) verneint. Sodann ist es der
Auffassung, dem Beschwerdeführer sei trotz seines Alters die
Selbsteingliederung zumutbar. Folglich hat es die Rentenaufhebung ohne
vorgängige Eingliederungsleistungen der Invalidenversicherung bestätigt.

3.

3.1. Der Versicherungsträger kann durch Wiedererwägung auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist
(Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Zweifellose Unrichtigkeit meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von
Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser
Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine
Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie aufgrund falscher Rechtsregeln
erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt
wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Qualifiziert unrichtig ist die Verfügung
auch, wenn ihr ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt, so wenn eine
klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dazu führte, dass die
Invaliditätsbemessung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit beruht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil 9C_466/2010 vom
23. August 2010 E. 3.2.2; vgl. Urteil 9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2
mit Hinweis). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach
der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der
damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 149).

3.2. Eine Revisionsverfügung tritt an die Stelle der zu revidierenden
Verfügung. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Rente revisionsweise (Art. 17
Abs. 1 ATSG) herauf- oder herabgesetzt wird oder die bisherige Rente nach
materieller Prüfung des Rentenanspruchs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108).
Wenn nachträglich durch Wiedererwägung oder (neue) Revision auf diese
Revisionsverfügung zurückgekommen wird, lebt die ursprüngliche Verfügung nicht
wieder auf. Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit der Revisionsverfügung (BGE 140
V 514 E. 5.2 S. 520; Urteil 9C_6/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2).
Aus diesem Grund ist hier, abweichend von der angefochtenen Verfügung und vom
vorinstanzlichen Entscheid, die zweifellose Unrichtigkeit nicht der Verfügungen
vom 11. Mai 2001, sondern (nur) der Revisionsverfügung vom 21. Juli 2005zu
prüfen.

3.3.

3.3.1. Anlässlich des im Februar 2004 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte
die IV-Stelle insbesondere den Verlaufsbericht der Frau Dr. med. B.________,
Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. April 2004, den
Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 11. März 2005 und die äusserst
knappen Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. November
2004 sowie 6. Mai 2005 ein.
 Dr. med. B.________, behandelnde Ärztin des Versicherten, attestierte "nach
wie vor" eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Im Vergleich zu ihrem
Zwischenbericht vom 22. Januar 2001 bestätigte sie die Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit; weiter diagnostizierte sie zwar neu eine
therapieresistente Migräne (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit), indessen
stellte sie schon früher "tägliche migräneartige Kopfschmerzen" fest. Sodann
erläuterte sie u.a., dass sich die Depression des Versicherten seit dem Tod der
Ehefrau (im Oktober 2003) verschlechtert habe und er einen "sehr
zusammengebrochenen Eindruck" mache. Ohne weitere Ausführungen hielt sie dafür,
dass "die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 70 % angebracht" sei. Im
Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende wurde für den Betätigungsvergleich
und die Invaliditätsbemessung auf die Angabe des Versicherten, wonach sich sein
Gesundheitszustand seit März 2003 verschlechtert habe und die
Restarbeitsfähigkeit 30 % betrage, abgestellt. Nachdem der RAD zunächst keine
Verschlechterung angenommen hatte, kam er im Mai 2005 auf diese Bewertung
zurück: "Entgegen der Einschätzung der behandelnden Ärztin" habe die
therapieresistente Migräne seit März 2003 doch Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit; diese sei durch Einkommensvergleich neu festgelegt und also
rein rechnerisch ausgewiesen. Demnach stellte er (indirekt) einzig auf die
subjektive Auffassung des Versicherten ab.

3.3.2. Weder die genannten Unterlagen noch die weiteren Akten können als
genügende (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) Grundlage für die Annahme einer
wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes betrachtet werden.
Mangels einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
(vgl. E. 3.1) war die Rentenerhöhung resp. die Revisionsverfügung vom 21. Juli
2005 zweifellos unrichtig und folglich in Wiedererwägung zu ziehen.

3.4. Was den Rechtsanspruch ex nunc et pro futuro (vgl. Art. 88 ^bis Abs. 2
lit. a IVV [SR 831.201]; Urteil 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2 mit
Hinweisen) anbelangt, so werden die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend
die Arbeitsfähigkeit nicht beanstandet; sodann wird weder geltend gemacht, dass
die Restarbeitsfähigkeit aus Altersgründen von vornherein nicht verwertbar sein
soll (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462), noch die vorinstanzliche
Invaliditätsbemessung als unrichtig gerügt. Diesbezüglich besteht kein Anlass
für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (vgl. E. 1). Demnach hat das kantonale
Gericht die Rentenaufhebung im Grundsatz zu Recht bestätigt. Zu prüfen bleibt,
ob es - wie zuvor die IV-Stelle - den Versicherten auf den Weg der
Selbsteingliederung verweisen durfte.

4.

4.1. Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit - resp. (bei einer wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung) eine
vorhandene Arbeitsfähigkeit - grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung
verwertbar. Indes können nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise
Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch
vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung
entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung
eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender
Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht
möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.2 und seitherige
Praxis, z.B. 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014). Das bedeutet nicht, dass sich die
versicherte Person auf eine Besitzstandsgarantie berufen kann, sondern
lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach Prüfung und
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (vgl. etwa Urteil
9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4 mit Hinweis). Diese Rechtsprechung ist
allerdings auf Fälle beschränkt worden, in denen die revisionsweise
Rentenaufhebung eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr
zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV
Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3). Massgeblich für die Bezugsdauer sind
einerseits der Beginn der Rentenberechtigung (BGE 140 V 15 E. 5.2 S. 17; 139 V
442 E. 5.1 S. 450) und anderseits der Erlass der rentenaufhebenden Verfügung (
BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7 f.).

4.2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei Erlass
der angefochtenen Verfügung das 59. Altersjahr zurückgelegt habe. Das trifft
insofern zu, als er im genannten, massgeblichen Zeitpunkt tatsächlich bereits
über 60 Jahre alt war und zudem seit 18 Jahren eine Invalidenrente bezog. Damit
ist ihm objektiv betrachtet eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht
zumutbar (E. 4.1).

4.3. Das kantonale Gericht hat verbindlich (E. 1) festgestellt, dass der
Versicherte zusammen mit seinen Söhnen einen von der verstorbenen Ehefrau
ererbten Reiterhof betreibe und in einem Unternehmen für Kutschenbedarf, das
einem seiner Söhne gehöre, arbeite; dort fielen indessen auch körperlich
belastende Arbeiten an, die nicht mehr zumutbar seien. Diese Engagements
belegten aber, dass der Versicherte in den letzten Jahren mit erwerblichen
Belangen Berührung gehabt habe. Zuvor sei er bis zur Betriebsaufgabe (im März
2008) im familieneigenen Gemüse- und Früchtehandel tätig gewesen. Daher könne
nicht von einer gänzlichen Absenz vom Erwerbsleben gesprochen werden.
Das kantonale Gericht ist der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer bei diesen
Gegebenheiten in Bezug auf angepasste (primär einfachere und manuelle)
Tätigkeiten die Selbsteingliederung zumutbar sei.

4.4.

4.4.1. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass der
Versicherte seine Tätigkeiten resp. Erwerbsmöglichkeiten innerhalb der
familieneigenen Betriebe ausweiten können soll. Vielmehr geht es hier um die
Integration als Arbeitnehmer in den freien Arbeitsmarkt, wovon - angesichts der
vorinstanzlichen Ausführungen zur Invaliditätsbemessung (vgl. E. 2) - auch das
kantonale Gericht auszugehen scheint. Dabei sind nicht nur die von diesem
genannten Umstände (Berührung mit erwerblichen Belangen, keine gänzliche Absenz
vom Erwerbsleben) zu berücksichtigen, sondern auch die folgenden Aspekte: Der
Beschwerdeführer befand sich im massgeblichen Zeitpunkt in fortgeschrittenem
Alter (E. 4.2). Er verfügt über eine minimale Schulbildung, keine berufliche
Ausbildung und war seit jeher - abgesehen von wenigen temporären Ausnahmen -
ausschliesslich in familieneigenen Betrieben tätig. Die Invalidenversicherung
richtete ihm bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung während fast zehn
Jahren eine ganze Invalidenrente aus, weshalb er sich nicht zu einer
Stellensuche veranlasst sehen musste. Entsprechend kann der Versicherte nicht
auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen
aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die
Selbsteingliederung auf dem freien Arbeitsmarkt nutzbar ist resp. wäre. Daran
ändert nichts, dass er - im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit (E. 2) und vor
dem Hintergrund eines offensichtlich starken Familienverbandes - relativ agil
und gewandt sowie im gesellschaftlichen Leben integriert (vgl. Urteil 9C_68/
2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3) zu sein scheint.

4.4.2. Bei diesem Ergebnis hat die Verwaltung - die Motivation des
Beschwerdeführers vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 4 ATSG) - die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den konkreten Umständen sich als
unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen,
sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Anschliessend ist über
die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen (SZS 2009 S.
147, 9C_720/2007 E. 4.2; Urteile 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3;
9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2). Insoweit ist die Beschwerde
begründet.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2015 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. November 2013 werden
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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