Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 523/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_523/2015

Urteil vom 10. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch die Advokaten Jan Bangert und Dr. Nicolas Spichtin,
böckli bühler partner,
Beschwerdeführer,

gegen

Vorsorgestiftung der Basler Versicherung AG, c/o Basler Versicherung AG,
Aeschengraben 21, 4002 Basel, vertreten durch
Advokatin Franziska Bur Bürgin,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 10. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 

A.a. A.________ war vom 1. Februar 2009 bis 31. März 2012 bei der Basler
Versicherung AG angestellt gewesen. Am 1. März 2013 liess er beim Zivilgericht
des Kantons Basel-Stadt Klage gegen seine vormalige Arbeitgeberin erheben mit
der Forderung, diese habe ihm einen Betrag von Fr. 416'640.- zuzüglich Zins zu
5 % seit 1. April 2012 zu bezahlen; Mehrforderung vorbehalten. Eventualiter sei
die Beklagte zu verurteilen, der Vorsorgestiftung der Basler Versicherung AG
(nachfolgend: Vorsorgestiftung) mitzuteilen, dass die am 27. März 2009 erfolgte
Einzahlung von Fr. 595'200.- keine von der Arbeitgeberin übernommene
Eintrittsleistung im Sinne von Art. 7 FZG und Art. 27 Ziff. 4 des
Vorsorgereglements der Vorsorgestiftung, sondern ein von ihm selber getätigter
Einkauf darstelle, und sämtliche früheren Mitteilungen an die Vorsorgestiftung
zu widerrufen. Mit Entscheid vom 27. November 2014 wies das angerufene
Zivilgericht die Klage ab.

A.b. Am 12. Mai 2015 liess A.________ beim Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt Berufung einreichen und beantragen, in Aufhebung des
zivilgerichtlichen Entscheids vom 27. November 2014 sei die Basler Versicherung
AG zu verpflichten, ihm einen Betrag von Fr. 416'640.- zuzüglich Zins zu 5 %
seit 1. April 2012 zu bezahlen; Mehrforderung vorbehalten. Eventualiter sei die
Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die gleichentags beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt gegen die Vorsorgestiftung
erhobene Klage ersucht. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2015 wies das
Appellationsgericht das Gesuch um vorläufige Aussetzung des eingeleiteten
arbeitsrechtlichen Prozesses ab.

B. 

B.a. Ebenfalls am 12. Mai 2015 liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt Klage gegen die Vorsorgestiftung erheben mit dem
Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihm seinen Freizügigkeitsanspruch in
der Höhe von Fr. 1'147'560.55 ohne Kürzung nach Art. 7 FZG auszurichten und den
zu Unrecht abgezogenen Betrag von Fr. 416'640.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 1.
April 2012 zu überweisen. Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 ersuchte die
Vorsorgestiftung um Sistierung des sozialversicherungsrechtlichen Prozesses bis
zum rechtskräftigen Endentscheid im arbeitsrechtlichen Berufungsverfahren vor
dem Appellationsgericht.

B.b. Am 10. Juli 2015 verfügte das Sozialversicherungsgericht die Sistierung
des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen arbeitsrechtlichen
Entscheids des Appellationsgerichts. Es nahm dabei Bezug auf die
appellationsgerichtliche Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2015 (insbesondere
deren Begründung lit. d) sowie auf die Eingabe der Vorsorgestiftung im
sozialversicherungsrechtlichen Prozess vom 24. Juni 2015 (insbesondere deren
Ziff. 15).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, die angefochtene Sistierungsverfügung sei aufzuheben und das
Sozialversicherungsgericht sei anzuweisen, das Verfahren ohne Verzögerung
fortzuführen.

Während die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, ersucht die
Vorsorgestiftung um Nichteintreten auf das Rechtsmittel, eventualiter um dessen
Abweisung. A.________ bestätigt seinen Rechtsstandpunkt.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen
und mit freier Kognition (BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320 mit Hinweis; Urteil
8C_122/2014 vom 18. August 2014 E. 1, in: SVR 2015 MV Nr. 1 S. 1).

2.

2.1. Anfechtungsgegenstand bildet die vorinstanzliche Verfahrenssistierung. Es
handelt sich dabei nicht um einen Endentscheid (vgl. Art. 90 BGG), sondern um
einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten - von hier nicht gegebenen Spezialfällen abgesehen (vgl. Art.
92 BGG [Entscheide über die Zuständigkeit bzw. Ausstandsbegehren]) -
grundsätzlich nur unter eingeschränkten Voraussetzungen (Art. 93 BGG) zulässig
ist. Diese sind zu bejahen, wenn der fragliche Zwischenentscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt der
beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen gemäss
Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu
in die Augen (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633; Urteil
5A_422/2013 vom 8. August 2013 E. 4.1). Direkt beim Bundesgericht Beschwerde
geführt werden kann demgegenüber gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern eines anfechtbaren Entscheids (Art. 94 BGG).

2.2. Die Rechtsprechung unterscheidet bei der Anfechtung einer angeordneten
Verfahrenssistierung zwei Konstellationen: Entweder wird (qualifiziert
substanziiert) die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung gerügt (Verletzung
des Beschleunigungsgebots [vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG]); diesfalls erfordert das
Eintreten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs.
1 lit. a BGG. Oder aber es werden anderweitige Gründe angeführt wie
beispielsweise das Argument, die Sistierung bis zum Abschluss eines anderen
Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt. Wird ein derartiger Einwand
vorgebracht, setzt das Eintreten auf die Beschwerde einen irreversiblen
Nachteil voraus, der auf Grund der materiellrechtlichen Gegebenheiten zu
beurteilen ist (BGE 138 III 190 E. 5 f. S. 191 f.; 138 IV 258 E. 1.1 S. 261;
137 III 261; 134 IV 43 E. 2 S. 44 ff.; Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E.
4.1 und 4.2; vgl. auch BGE 135 III 127 E. 1.3 S. 129). Bei Beschwerden gegen
die Abweisung eines Sistierungsantrags stellt sich die Frage der
Rechtsverzögerung logischerweise nicht: Es kommt lediglich auf den nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bzw. die materiellrechtliche Sachlage an (vgl. BGE 137
III 522; zum Ganzen: Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5.2 mit Hinweisen,
in: SVR 2015 AlV Nr. 9 S. 25).

3. 

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die durch das
Sozialversicherungsgericht verfügte Aussetzung des Verfahrens stelle eine
unzulässige Rechtsverzögerung dar und verletze damit sein aus Art. 29 Abs. 1 BV
und Art. 6 Abs. 1 EMRK fliessendes Recht, wonach eine ihn betreffende
Angelegenheit innert angemessener Frist zu beurteilen sei. Auf die Beschwerde
sei deshalb nach Massgabe von Art. 94 BGG ohne Weiteres einzutreten.

3.2. Aus den Ausführungen in der Beschwerde geht somit hervor, dass sich der
Beschwerdeführer formell auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots beruft.

3.2.1. Eine überlange Verfahrensdauer liegt dann vor, wenn eine im Gesetz
festgelegte Behandlungsfrist überschritten wird. Enthält das Gesetz keinen
Massstab für eine rasche Verfahrenserledigung, entscheidet eine Behörde gemäss
Rechtsprechung nicht innert angemessener Frist, wenn sie länger benötigt, als
dies nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als
adäquat erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Felix
Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 zu
Art. 94 BGG).

3.2.2. Wie der Eingabe entnommen werden kann, wirft der Beschwerdeführer der
Vorinstanz selber kein verzögerndes, namentlich Art. 73 Abs. 2 Teilsatz 1 BVG
("Die Kantone sehen ein einfaches,  rasches und in der Regel kostenloses
Verfahren vor") ausser Acht lassendes Verhalten vor. Vielmehr rügt er, durch
deren derzeitige Nichtanhandnahme bzw. -fortführung des
sozialversicherungsrechtlichen Prozesses verweise sie ihn auf den
arbeitsrechtlichen Streit vor dem basel-städtischen Appellationsgericht, dessen
mehrjährige Verfahrensdauern "unter Basler Advokaten stadtbekannt" seien.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Betrachtungsweise verletzt das
Sozialversicherungsgericht damit nicht - gleichsam mittelbar - das ihm
obliegende Beschleunigungsgebot, zumal die dem Appellationsgericht angelastete
Rechtsverzögerung als blosse, nicht (objektiv) fundierte Behauptung zu werten
ist. Die beim Appellationsgericht gegen den Entscheid des Zivilgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 27. November 2014 erhobene Berufung datiert - wie auch
die beim Sozialversicherungsgericht gegen die Vorsorgestiftung eingereichte
Klage - vom 12. Mai 2015. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2015 hat das
Appellationsgericht die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des
arbeitsrechtlichen Verfahrens abgewiesen. Konkrete Anhaltspunkte für einen nach
den gesamten Umständen zu erwartenden überlangen Prozess sind vor diesem
Hintergrund nicht ersichtlich. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht,
eine durch die angeordnete Verfahrenssistierung verursachte
Verfahrensverzögerung im Sinne der Verletzung des Beschleunigungsgebots
darzutun, soweit die Beschwerde überhaupt rechtsgenüglich begründet ist.

4. 

4.1. Der Beschwerdeführer bringt des Weitern vor, durch die Sistierung des
sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens und das Abwarten des Endentscheids im
arbeitsrechtlichen Prozess drohe ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.

4.2. Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1
BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Nach
der Rechtsprechung gilt insbesondere die Hängigkeit eines anderen Verfahrens,
dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für
eine Sistierung (BGE 130 V 90 E. 5 S. 95 mit Hinweis; Urteil 4A_69/2007 vom 25.
Mai 2007 E. 2.2; Uhlmann, a.a.O., N. 6 S. 1254 oben).

4.2.1. Die Vorinstanz hat die hier angefochtene Sistierungsverfügung unter
Bezugnahme auf die Instruktionsverfügung des Appellationsgerichts vom 23. Juni
2015 (insbesondere deren Begründung lit. d) und die Eingabe der
Beschwerdegegnerin im sozialversicherungsrechtlichen Prozess vom 24. Juni 2015
(insbesondere deren Ziff. 15) damit begründet, es sei der Entscheid der
zivilgerichtlichen Instanzen bezüglich der Auslegung der arbeitsvertraglichen
Modalitäten abzuwarten. Erst wenn erstellt sei, ob der Beschwerdeführer mit
seiner vormaligen Arbeitgeberin einen arbeitgeber- oder einen
arbeitnehmerseitigen Pensionskasseneinkauf vereinbart habe, liessen sich
Rückschlüsse auf den sozialversicherungsrechtlichen Prozess ziehen. Sei nämlich
ein arbeitnehmerseitiger Einkauf beabsichtigt gewesen, so gebe es weder eine
gesetzliche noch eine reglementarische Rechtsgrundlage, die es der
Vorsorgestiftung erlaubten, die Austrittsleistung des Beschwerdeführers infolge
vorzeitigen Austritts zu kürzen. Hätten die Parteien dagegen einen
arbeitgeberseitigen Einkauf verabredet, so bestreite auch der Beschwerdeführer
nicht, dass Gesetz (Art. 7 FZG) und Reglement (Art. 27 Ziff. 4) eine Kürzung
der Freizügigkeitsleistung bei vorzeitigem Austritt vorsähen. Ohne Klärung der
Frage, was die Parteien diesbezüglich arbeitsvertraglich abgemacht hätten,
könne das Sozialversicherungsgericht den bei ihm hängigen Fall nicht
abschliessend beurteilen.

4.2.2. Besteht nach dem Ausgeführten ein unmittelbarer Konnex zwischen den
beiden Verfahren, hat die Vorinstanz eine präjudizielle Wirkung des
arbeitsrechtlichen Prozesses und damit einen zureichenden Grund für eine
Sistierung des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens zu Recht bejaht. Diese
erscheint zweckmässig, da dadurch inkohärente oder sich widersprechende
Entscheide vermieden werden können. Überdies wurde zuerst gegen die vormalige
Arbeitgeberin geklagt (Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt vom 1.
März 2013), sodass der Beschwerdeführer selber das betreffende - und nicht das
mit Klage vom 12. Mai 2015 bei der Vorinstanz gegen die Vorsorgestiftung
anhängig gemachte sozialversicherungsrechtliche - Verfahren als primär zu
beurteilendes "Leitverfahren" deklariert hat.

4.3. Nachteile bloss tatsächlicher Natur wie beispielsweise die
Verfahrensverlängerung oder -verteuerung stellen sodann keine irreparablen
Nachteile im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar (BGE 140 V 282 E. 4.2.2 S.
287 mit Hinweisen; Urteil 9C_564/2015 vom 1. September 2015). Der
Beschwerdeführer vermag deshalb auch mit seinem Hinweis auf die aus dem
arbeitsrechtlichen Prozess vor dem Appellationsgericht resultierenden
Kostenfolgen nichts zugunsten seines Standpunkts abzuleiten.

Die Beschwerde erweist sich unter diesem Titel unzulässig.

5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzugetreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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