Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 522/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_522/2015

Urteil vom 23. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 11. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1960 geborene A.________, zuletzt als Hauswart bzw. Reinigungsmitarbeiter
tätig gewesen, meldete sich am 9. August 2004 bei der Invalidenversicherung
(IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan:
IV-Stelle) sprach A.________ gestützt auf ein Gutachten der Klinik B.________,
Zürich, vom 15. Januar 2008 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober
2004 zu (Verfügung vom 7. August 2008). Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde
mit Mitteilung vom 2. November 2009 bestätigt.

Am 23. Januar 2012 ersuchte A.________ um revisionsweise Erhöhung der
Invalidenrente, woraufhin die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung
durch das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, veranlasste
(Expertise vom 10. Juli 2013). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob
die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2014 die Invalidenrente per Ende
März 2014 auf.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juni 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm mindestens die
bisherige Rente weiter auszurichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu
verpflichten, weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. Subeventualiter
sei die IV-Stelle zu verpflichten, vorerst berufliche Massnahmen durchzuführen,
die bisherige Rente während dieser Zeit weiter zu entrichten und nach Abschluss
der beruflichen Massnahmen neu zu entscheiden.
Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, lässt
sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren beantragt der Beschwerdeführer erstmals -
die vor Vorinstanz gestellten Anträge betrafen (einzig) die Invalidenrente -
berufliche Massnahmen. Dabei handelt es sich um ein unzulässiges neues Begehren
im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG, worauf nicht einzutreten ist.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer über März 2014 hinaus eine Invalidenrente
beanspruchen kann.

Ändert sich der Invaliditätsgrad erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der
Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich
gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder
Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung.
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich.
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei
keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.;
Urteile 9C_891/2015 vom 4. Februar 2016 E. 2; 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014
E. 4.2, in: SVR 2015 IV Nr. 8 S. 23; 9C_226/2013 vom 4. September 2013 E. 2.1;
je mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, das Gutachten der Klinik B.________ vom 15. Januar
2008 sei unklar und widersprüchlich, womit die IV-Stelle nicht darauf hätte
abstellen dürfen. Auf die Prüfung, ob die ursprüngliche Rentenverfügung vom 7.
August 2008 zweifellos unrichtig sei, könne jedoch verzichtet werden, da ein
Revisionstatbestand erstellt sei: Gemäss dem ZMB-Gutachten lägen seit Juni 2012
neue Beschwerden am Bewegungsapparat vor. Deshalb seien dem Beschwerdeführer
nurmehr Arbeiten unterhalb der Schulterhorizontalen mit Gewichtsbelastungen bis
maximal 2 kg bezüglich des rechten Armes zumutbar, sofern diese Tätigkeiten
rückenadaptiert bezüglich Hals- und Lendenwirbelsäule ausgeführt werden
könnten. Die neuen Beschwerden und der damit einhergehende stärker
eingeschränkte Arbeitsbereich seien geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung
des Rentenanspruchs zu führen. Mithin sei der Rentenanspruch umfassend und ohne
Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen. Laut dem schlüssigen und
überzeugenden ZMB-Gutachten bestehe für eine adaptierte Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %. Gestützt darauf und nach durchgeführter
Invaliditätsbemessung gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, selbst bei
Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % resultiere ein
Invaliditätsgrad von (lediglich) rund 30 %. Mithin sei die Rentenaufhebung zu
Recht erfolgt.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen und
habe Art. 17 ATSG verletzt, indem sie zwar die somatische Verschlimmerung des
Gesundheitszustands anerkenne und einen Revisionsgrund bejahe, indes die
Invalidenrente trotz Gesundheitsverschlechterung gänzlich aufhebe. Ferner habe
das kantonale Gericht den Sachverhalt willkürlich und in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes festgestellt, indem sie das Valideneinkommen ohne
Einbezug der Nebentätigkeit ermittelt habe. Schliesslich könne das
vorinstanzlich festgesetzte Invalideneinkommen mit den ausgewiesenen
Einschränkungen nicht erzielt werden.

4.

4.1. Eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im Sinne ihrer
Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen, liegt
- in Form der gutachtlich festgestellten schlaffen proximalen Armparese rechts
mässiger Ausprägung, welches Leiden das Arbeiten auf Schulterhöhe bzw. über
Kopf sowie das Heben und Tragen von Lasten über 2 kg mit dem rechten Arm
verunmöglicht - nach den unbestritten gebliebenen und nicht offensichtlich
unrichtigen Feststellungen des kantonalen Gerichts seit Juni 2012 vor. Folglich
ist der Invaliditätsgrad neu und ohne Bindung an frühere
Invaliditätseinschätzungen zu ermitteln (E. 2 hievor). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers stellen die hinzugetretenen Armbeschwerden nicht einzig einen
Revisionsgrund für eine Rentenerhöhung dar, sondern können - je nach Ergebnis
der vorzunehmenden Neueinschätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit
(E. 4.2 hernach) - auch Anlass für eine Reduktion oder Aufhebung der Rente
bilden (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.4 S. 15).

4.2. Zur Beantwortung der Frage, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung eingeschränkt war, stützte sich
das kantonale Gericht auf das ZMB-Gutachten vom 10. Juli 2013, woraus sich eine
100 %ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswart
sowie eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit ergab. Als
zur Sachverhaltsfeststellung zählendes Ergebnis der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung ist die Beurteilung der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen
durch die Vorinstanz einer bundesgerichtlichen Überprüfung nur in
eingeschränktem Rahmen - nämlich auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf eine
Bundesrechtsverletzung hin (E. 1.2 hievor) - zugänglich. Der Beschwerdeführer
bringt indessen nichts vor, was auf einen Mangel dieser Art schliessen lassen
könnte. Das kantonale Gericht durfte die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit
anderen Worten auf der Grundlage dieser Expertise vornehmen, welche den
praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Berichterstattung
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt. Mit dem
kantonalen Gericht kann deshalb auf deren Schlussfolgerungen bezüglich der noch
vorhandenen Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Weitere medizinische
Abklärungen sind daher nicht angezeigt.

5.

5.1. Was die Bestimmung des Valideneinkommens betrifft, führte die Vorinstanz
aus, der Beschwerdeführer leide seit einem Unfall im Jahr 1992 an einer
gesundheitlichen Einschränkung, weshalb auf die letzte Tätigkeit davor
abzustellen sei. Vor 1992 sei der Beschwerdeführer als Saisonnier, d.h. während
jeweils neun Monaten pro Jahr, im Gleisbau tätig gewesen. Daneben sei er einer
Nebentätigkeit als Raumpfleger im Umfang von 12,5 Stunden pro Woche
nachgegangen. Unter Berücksichtigung beider Tätigkeiten sei die SUVA von einem
Valideneinkommen - welches entgegen dem Beschwerdeführer nicht identisch sei
mit dem versicherten Verdienst - von Fr. 65'052.- ausgegangen (Verfügung vom
21. August 1995). Nach einem weiteren Unfall im Jahr 2003 habe die SUVA ein
Valideneinkommen pro 2005 von Fr. 62'115.- ermittelt, wobei die Nebentätigkeit
nicht berücksichtigt worden sei. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden die jahrelang ausgeübte Tätigkeit als
Gleisbauer fortgesetzt und eine Ganzjahresstelle erhalten hätte. Aufgrund der
bei einer Ganzjahresstelle fehlenden Erholungszeit von drei Monaten, dem
höheren Einkommen, dem zunehmenden Alter und der körperlichen Schwerarbeit wäre
die Nebentätigkeit überwiegend wahrscheinlich nicht weitergeführt worden.
Gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für den Gleisbau vom 1. Januar 2014
sowie ausgehend von einer Beförderung wegen guter Qualifikation in die
Lohnklasse B sei das Valideneinkommen für das Jahr 2014 auf Fr. 68'063.-
festzusetzen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Annahme, er hätte
nur die Haupttätigkeit fortgeführt und die Nebentätigkeit aufgegeben, sei
willkürlich und sachverhaltswidrig. Namentlich habe die Vorinstanz es in
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, die SUVA-Akten und den
IK-Auszug zu würdigen.

Bei den Annahmen des kantonalen Gerichts handelt es sich um eine Beurteilung
hypothetischer Geschehensabläufe, welche eine für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindliche (E. 1.2 hievor) Tatfrage darstellt, soweit sie - wie
hier - auf Beweiswürdigung (vor dem Gesundheitsschaden bestehende
Saisonniertätigkeit mit dreimonatiger Erholungszeit, Einkommensverhältnisse,
Alter des Beschwerdeführers, Schwere der Tätigkeit) beruht, selbst wenn darin
auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt
werden (BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; Urteil 9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009
E. 3, in: SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; je mit Hinweisen). Inwiefern die
vorinstanzlichen Annahmen offensichtlich unrichtig oder sonstwie
bundesrechtswidrig sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist
auch (anderweitig) nicht ersichtlich. Namentlich der vorinstanzliche Schluss,
beim Fortdauern der Tätigkeit als Gleisbauer hätte der Beschwerdeführer eine
besser entlohnte Ganzjahresanstellung erhalten, womit dieser die Nebentätigkeit
aufgegeben hätte, ist nachvollziehbar und leuchtet ein. Inwiefern die Einträge
im IK oder die SUVA-Akten an diesem Ergebnis etwas ändern sollten, ist nicht
erkennbar und wird vom Beschwerdeführer nicht näher begründet. Die konkreten
Berechnungsgrundlagen (GAV für den Gleisbau, Lohnklasse, Anzahl Nachtschichten)
werden nicht bestritten und geben keinen Anlass zu Weiterungen. Mithin ist mit
der Vorinstanz von einem Valideneinkommen pro 2014 von Fr. 68'063.- auszugehen.

5.2. Das Invalideneinkommen setzte die Vorinstanz auf Fr. 63'273.50 fest
(Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010,
Tabelle TA1, Männer, Anforderungsniveau 4, Total; unter Berücksichtigung der
betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und aufindexiert auf das
Jahr 2014). Die (Rechts-) Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren sei,
bejahte sie mit Blick auf die ursprünglich ausgeübte Schwerarbeit. Die genaue
Höhe des Abzugs liess sie hingegen offen, da selbst bei einem Abzug von 25 % -
das Invalideneinkommen beliefe sich diesfalls auf Fr. 47'455.15 - kein
Rentenanspruch resultiere. Der Beschwerdeführer stellt wie bereits vor
kantonalem Gericht infrage, dass er mit den festgestellten Einschränkungen auf
dem Arbeitsmarkt tätig sein und das vorinstanzlich festgestellte Einkommen
erzielen kann.

Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird, bietet der
(hypothetische) ausgeglichene Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an zumutbaren
Beschäftigungen an, welche das von den ZMB-Experten beschriebene
Anforderungsprofil erfüllen. Zu erwähnen sind u.a. die in Industrie und Gewerbe
existierenden Stellen mit Bedienungs- und Überwachungsfunktionen (MEYER/
REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 142
zu Art. 28a IVG; vgl. Urteile 9C_838/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2.2; U 66/
02 vom 2. November 2004 E. 3.2). Damit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht
verletzt, indem sie von einem hypothetischen Invalideneinkommen von
(mindestens) Fr. 47'455.15 ausgegangen ist. Folglich muss es beim angefochtenen
Entscheid sein Bewenden haben.

6. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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