Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 517/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_517/2015

Urteil vom 27. August 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 23. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015 und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung),
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 23. Juli 2015 an A.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 20. August 2015eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben vom 21. Juli und 20. August 2015 diese inhaltlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, da die Beschwerdeführerin
sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der
Vorinstanz auseinandersetzt und ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann,
inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit
überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz,
wonach eine schwerwiegende kardiologische Erkrankung, welche eine
Reiseunfähigkeit zu begründen vermöchte, weder aufgrund der fachärztlichen
Berichte noch der übrigen Aktenlage erstellt sei,
dass dasselbe betreffend die Erwägungen zum Beweiswert der Atteste der
Hausärztin Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH,
gilt, welche primär die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden
wiedergebe, hingegen keine konkreten Befunde, wobei bemerkenswert sei, dass die
Internistin - im Rahmen des Einwandverfahrens - eine Reise nach Bern als
medizinisch unzumutbar qualifiziert habe, wogegen die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 7. Mai 2015 eine Begutachtung in Bern vorgeschlagen habe,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Befreiung von
Gerichtskosten gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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