Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 516/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_516/2015

Urteil vom 1. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
18. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Juli 2015 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18.
Juni 2015,
in die Mitteilungen des Bundesgerichts vom 23. und 28. Juli 2015 an A.________,
worin auf die fehlende Beilage (angefochtener Entscheid, nachzureichen bis
spätestens 25. August 2015) und auf die gesetzlichen Formerfordernisse von
Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung (mit nur innert der
Rechtsmittelfrist bestehender Verbesserungsmöglichkeit) hingewiesen wurde,
in die daraufhin von A.________ am 25. Juli und 24. August 2015 (Poststempel)
eingereichten Eingaben,

in Erwägung,
dass A.________ den Entscheid vom 18. Juni 2015 am 25. Juli 2015 nachgereicht
und damit den Mangel der fehlenden Beilage des angefochtenen Entscheides
behoben hat,
dass ein Rechtsmittel sodann gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei
Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles
auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine
rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002
Nr. 7 S. 61, C 60/01 E. 2),
dass A.________ weder einen Antrag stellt noch sich zum Prozessthema des
vorinstanzlichen Nichteintretens äussert, geschweige denn in einer den
gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf
die Beschwerde hätte eintreten sollen,
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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