Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 50/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_50/2015

Urteil vom 5. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Krankenversicherung AG,
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung (Nichteintreten),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 2. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2.
Dezember 2014, mit dem dieses die Beschwerde des A.________ vom 14. Mai 2014
gegen den Einspracheentscheid der SWICA Krankenversicherung AG vom 22. April
2014 abwies und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 185645 des
Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2013) im Umfang von
insgesamt Fr. 1'305.- (Fr. 1'180.- Kostenbeteiligung; Fr. 30.- Mahnspesen; Fr.
95.- Inkassogebühren) aufhob,
in die dagegen von A.________ am 21. Januar 2015 (Poststempel) an diverse
Adressaten - unter anderem die sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts
in Luzern - erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,

in Erwägung,
dass die nachträglichen Eingaben infolge Ablaufes der Beschwerdefrist am 27.
Januar 2015 von vornherein nicht berücksichtigt werden können,

dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, das kantonale Gericht habe die
gesetzlichen Vorschriften über Franchise, Selbstbehalt und Spitalkostenbeitrag
(Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 und 104 KVV) falsch angewandt,
dass die Vorbringen betreffend fehlende Befugnis der Beschwerdegegnerin zur
Beseitigung des Rechtsvorschlages in Anbetracht des ergangenen  gerichtlichen
 Entscheides unbehelflich sind,
dass somit bezüglich des einzig zulässigen Streitgegenstandes offensichtlich
keine genügende Beschwerde vorliegt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass alles andere, was der Beschwerdeführer vorträgt und anbegehrt, ausserhalb
des Streitgegenstandes liegt und folglich unzulässig ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die unentgeltliche Rechtspflege nicht
gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

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