Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 507/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_507/2015

Urteil vom 26. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Noser,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
(vorinstanzliches Verfahren; Parteientschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 21. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1962 geborene A.________ bezieht seit 1. Januar 2008 eine halbe Rente
der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 hob die IV-Stelle
Schwyz die Invalidenrente per 1. September 2014 auf. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz hiess die hiegegen erhobene Beschwerde insoweit im Sinne der
Erwägungen gut, als es die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufhob,
dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (Entscheid vom 6.
Februar 2015). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.b. Die der Versicherten ebenfalls ausgerichteten Ergänzungsleistungen (EL)
waren als Folge der Rentenaufhebung am 21. Juli 2014 durch die Ausgleichskasse
Schwyz verfügungsweise auf 1. September 2014 unter Hinweis darauf, dass einer
allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen werde, eingestellt
worden. Dagegen liess A.________ Einsprache einlegen und beantragen, die
Verfügung sei aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen. Ferner sei das Einspracheverfahren für die Dauer des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeprozesses betreffend Aufhebung der
Invalidenrente zu sistieren. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 sistierte die
Ausgleichskasse das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen
invalidenversicherungsrechtlichen Gerichtsentscheids; zugleich hielt sie am
Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache fest. Gestützt auf den
verwaltungsgerichtlichen IV-Rentenentscheid vom 6. Februar 2015 sprach die
Ausgleichskasse A.________ mit Verfügung vom 14. April 2015 rückwirkend ab 1.
September 2014 wiederum Ergänzungsleistungen zu. Am 15. April 2015 hob sie die
Sistierungsverfügung vom 17. Oktober 2014 auf und schrieb die Einsprache gegen
die Verfügung vom 21. Juli 2014 infolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll ab.

B. 
Mit gegen die Sistierungsverfügung der Ausgleichskasse vom 17. Oktober 2014
gerichteter Beschwerde hatte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz Beschwerde führen und den Antrag stellen lassen, es sei ihrer Einsprache
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien ihr ab 1. September 2014
bis auf Weiteres Ergänzungsleistungen auszurichten; ferner sei die
Ausgleichskasse im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, ihr
rückwirkend ab 1. September 2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Beschwerdeverfahrens die Ergänzungsleistungen auszurichten. Mit
Zwischenentscheid vom 17. Dezember 2014 beschied das angerufene Gericht das
Ersuchen betreffend vorsorglicher Massnahme abschlägig. Am 21. Mai 2015 schrieb
es die Beschwerde vor dem Hintergrund der beiden Verfügungen der
Ausgleichskasse vom 14. und 15. April 2015 als gegenstandslos geworden am
Protokoll ab (Dispositiv-Ziff. 1). Eine Parteientschädigung wurde nicht
zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ um
Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sowie um
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ersuchen, damit diese ihr eine
angemessene Parteientschädigung zuspreche. Zudem sei ihr für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung,
Verbeiständung) zu gewähren.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Entscheid schreibt das Verfahren in einer Angelegenheit
betreffend Ergänzungsleistungen als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle
ab und regelt u.a. die Parteikostenfolge. Es handelt sich dabei um einen
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86
Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit.
a BGG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer
von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE
130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden.

3. 
Streitig ist, ob das kantonale Gericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Parteientschädigung zu Recht verneint hat.

3.1. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Nach ständiger Rechtsprechung anerkennt das Bundesgericht auch bei
Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens einen
bundesrechtlichen Entschädigungsanspruch im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG der
Beschwerde führenden Partei, wenn es die Prozessaussichten, wie sie sich vor
Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten, rechtfertigen (BGE 129 V 113 E. 3.1
S. 115 f. mit Hinweisen). Entscheidend ist demnach in erster Linie der
mutmassliche Ausgang des Prozesses (BGE 125 V 373 E. 2a S. 375). Dabei geht es
nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere
Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der
Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht
ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer
heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (Urteile 8C_164/2012 vom 7. Mai 2012 E.
2.2 und 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2, je mit Hinweisen). Keine
Parteientschädigung kann demgegenüber beantragen, wer zwar im Prozess obsiegt,
sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe wegen der Verletzung der
Mitwirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt
worden sei (Urteil 9C_797/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3 mit Hinweisen; Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 205 zu Art. 61 ATSG).

3.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob der vorinstanzliche Entscheid den in Art.
61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. u.a.
Urteil 8C_212/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweisen).

4. 
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildete die Frage
des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der gegen die Verfügung vom 21. Juli
2014 (Aufhebung der EL) gerichteten Einsprache bzw. die Bestätigung des Entzugs
im Rahmen der Sistierungsverfügung vom 17. Oktober 2014 durch die
Beschwerdegegnerin. Das kantonale Gericht hatte die mutmasslichen
Prozessaussichten unter diesem Aspekt zu prüfen.

4.1. Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, bei summarischer Prüfung
erscheine die auf 1. September 2014 verfügte Einstellung der
Ergänzungsleistungen bzw. die Sistierung des betreffenden Einspracheverfahrens
samt Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache bis zum rechtskräftigen
Entscheid im invalidenversicherungsrechtlichen Prozess vor dem Hintergrund der
auf denselben Zeitpunkt aufgehobenen Invalidenrente nicht als unzulässig. Der
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sei damals immerhin - wenn
auch nicht rechtskräftig - verneint worden. Der Entzug der aufschiebenden
Wirkung eines Rechtsmittels in einer EL-Verfügung könne sodann grundsätzlich
unabhängig davon erfolgen, ob die IV-Rente mangels Entzugs der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde während des hängigen Verfahrens weiterhin ausgerichtet
werde oder nicht. Schliesslich sei auf die im betreffend vorsorglicher
Massnahmen ergangenen Zwischenentscheid vom 17. Dezember 2014 dargelegte
Rechtslage bezüglich der Interessenabwägung beim Entzug der aufschiebenden
Wirkung zu verweisen. Darin sei u.a. festgehalten worden, auf Grund einer
ersten summarischen Prüfung könne nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit
angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren obsiegen
werde. Bei der im vorliegenden Verfahrensstadium gebotenen knappen Beurteilung
der Aktenlage erweise sich ein Obsiegen als ebenfalls nicht wahrscheinlich.
Überdies - so das kantonale Gericht im Weiteren - vermöge der Umstand, dass
eine versicherte Person allenfalls vorübergehend die öffentliche Fürsorge in
Anspruch nehmen müsse, das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung
möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen rechtsprechungsgemäss
regelmässig nicht zu überwiegen. Zusammenfassend sei folglich auf Grund einer
summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Entzug
der aufschiebenden Wirkung mit Sistierungsverfügung vom 17. Oktober 2014 zu
Recht bestätigt habe. Der Beschwerdeführerin stehe demnach kein Anspruch auf
Parteientschädigung zu.

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, grundsätzlich
habe sie für das vorinstanzliche Verfahren gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch
auf eine angemessene Parteientschädigung, da sie als obsiegende Partei zu
qualifizieren sei. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Verweigerung des
Parteikostenersatzes seien entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen
Gerichts nicht erfüllt. Zum einen sei ihr - unstreitig - nicht vorzuwerfen,
einen unnötigen Prozess verursacht zu haben. Zum andern könne nicht mit guten
Gründen geltend gemacht werden, ihrer im EL-Verfahren erhobenen Beschwerde sei
nur eine geringe Erfolgsaussicht beschieden gewesen, zumal die Vorinstanz diese
Frage nicht ernsthaft im Lichte der verfügbaren IV-Akten geprüft habe, was
einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Vielmehr habe das erstinstanzliche
Gericht die Prozessaussichten, die in einem direkten Zusammenhang mit dem
IV-Beschwerdeverfahren stünden, bloss formelhaft und pauschal begründet.

5.

5.1. Unbestrittenermassen kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden,
sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch einen unnötigen Prozess
provoziert. Die Parteientschädigung gemäss Art. 61 lit. g ATSG ist ihr deshalb
unter diesem Titel nicht abzusprechen. Vielmehr sind, mit der Vorinstanz, die
mutmasslichen Prozessaussichten zu prüfen, wie sie sich vor Eintritt der
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens darstellten.

5.2. Die Gegenstandslosigkeit des EL-Haupt- wie auch des Sistierungsverfahrens
(einschliesslich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels) trat
ein, als die Beschwerdegegnerin im Nachgang zu dem in Rechtskraft erwachsenen
IV-Rentenentscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2015 am 14. und 15. April 2015
die Ausrichtung der bisherigen Ergänzungsleistungen auch ab 1. September 2014
bzw. die Aufhebung der am 17. Oktober 2014 vorgenommenen Verfahrenssistierung
und das Abschreiben der Einsprache als gegenstandslos am Protokoll verfügte.
Was die mutmasslichen Prozessaussichten der Beschwerdeführerin vor diesem
Zeitpunkt anbelangt, hatte die Vorinstanz einzig summarisch zu beurteilen, ob
der anlässlich der Aufhebung der Ergänzungsleistungen am 21. Juli 2014 verfügte
und im Rahmen der Sistierungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober
2014 bestätigte Entzug des Suspensiveffekts der Einsprache zu Recht erfolgt
war. Diese Frage ist mit dem kantonalen Gericht zu bejahen.

5.2.1. Ob einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung zu erteilen
ist, beurteilt sich auf Grund einer Interessenabwägung. Die Beschwerdegegnerin
hatte hiebei zu prüfen, ob die Gründe, welche für eine sofortige Vollstreckung
der am 21. Juli 2014 als Folge der mit Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juli
2014 aufgehobenen Invalidenrente verfügten Einstellung der bisherigen
Ergänzungsleistungen auf 1. September 2014 sprachen, als wichtiger einzustufen
waren als diejenigen, die einen Aufschub indizierten. Der vermutliche Ausgang
des Verfahrens fällt dabei lediglich in Betracht, soweit die Aussichten
eindeutig sind. Bei dieser Interessenabwägung kommt der Behörde ein erheblicher
Spielraum zu. Das Bundesgericht kontrolliert, ob die Vorinstanz ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat, und hebt deren Entscheid nur auf, wenn sie
wesentliche Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet
hat oder die getroffene Lösung den Sachentscheid in unzulässiger Weise
präjudiziert und damit im Ergebnis Bundesrecht vereitelt (BGE 129 II 286 E. 3
S. 289 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin gewichtete die administrativen
Umtriebe, die mit einer Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten
Ergänzungsleistungen verbunden wären, insgesamt als höher als das private
Interesse der Beschwerdeführerin an einer vorläufigen Weiterausrichtung der
Leistungen während des hängigen Verfahrens. Namentlich wiege auch das Risiko,
dass die Versicherte sich dadurch allenfalls gezwungen sähe, die öffentliche
Fürsorge zu beanspruchen, nicht schwerer als dasjenige der Verwaltung an einer
- bei aufgeschobener Vollstreckung der Einstellungsverfügung - möglichen
Uneinbringlichkeit bereits entrichteter Leistungen. Es bestehe deshalb keine
Veranlassung, die entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

5.2.2. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern in der durch die Beschwerdegegnerin
vorgenommenen, vorinstanzlich bestätigten Interessenabwägung wesentliche
Aspekte hätten unberücksichtigt geblieben bzw. offenkundig unrichtig bewertet
worden sein und auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine Vereitelung von
Bundesrecht erkennbar sind, bleibt es beim kantonalgerichtlichen Entscheid,
wonach gestützt auf die mutmasslichen Prozessaussichten kein Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung ausgewiesen ist. Daran ändert der
Umstand nichts, dass die Rentenleistungen während des hängigen IV-Verfahrens
weiterhin ausgerichtet worden waren. Es handelt sich dabei um zwei
unterschiedliche Sozialversicherungszweige, deren Leistungen durch verschiedene
Behörden geprüft werden. Aus der Tatsache, dass der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen in materieller Hinsicht u.a. vom Anspruch auf eine Rente
der Invalidenversicherung abhängt (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG), lässt sich
kein unmittelbarer Rückschluss auf eine auch in Bezug auf die formalen
Modalitäten der Leistungsausrichtung bestehende Bindungswirkung ziehen.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch
entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit ausgewiesen und die Beschwerde nicht
als aussichtslos zu bezeichnen ist; ferner war die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es
wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach
die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu in der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Kaspar Noser wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Februar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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