Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 506/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_506/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 30. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 21. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1964 geborene A.________ meldete sich erstmals am 22. Dezember 1998 bei der
Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an, woraufhin ihr die IV-Stelle des
Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) nach erwerblichen und medizinischen
Abklärungen eine von 1. Februar 1999 bis 31. Januar 2001 befristete ganze
Invalidenrente zusprach (Verfügung vom 27. Juni 2005 und Einspracheentscheid
vom 6. Oktober 2005; letztinstanzlich bestätigt durch Urteil I 856/06 vom 10.
Mai 2007).

Am 13. Juli 2009 meldete sich A.________ erneut zum Rentenbezug an. Die
IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen, namentlich gab sie eine polydisziplinäre
Begutachtung durch das Institut B.________ (Expertise vom 27. Februar 2013 und
Ergänzungsbericht vom 11. Juli 2013) und die Erstellung aktueller Röntgen- und
Magnetresonanztomographie-Aufnahmen in Auftrag. Alsdann veranlasste sie eine
Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht der Dr. med.
C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 24. April 2014), eine orthopädische Aktenbeurteilung
durch den RAD (Bericht des Dr. med. D.________ vom 10. Juni 2014) sowie eine
Beweissicherung vor Ort mittels Observierung und Videoaufzeichnung an mehreren
Tagen im Zeitraum von 10. März bis 8. Mai 2014 (Observationsbericht vom 27. Mai
2014). Nach einem Revisionsgespräch vom 11. Juni 2014 unterbreitete die
IV-Stelle die Observationsergebnisse dem RAD (Stellungnahme des Dr. med.
D.________ vom 7. August 2014) und verneinte nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 den Anspruch auf eine
Invalidenrente.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 21. Mai 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der
Verfügung der IV-Stelle vom 23. Oktober 2014 sei ihr eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Die Beschwerdeführerin hat zwei erst nach Erlass des angefochtenen
Entscheids erstellte ärztliche Berichte (vom 29. Juni 2015 und 7. Juli 2015)
ins Recht gelegt. Diese Dokumente haben aufgrund des Verbots, im
Beschwerdeverfahren echte Noven beizubringen (statt vieler Urteil 8C_721/2014
vom 27. April 2015 E. 2), sowie aufgrund der Bindung des Bundesgerichts an den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) mit
Beschränkung der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1
und Art. 105 Abs. 2 BGG festgelegten Beschwerdegründe unbeachtet zu bleiben
(Urteil 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 1 mit Hinweis). Ohnehin enthalten diese
Berichte keine wichtigen, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation
entspringenden Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung des Instituts
B.________, der orthopädischen RAD-Untersuchung und der fachärztlichen
Aktenbeurteilung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil I 514/
06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden
Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3. 
Nach Würdigung der medizinischen Akten ist die Vorinstanz gestützt auf den
Untersuchungsbericht der Dr. med. C.________ vom 24. April 2014, die
Aktenbeurteilung des Dr. med. D.________ vom 10. Juni 2014 sowie dessen
Stellungnahme vom 7. August 2014 zu den Ergebnissen der Observation zum Schluss
gelangt, die Einschätzung der RAD-Ärzte, wonach die Beschwerdeführerin mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer adaptierten Tätigkeit vollschichtig
arbeitsfähig sei, sei schlüssig und nachvollziehbar. Des Weiteren sei im Rahmen
der Observation eine normale Beweglichkeit im Arm- und Schulterbereich
feststellbar gewesen (namentlich habe die Beschwerdeführerin mehrere
Einkaufstaschen und ein Kleinkind heben und tragen sowie ein Personenfahrzeug
führen können), hingegen keine offensichtliche körperliche Einschränkung. Nach
Sichtung des Videomaterials sei der Einschätzung des Dr. med. D.________
zuzustimmen, wonach die Observation keine Befunde zutage gebracht habe, die auf
ein Funktionsdefizit der Schultergelenke hindeuteten. Die geklagten
Funktionseinbussen in Form der Schultergelenkssteife und der Schulterluxation
gingen aus den Überwachungsergebnissen nicht hervor. Mithin sei davon
auszugehen, dass die subjektiv vorgetragenen Schulterbeschwerden sich nur mit
Selbstlimitierung und Aggravation erklären liessen. Ob der in psychiatrischer
Hinsicht attestierten 30 %igen Arbeitsunfähigkeit zu folgen sei, könne offen
blieben, da so oder anders kein rentenbegründender IV-Grad resultiere.

Die Beschwerdeführerin macht unter Verweis auf einen Bericht des Radiologie
Zentrums E.________ vom 7. Juli 2015 (recte: 7. November 2013) geltend,
entgegen den RAD-Ärzten, welchen die Vorinstanz folge, könnten ihre Beschwerden
sehr wohl objektiviert werden. Dieser Einwand zielt ins Leere. Die Dres. med.
C.________ und D.________ hatten Kenntnis des erwähnten radiologischen Berichts
und berücksichtigten diesen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Bericht
der Dr. med. C.________ vom 24. April 2014 S. 11 unten und S. 14 oben; Bericht
des Dr. med. D.________ vom 10. Juni 2014 S. 4). Mithin ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz den Berichten des RAD vollen Beweiswert
zuerkannt hat. Des Weiteren erschöpft sich die Beschwerdeführerin - namentlich
was die abweichende Beurteilung des behandelnden Internisten betrifft, welchem
die Observationsergebnisse offensichtlich nicht vorlagen - in Wiederholungen
des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten, auf welche appellatorische Kritik
nicht einzugehen ist (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis). Andere
(hinreichend substanziierte) Einwendungen bringt die Beschwerdeführerin nicht
vor, weshalb im Übrigen auf die willkürfreie, in allen Teilen
bundesrechtskonforme Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden kann.

4. 
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG - ohne
Durchführung des Schriftenwechsels und unter Verweis auf den kantonalen
Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen. Die
unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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