Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 503/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_503/2015

Urteil vom 9. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 15. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1957 geborene A.________, Mutter zweier erwachsener Kinder, zuletzt bis
Juni 2008 als Reiseführerin in einem Pensum von 55 % erwerbstätig gewesen,
meldete sich am 2. April 2009 unter Hinweis auf einen Autounfall mit
Frontalkollision vom 24. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) nahm
medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, namentlich veranlasste sie eine
polydisziplinäre Untersuchung durch die MEDAS Interlaken GmbH (Expertise vom
27. Februar 2012) und eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 28. März 2013).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens legte A.________ u.a. ein psychiatrisches
Gutachten des Dr. med. B.________ vom 16. Juni 2013 ins Recht, welches dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet wurde (Stellungnahme vom 15.
Oktober 2013). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 sprach die IV-Stelle
A.________ eine von 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 befristete ganze
Invalidenrente zu. Für den Zeitraum ab 1. Oktober 2010 verneinte sie einen
Rentenanspruch (Invaliditätsgrad von 18 %).

B. 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde änderte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung
insoweit ab, als es A.________ von 1. Oktober 2009 bis 30. Juni 2011 eine ganze
Invalidenrente zusprach (Urteil vom 15. Mai 2015).

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, in Aufhebung des Entscheids vom 15. Mai 2015 sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab 1. Juli 2011 eine unbefristete ganze
Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei eine ergänzende psychiatrische
Begutachtung und eine neue Haushaltabklärung zu veranlassen. Gleichzeitig
beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der
Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung).
Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, lässt
sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393
E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage
dar (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber
in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die unvollständige Feststellung
rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert
ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (Urteil I 865/06 vom 12. Oktober
2007 E. 4 mit Hinweisen).

1.3. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen,
namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind
im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der
eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe
des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen
ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch
begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu
korrigieren.

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung
zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die
Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
IVG), zum Anspruch und Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG),
zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und bei teilweise ausserhäuslich
erwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG)
sowie zum zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3. 
Die Vorinstanz stellte nach Würdigung der medizinischen Akten auf das
MEDAS-Gutachten vom 27. Februar 2012 ab, wonach die Beschwerdeführerin ab 24.
Juni 2008 (Verkehrsunfall) aus somatischer Sicht vollumfänglich arbeitsunfähig
gewesen sei. Eine Verbesserung der somatischen Problematik erachtete sie per
März 2011 (Zeitpunkt der fachärztlichen Untersuchung) als erstellt, ab welchem
Zeitpunkt aus orthopädischer Sicht eine angepasste Tätigkeit für vollumfänglich
zumutbar erachtet wurde. Die im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden
seien v om MEDAS-Experten Dr. med. C.________ als unvollständig remittierte
chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung mittleren Ausmasses (F43.1)
und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
diagnostiziert worden. Laut dem Experten sei die angestammte Tätigkeit aufgrund
der posttraumatischen Störung mit Vermeidungsverhalten nicht mehr zumutbar,
hingegen ein 60 %-Pensum in einer angepassten Tätigkeit. Das kantonale Gericht
gelangte zum Schluss, an dieser Beurteilung vermöge weder der - zuhanden der
Zürich Versicherungs-Gesellschaft erstellte - psychiatrische Bericht der Dr.
med. D.________ vom 31. August 2011 noch das psychiatrische Privatgutachten des
Dr. med. B.________ vom 16. Juni 2013 etwas zu ändern. Zur Behinderung im
Aufgabenbereich führte das kantonale Gericht aus, ab März 2011 sei gemäss
Abklärungsbericht Haushalt von einer Einschränkung von 41 % auszugehen, welcher
Wert nicht substanziiert bestritten werde. Dass - wie vorgebracht - im
Aufgabenbereich aus psychischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bestehe, sei nach den Ausführungen zum erwerblichen Bereich unzutreffend. Damit
resultiere ab 1. Juli 2011 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.

4.

4.1. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Feststellungen
zur Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht, wobei sie weder eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Bundesrechtsverletzung darzutun
vermag (E. 1 hievor) : Soweit sie aus der vorinstanzlich festgestellten - 
psychisch bedingten - Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Reiseleiterin auf eine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit auch in einer
adaptierten Tätigkeit schliesst, nimmt sie eine andere Würdigung der
medizinischen Aktenlage vor, was nicht genügt (E. 1.3 hievor).

4.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe dem
psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. C.________, wonach eine 60%ige
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, zu Unrecht vollen
Beweiswert zuerkannt. Namentlich enthalte das Teilgutachten mehrere
offensichtliche Widersprüche, welche das Gutachten insgesamt als untauglich
erscheinen liessen. Deshalb sei auf das Privatgutachten des Dr. med. B.________
abzustellen.
Diese Einwände dringen nicht durch. Soweit die Beschwerdeführerin ins Feld
führt, der psychiatrische Experte habe sich - im Gegensatz zu Dr. med.
B.________ - nicht mit der konsiliarischen Abklärung der Dr. med. D.________
vom 31. August 2011 auseinandergesetzt und berichte daher fälschlicherweise,
die Diagnose einer depressiven Episode finde sich in den Vorakten nicht, kann
dem nicht gefolgt werden. Der entsprechende Bericht der Dr. med. D.________, in
welchem erstmals die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode gestellt
wird, datiert zwar vor dem MEDAS-Gutachten vom 27. Februar 2012, doch gelangte
er der IV-Stelle erst am 10. August 2012 zur Kenntnis. Da der Bericht der Dr.
med. D.________ dem psychiatrischen Gutachter gar nicht zur Verfügung stand,
können ihm entgegen der Beschwerde denn auch weder eine unsorgfältige
Arbeitsweise noch falsche Angaben bzw. Widersprüche vorgeworfen werden. Auch
die fehlerhafte Codierung der posttraumatischen Belastungsstörung im
Hauptgutachten (F43.2 statt F43.1) belegt keine mangelnde Sorgfalt des
psychiatrischen Experten, führte dieser im Teilgutachten doch die korrekte
Ziffer auf (S. 12 des Teilgutachtens). Mithin hat die Vorinstanz das
psychiatrische Teilgutachten zu Recht als voll beweiskräftig eingestuft.
Nicht offensichtlich unrichtig oder bundesrechtsverletztend ist schliesslich
der auf einer Würdigung der divergierenden fachärztlichen Berichten beruhende
vorinstanzliche Schluss, die Beurteilung der Dr. med. D.________, welche sich
nicht zur Arbeits (un) fähigkeit äussere und in diagnostischer Hinsicht die
Frage nach dem Vorliegen einer Schmerzstörung offen lasse, vermöge das
psychiatrische Teilgutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz
begründete dies nachvollziehbar und schlüssig damit, die Schilderungen im
Bericht der Dr. med. D.________ bezüglich funktionellen Einschränkungen,
Tagesablauf und -struktur bzw. ausgeführten Aktivitäten liessen sich mit dem
psychiatrischen Teilgutachten vereinbaren und sprächen gegen eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gilt für die Erwägung der Vorinstanz, das
Privatgutachten des Dr. med. B.________, wonach eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten aufgrund einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome
(F33.2), bestehe, überzeuge angesichts des durchaus aktiven Privatlebens der
Beschwerdeführerin, welche überdies in der Lage sei, für längere Zeit zu
verreisen, nicht.

4.3. Mit Verweis auf die mit BGE 141 V 281 erfolgte Praxisänderung beantragt
die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Neubegutachtung. Abgesehen davon,
dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren
Beweiswert verlieren (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 mit Hinweis auf BGE 137 V 210
E. 6 S. 266), haben - soweit psychosomatische Leiden zu beurteilen sind - weder
die MEDAS-Gutachter noch die Vorinstanz mit der Praxis nach BGE 130 V 352 bzw.
den sog. "Foerster-Kriterien" argumentiert und gestützt darauf eine
Arbeitsunfähigkeit verneint. Im Gegenteil gingen Gutachter und Vorinstanz von
einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit u.a. aufgrund der chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) aus. Mithin
ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Überprüfung nach BGE 141 V 281 zu einem
anderen Ergebnis führen könnte. Anlass für eine Neubegutachtung besteht somit
nicht.

5.

5.1. Was die Einschränkung im Aufgabenbereich ab März 2011 betrifft, erschöpft
sich die Beschwerdeführerin wie bereits vor Vorinstanz (E. 3 i.f. hievor)
darin, mit Verweis auf die Einschätzung des Privatgutachters eine vollständige
oder zumindest eine 70%ige Einschränkung geltend zu machen. Mit anderen Worten
beschränkt sie sich darauf, den Feststellungen des kantonalen Gerichts ihre
eigene (abweichende) Sicht der Dinge gegenüberzustellen, womit sie rein
appellatorisch Kritik übt. Darauf ist nicht einzugehen (für viele: in BGE 141 V
585 nicht publizierte E. 4.1 des Urteils 8C_590/2015 vom 24. November 2015).
Ebenfalls erübrigen sich Weiterungen zur Frage nach der Anwendbarkeit der
gemischten Methode, zumal diese als solche nicht bemängelt wird.

5.2. Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin vor allem mit Blick auf die
eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand bzw. des linken Armes, die
rudimentären Sprachkenntnisse, ihr Alter und eine mangelnde soziale und
kulturelle Integration infrage, dass sie das von der Vorinstanz festgesetzte
Invalideneinkommen von mindestens Fr. 21'961.- erzielen könnte.
Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Das trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist
gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage
nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und
zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273
E. 4b S. 276; Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, in: SVR 2008 IV Nr.
62 S. 205). Da die Rechtsprechung bei Versicherten, welche ihre dominante Hand
gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt als unbelastete Zudienhand
einsetzen können, von einem hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen
Betätigungsmöglichkeiten ausgeht, muss dies a fortiori für die
Beschwerdeführerin gelten, deren nicht dominanter linker Vorderarm nur sehr
eingeschränkt eingesetzt werden kann. Soweit invaliditätsfremde Faktoren
(beschränkte Kenntnisse der Landessprache, mangelnde kulturelle und soziale
Integration) im Rahmen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive
Tätigkeiten) die Stellensuche überhaupt massgeblich behindern (vgl. Urteil
9C_845/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.2), was letztlich offen bleiben kann, hat
dafür nicht die IV einzustehen (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 28 IVG; siehe auch Urteile
I 159/06 vom 18. Juli 2006 E. 5.1; I 181/79 vom 8. Oktober 1979 E. 2, in: ZAK
1980 S. 279). Ferner war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Feststehens
der medizinischen Zumutbarkeit einer ab März 2011 verwertbaren (Teil-)
Erwerbstätigkeit, welcher auf den 27. Februar 2012 (Datum des MEDAS-Gutachtens)
festzulegen ist (BGE 138 V 457), (erst) 54 Jahre alt. Angesichts der
verbleibenden Aktivitätsdauer bis zum ordentlichen Pensionsalter kann nicht
davon gesprochen werden, die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr
zumutbar. Nach dem Gesagten hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin
grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64
BGG). Sie hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu
in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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