Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 500/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_500/2015

Urteil vom 14. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 9. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die vom kantonalen Gericht zuständigkeitshalber ans Bundesgericht zur
weiteren Behandlung überwiesene Beschwerde vom 30. Juni 2015 (Poststempel)
gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9.
Juni 2015, mit welchem auf das Rechtsmittel des A.________ nicht eingetreten
wurde,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei
Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles
auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine
rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002
Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass der Beschwerdeführer weder einen Antrag stellt noch darlegt, weshalb die
Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, so dass die Eingabe vom
30. Juni 2015 offensichtlich unzulässig ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juli 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner

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