Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 495/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_495/2015

Urteil vom 17. Juni 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur,
c/o AXA Leben AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 26. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1940 geborene A.________ bezog seit Februar 1993 eine Invalidenrente der
damaligen "Winterthur" Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge
(heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur; nachfolgend:
Sammelstiftung).
Am 14. Dezember 2004 gelangte B.________, Mitarbeiter des Patronato C.________,
im Namen von A.________ an die Sammelstiftung und ersuchte um Zustellung der
vorgesehenen Formulare für die Altersleistung (Rente oder Kapital). Dem
Schreiben lag eine Vollmacht des A.________ zugunsten von "Patronato
C.________" vom 14. Dezember 2004 bei. Die Sammelstiftung informierte
A.________ daraufhin am 23. Dezember 2004 über die voraussichtliche Höhe ihrer
Leistungen.
Am 25. Januar 2005 ersuchte B.________ die Sammelstiftung im Namen von
A.________ um Ausrichtung des Alterskapitals auf "Kto.Nr.: xxx, lautend auf
Patronato C.________" bei der Bank D.________. Dem Schreiben lagen eine
Vollmacht zugunsten des "Patronato C.________" vom 25. Januar 2005, das von der
Sammelstiftung zugestellte Formular betreffend Altersleistungen sowie eine
Wohnsitzbestätigung bei. Die Vollmacht und das Formular der Sammelstiftung
trugen die Unterschrift von A.________, letzteres zudem diejenige der Ehefrau.
A.________ bestreitet die Echtheit der Unterschriften. Das Formular und die
Wohnsitzbestätigung waren zudem mit einem Stempel des italienischen Konsulats
versehen.
Mit Schreiben vom 25. April 2005 teilte die Sammelstiftung A.________ mit, dass
sie sein Alterskapital per 1. Mai 2005 auf das genannte Konto bei der Bank
D.________ überweise. A.________ hat diese Mitteilung nach eigenen, von
B.________ bestätigten Angaben nie erhalten, weil B.________ mit einem
Nachsendeauftrag veranlasst hatte, dass seine Post zwischen dem 18. April und
dem 6. Mai 2005 an die Adresse des Patronato C.________ umgeleitet wurde. Die
Sammelstiftung überwies das Alterskapital auf das genannte Konto bei der Bank
D.________; dessen Inhaber war B.________.
B.________ überwies A.________ von Mai 2005 bis Mai 2009 alle drei Monate je
Fr. 4'866.- (Fr. 1'622.- pro Monat). Ab Juni 2009 erhielt A.________ keine
Zahlungen mehr.
Am 30. August 2012 ersuchte A.________ die Sammelstiftung um Ausrichtung der
Altersleistung. Diese teilte ihm mit, dass sie sich zu keiner Leistung
verpflichtet sehe.

B. 
Klageweise liess A.________ beantragen, die Sammelstiftung sei zu verpflichten,
ihm das Alterskapital zuzüglich Verzugszins auszurichten. Replicando stellte er
den Eventualantrag, es sei ihm rückwirkend ab 1. Mai 2005 eine Altersrente
auszurichten. Mit Entscheid vom 26. Mai 2015 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Die
Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihm das Alterskapital zuzüglich
Verzugszinsen auszurichten. Eventualiter sei ihm rückwirkend ab 1. Mai 2005
eine Altersrente auszurichten.
Die Sammelstiftung beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter
Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht
geradezu offensichtlich ist.

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten ebenso in Bezug auf die konkrete wie auch die antizipierte
Beweiswürdigung (statt vieler: Urteile 8C_449/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3
und 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 2.1).

2.

2.1. Im Streit stehen Altersleistungen im Sinne von Art. 13 BVG. Dabei besteht
Uneinigkeit in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Alterskapital des
A.________ gestützt auf das Begehren vom 25. Januar 2005 mit befreiender
Wirkung auf das angegebene Konto ausbezahlt hat oder ob sie A.________
gegenüber leistungspflichtig geblieben ist.

2.2. Im angefochtenen Entscheid wird unter Hinweis auf das Urteil 9C_137/2012
vom 5. April 2012 E. 4.3 (publ. in: SVR 2012 BVG Nr. 44 S. 164) zutreffend
dargelegt, dass die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich gehalten ist, dem bei
Eintritt des Vorsorgefalles Leistungsberechtigten die Geldleistungen gemäss den
einschlägigen Gesetzesvorschriften und Vertrags- bzw. Reglementsbedingungen
auszuzahlen. Die Schuldnerin hat dem Gläubiger zu leisten und hat grundsätzlich
nicht erfüllt, wenn sie an einen unberechtigten Dritten leistet, auch wenn sie
dabei gutgläubig ist (vgl. auch SVR 2012 BVG Nr. 40 S. 150, 9C_675/2011 E.
3.1).

2.3. Für den Kapitalbezug der Altersleistungen ist bei verheirateten
Versicherten die schriftliche Zustimmung des Ehegatten vorgesehen (Art. 37 Abs.
5 BVG; Ziff. 38.1 Abs. 3 des Vorsorgereglements für die BVG-Basisvorsorge der
Winterthur-Columna). Gemäss dem beschwerdegegnerischen Formular
"Antwortschreiben" mit dem Betreff "A.________ - Ankündigung der Altersleistung
per 1.5.2005" sind bei verheirateten Versicherten die vom Notar oder der
Gemeinde beglaubigte Unterschrift des Ehegatten sowie die Kopie des Passes oder
der Identitätskarte des Ehegatten zwingend einzureichen.

3. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von Mai 2005 bis
Mai 2009 - während vier Jahren - von B.________ dreimonatliche Zahlungen in
Höhe von je Fr. 4'866.- erhielt. Dabei war gemäss den verbindlichen
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen aus den Gutschriftsanzeigen bzw.
Kontoauszügen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine "Rentenzahlungen"
von einem auf B.________ lautenden Konto erhielt. Dass sie nicht von der
Beschwerdegegnerin kamen, ergab sich nach dem angefochtenen Entscheid für den
Beschwerdeführer auch aus der Bescheinigung vom 13. Januar 2006 betreffend die
im Jahr 2005 erbrachten Rentenleistungen, in welcher die Beschwerdegegnerin
lediglich die bis und mit April 2005 bezogenen Invalidenleistungen aufführte,
während sie die im Jahr 2005 bezogenen "Altersleistungen" weder darin auswies
noch separat bescheinigte. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe
damit zu erkennen gegeben, dass für ihn nicht relevant gewesen sei, wer das
Alterskapital verwaltete und daraus die monatlichen Rentenbetreffnisse
ausrichtete. Da der Beschwerdeführer erstmals am 30. August 2012 bei der
Beschwerdegegnerin die Auszahlung an B.________ gerügt habe, sei durch ihn bis
zu diesem Zeitpunkt eine in seinem Sinne korrekte Vertragserfüllung durch die
Beklagte verhindert worden. Ab dem Zeitpunkt, in welchem er die tatsächliche
Verfügungsmacht von B.________ über sein Alterskapital hätte erkennen und von
ihm die Herausgabe hätte verlangen können, habe die Beschwerdegegnerin annehmen
dürfen, die erfolgte Überweisung sei genehmigt. Sie habe weder Anlass noch
rechtliche Handhabe, die erbrachte Leistung von B.________ zurückzufordern.
Nach dem angefochtenen Entscheid lässt sich das Wissen des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau um die Auszahlung des Alterskapitals auf das erwähnte
Bankkonto und ihr Einverständnis damit, dass B.________ darüber verfügte, auch
daraus folgern, dass sie B.________ bzw. das Patronato C.________
eingestandenermassen mit der Besorgung ihrer Steuerangelegenheiten betraut
hatten und dieser aus dem Alterskapital für sie rund Fr. 16'500.- Steuern
beglich.
Da die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer habe die durch
B.________ veranlasste Kapitalauszahlung jedenfalls durch konkludentes Handeln
im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR genehmigt, erübrigte sich für sie eine
Beweiserhebung zu den weiter umstrittenen Sachverhalten: Sie liess offen, ob
der Beschwerdeführer bereits mit der anerkanntermassen durch ihn
unterzeichneten Vollmacht vom 14. Dezember 2004 die Möglichkeit eines
Missbrauchs geschaffen hatte und sich dementsprechend gegenüber einem
gutgläubigen Dritten so behandeln lassen müsste, als ob der erweckte
Rechtsschein (die Ermächtigung zum Bezug des Altersguthabens) der wahren
Sachlage entspreche. Des Weitern verzichtete sie auch auf eine Thematisierung
der Mängel der Unterschriftenbeglaubigung. Ohnehin sehe weder das Gesetz noch
das Reglement hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Legitimationsprüfung vor.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer erblickt eine "willkürliche Beurteilung" und eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass die Vorinstanz
"ohne weitere Aufklärung" davon ausgegangen sei, er habe Kenntnis von der
Kapitalauszahlung gehabt bzw. haben müssen. Er beanstandet, dass sich das
kantonale Gericht dabei vornehmlich auf die Bankauszüge gestützt habe, aus
denen jedoch eine  Kapitalauszahlung nicht zu erkennen sei. Die Vorinstanz habe
die steuerlichen Vorgänge, welche sie zur Untermauerung ihres Standpunktes
angeführt habe, unzutreffend wiedergegeben. Ihr Vorgehen, insbesondere dass sie
ohne weitere Beweisabnahme davon ausgegangen sei, er kenne den Inhalt der
damaligen Steuererklärung, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

4.2. Dass die erfolgte Kapitalauszahlung aus den Bankauszügen ersichtlich sei,
behauptete die Vorinstanz nicht. Sie stellte lediglich fest, es gehe daraus
hervor, dass die "Rentenzahlungen" nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern
von einem auf B.________ lautenden Konto geflossen seien. Inwiefern die
vorinstanzlichen Feststellungen zu den steuerlichen Vorgängen, aus welchen sich
das Wissen bzw. Wissenmüssen um die erfolgte Kapitalzahlung ergab,
(offensichtlich) unzutreffend sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht
substanziiert dar (vgl. dazu auch SVR 2016 BVG Nr. 6 S. 21, 9C_634/2014 E.
7.2). Gleichermassen vermag der vorinstanzliche Verzicht auf Weiterungen in
diesem Punkt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzustellen (antizipierte
Beweiswürdigung). Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung
richtigerweise (implizit) dem Umstand Rechnung trug, dass das Wissen des
Beschwerdeführers um den Inhalt der damaligen Steuererklärung als innere
Tatsache einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern lediglich anhand von
Indizien erkennbar war, und dass von einer Befragung des Beschwerdegegners zu
diesem Thema keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.

5.

5.1. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, eine
gefälschte Vollmacht begründe keine vollmachtlose Stellvertretung. Die
Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäftes setze voraus, dass der
Genehmigende (der Beschwerdeführer) die Unwirksamkeit kenne, die zu
genehmigende Vollmacht genehmigungsfähig sei und der Dritte (die
Beschwerdegegnerin) sein Verhalten zur Kenntnis nehmen konnte. Diese
Voraussetzungen seien nicht erfüllt, insbesondere habe er keine Kenntnis vom
Rechtsgeschäft gehabt, dem die Genehmigung gelte.

5.2.

5.2.1. Soweit der Beschwerdeführer grundsätzlich bestreitet, dass unter den
gegebenen Umständen Genehmigung der Stellvertretung durch konkludentes
Verhalten - bestehend in der stillschweigenden und damit widerspruchslosen
Entgegennahme von "Rentenzahlungen" während vier Jahren, obwohl er um die
erfolgte Kapitalauszahlung wusste oder zumindest hätte wissen müssen -
angenommen werden kann, sei vorab auf das Urteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015
E. 7 verwiesen, welchem ein sehr ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde lag.

5.2.2. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass ohne Belang ist, ob die
fehlende Vertretungsmacht auf einer ungültigen, erloschenen oder in ihrem
Umfang überschrittenen Vollmacht beruht. Die nachträgliche Genehmigung (Art. 38
Abs. 1 OR) ersetzt die fehlende Vollmacht (CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht,
2. Aufl. 2014, S. 319 Rz. 1089; vgl. auch ROLF WATTER, Basler Kommentar, 6.
Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 38 OR; ROGER ZÄCH, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N.
48 zu Art. 38 OR). Die Genehmigung besteht aus einer Willenserklärung, durch
welche der Vertretene die Handlung des Vertreters nachträglich gutheisst und
dadurch das in Schwebe befindliche Geschäft wirksam macht. Sie hat zur Folge,
dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten Rechtswirkung
entfaltet und zwischen den beiden in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es
der Vertreter abgeschlossen hat (Urteile 2C_662/2013 vom 2. Dezember 2013 E.
3.3 [publ. in: StR 69/2014 S. 231]; 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3; WATTER,
a.a.O., N. 8 zu Art. 38 OR).

5.2.3. Der (BGE 128 III 324 [Urteil 4C.82/2002 vom 21. Juni 2002]
kommentierende) Fachartikel, auf welchen sich der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang bezieht (KATJA ROTH/HANS CASPAR VON DER CRONE, Zurechenbarkeit im
Wertpapierrecht, SZW/RSDA 5/2002 S. 311 ff.), betrifft die wechselrechtliche
Haftung und ist damit für den vorliegenden Fall nicht einschlägig (vgl. auch
ZÄCH, a.a.O., N. 56 in fine zu Art. 38 OR).

5.2.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine fehlende Kenntnis des
Rechtsgeschäfts stehe einer Genehmigung entgegen, geht ins Leere. Abgesehen
davon, dass die Vorinstanz sein Wissen verbindlich festgestellt hat (vgl. E.
4.2 vorne), würde es für die Genehmigung auch genügen, dass er als Vertretener
vom fraglichen Geschäft Kenntnis haben müsste (ZÄCH, a.a.O., N. 55 zu Art. 38
OR), welche Voraussetzung unter den gegebenen Umständen ohne weiteres zu
bejahen wäre.

5.2.5. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er sich der
Rechtswirkung der Genehmigung mit dem Hinweis darauf zu entziehen versucht,
dass er weder von der schwebenden Unwirksamkeit des Geschäfts noch von der
Notwendigkeit seiner Zustimmung etwas gewusst habe und sich des
"Erklärungsgehalts seines Verhaltens" nicht bewusst gewesen sei. Denn
massgebend ist, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Agieren des B.________
hatte (bzw. haben musste) und  von diesem während Jahren widerspruchslos
Leistungen entgegennahm. Dies kann nur so verstanden werden, dass er die
Handlung des Vertreters nachträglich guthiess, andernfalls er die über vier
Jahre hinweg überwiesenen Rentenleistungen nicht hätte annehmen dürfen. Sein
Verhalten ist damit als Genehmigung durch konkludentes Verhalten zu betrachten
(vgl. Urteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.3; vgl. auch WATTER, a.a.O., N.
6 zu Art. 38 OR; HUGUENIN, a.a.O., S. 319 Rz. 1090; BGE 138 III 137 E. 5.3.3 S.
143; 101 II 222 E. 6b/bb S. 230). Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich die
Genehmigung nicht auf das schädigende Verhalten des B.________ bezieht, sondern
auf die Auszahlung des Alterskapitals durch die Beschwerdegegnerin auf ein
Drittkonto.

5.2.6. Zu Unrecht bringt der Beschwerdeführer weiter vor, einer Genehmigung
stehe entgegen, dass die  Beschwerdegegnerin sein Verhalten nicht habe zur
Kenntnis nehmen können. Denn die Beschwerdegegnerin wusste gar nicht, dass
(mutmasslich) keine gültige Vollmacht vorlag, und demzufolge auch nichts von
der diesfalls schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts und seiner
Genehmigungsbedürftigkeit. Die Genehmigung ist zwar eine empfangsbedürftige
 Willenserklärung; doch kann sie an den Vertreter  oder an den Dritten
gerichtet sein (HUGUENIN, a.a.O., S. 319 Rz. 1090; ZÄCH, a.a.O., N. 60 zu Art.
38 OR [mit einer Differenzierung in N. 59 für den hier nicht gegebenen Fall der
Genehmigung auf Verlangen des Dritten]). Im Übrigen nahm die Beschwerdegegnerin
immerhin wahr, dass der Beschwerdeführer gegen die erfolgte Auszahlung nicht
opponierte und schwieg, obwohl ihm ein Widerspruch möglich und zumutbar war;
sie durfte in guten Treuen davon ausgehen, er werde bei fehlendem
Einverständnis widersprechen, und durfte sein Stillschweigen daher nach Treu
und Glauben als Zustimmung auffassen (Urteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E.
7.2 mit Hinweis auf BGE 124 III 355 E. 5a S. 361; 93 II 302 E. 4 und 5 S. 307
ff.; Urteil 4A_485/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).

5.2.7. Soweit der Beschwerdeführer - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren
- geltend macht, er leide seit 1972 unter massiven psychischen Problemen, ist
auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer deswegen dauernd in
seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt war.

5.2.8. Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus seinem
Vorbringen, er sei mit den Bedingungen, die eine Genehmigung beinhaltet hätte,
keineswegs einverstanden und zu keinem Zeitpunkt einverstanden gewesen, weder
mit der Auszahlungsart (Rente oder Kapital) noch mit dem Subjekt (Patronato
C.________/ B.________); er habe sich bei der Entgegennahme der Rentenzahlungen
in einem wesentlichen Irrtum im Sinne des Art. 23 ff. OR befunden. Wenn es auch
nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer  heute angesichts des
Geschehenen die Kapitalauszahlung an eine Drittperson nicht mehr dulden würde,
ändert dies nichts daran, dass er während vier Jahren von B.________
widerspruchslos "Rentenzahlungen" entgegennahm, obwohl er um die
Kapitalauszahlung an denselben wusste (oder hätte wissen müssen), und dass er
damit, da es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, zu intervenieren, den
Rechtsschein erweckt hat, er sei damit einverstanden (vgl. auch Urteil 9C_376/
2014 vom 13. März 2015 E. 7.3). Die einmal erklärte Genehmigung ist (wie jede
andere Ausübung eines Gestaltungsrechts) unwiderruflich (Urteil K 19/01 vom 3.
Juni 2002 E. 5a; ZÄCH, a.a.O., N. 50 zu Art. 38 OR; WATTER, a.a.O., N. 6 zu
Art. 38 OR; BGE 101 II 222 E. 6b/bb S. 230). Inwiefern sich der
Beschwerdeführer bei der Entgegennahme der Zahlungen in einem Irrtum befunden
haben soll, legt er nicht substanziiert dar. Soweit er geltend zu machen
versucht, er habe sich hinsichtlich Inhalt (Auszahlungsart) und Subjekt geirrt,
stehen dem Vorbringen wiederum verbindliche vorinstanzliche
Tatsachenfeststellungen entgegen.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, die
Beschwerdegegnerin habe nicht die gebotene Sorgfalt zur Abklärung des
Sachverhalts aufgewendet. Die Überweisung des ganzen Altersguthabens auf ein
Drittkonto sei "an sich ausnehmend unüblich" gewesen und hätte weiterer
Abklärungen bedurft; sodann seien weitere Verdachtsmomente hinzugekommen.
Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin die "absolut unglaubwürdigen"
Beglaubigungen nicht überprüft und gegen eigene Sicherheitsvorschriften resp.
Leitlinien verstossen.

6.2. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E.
6.3 (mit weiteren Hinweisen), das dieselbe Beschwerdegegnerin betrifft,
festgehalten hat, schliessen weder das Gesetz noch das beschwerdegegnerische
Reglement es aus, die Beschwerdegegnerin als Schuldnerin mittels
Zahlungsauftrags anzuweisen, die Leistung an einen Dritten zu erbringen. Allein
der Umstand, dass die Überweisung an einen Dritten beabsichtigt war, hätte die
Beschwerdegegnerin nicht bereits zu Abklärungen veranlassen müssen, ist diese
doch nicht derart ungewöhnlich. Es kann auf die dortige Erwägung verwiesen
werden.

6.3. Angesichts der nachträglichen Genehmigung durch konkludentes Verhalten
vermöchte der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten aus
allfälligen Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin oder aus
Mängeln der - gemäss dem beschwerdegegnerischen Formular "Antwortschreiben"
lediglich für die Unterschrift der Ehefrau erforderlichen (vgl. E. 2.3) -
Beglaubigung (vgl. dazu auch Urteil 9C_464/2014 vom 24. Februar 2015 E. 3.4.4).
Das Verhalten des Beschwerdeführers, gegen die erfolgte Auszahlung des
Alterskapitals an eine Drittperson nicht zu intervenieren, von der Drittperson
während vier Jahren daraus Leistungen zu beziehen und die Drittauszahlung Jahre
später, unter Berufung auf den Formmangel der mutmasslich nicht rechtmässig
zustande gekommenen Beglaubigung der Unterschrift der Ehefrau rückgängig machen
zu wollen, verfolgt im Übrigen ein vom Formerfordernis nicht gedecktes Ziel,
verstösst gegen Treu und Glauben und ist damit rechtsmissbräuchlich im Sinne
von Art. 2 Abs. 2 ZGB (vgl. auch BGE 140 III 583 E. 3.2.4 S. 589 mit
Hinweisen).

7.

7.1. Wie im vorinstanzlichen Verfahren lässt der Beschwerdeführer eventualiter
die Ausrichtung einer Altersrente (rückwirkend ab 1. Mai 2005) beantragen. Die
Vorinstanz sei auf dieses Begehren nicht eingegangen und habe somit nicht
geprüft, ob eine Umwandlung der Invalidenrente in einen Kapitalbezug überhaupt
zulässig gewesen sei bzw. ob sich die BVG-Invalidenrente nach Art. 26 Abs. 3
Satz 1 BVG als Leistung auf Lebenszeit überhaupt mit einer Kapitalauszahlung
vereinbaren lasse. Die Frage sei zu verneinen. Diese Sichtweise belege auch
Ziff. 38 des beschwerdegegnerischen Reglements, wonach die versicherte Person
für einen Kapitalbezug  vor der ersten Rentenzahlungeine entsprechende
Erklärung abgeben müsse. Da der Beschwerdeführer dies vor der ersten
Rentenzahlung im Jahr 1993 unterlassen habe, hätte auch aus diesem Grund keine
Kapitalauszahlung erfolgen dürfen.

7.2. Soweit der Beschwerdeführer damit einen weiteren, seiner Auffassung nach
einer Genehmigung (im Sinne von E. 5 hiervor) entgegenstehenden Mangel des
Rechtsgeschäfts aufzuzeigen versucht, kann ihm nicht gefolgt werden:

7.2.1. Zum Ende des Invalidenrentenanspruchs hält Ziff. 21.2 des Reglements der
Beschwerdegegnerin fest, dass der Rentenanspruch unter anderem dann wegfällt,
wenn die versicherte Person das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im
Vorsorgeplan definierte Pensionsalter erreicht. Gemäss Ziff. 18.1 des
Reglements entsteht der Anspruch auf die Altersrente, wenn die versicherte
Person das Pensionsalter erreicht. Löst die Altersrente eine laufende
Invalidenrente ab, ist sie nach Ziff. 18.3 mindestens so hoch wie die der
Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente.
Das beschwerdegegnerische Reglement sieht in Ziff. 38.1 vor, dass die
versicherte Person die Möglichkeit hat, die Altersrente ganz oder teilweise als
Kapital zu beziehen. Sie hat vor der ersten Rentenzahlung eine entsprechende
Erklärung abzugeben (Abs. 1). Im Ausmass des Kapitalbezugs entfallen die
Ansprüche auf Altersrenten, Pensionierten-Kinderrenten und Ehegatten- bzw.
Lebenspartnerrenten (Abs. 2). Ist die versicherte Person verheiratet, so ist
der ganze oder teilweise Kapitalbezug der Altersrente nur zulässig, wenn der
Ehegatte seine schriftliche Zustimmung gibt. Kann die versicherte Person diese
nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so kann sie das Gericht anrufen
(Abs. 3).

7.2.2. Im BVG-Obligatorium wird die Invalidenrente (grundsätzlich) lebenslang
entrichtet (Art. 26 Abs. 3 BVG) und es besteht kein Anspruch auf
Altersleistungen - auch im Falle von Invalidität - vor Erreichen des
(gesetzlichen oder reglementarischen; vgl. Art. 13 BVG) Rücktrittsalters (BGE
141 V 355 E. 3.4.2 S. 360; 135 V 33 E. 4.3 S. 35; 118 V 100 E. 4b S. 106). Da
nun aber das Vorsorgereglement der Beschwerdegegnerin (vgl. Ziff. 18.3 und
21.2) bei Erreichen des Pensionsalters die Umwandlung der Invaliden- in eine
Altersrente vorsieht, tritt zum Zeitpunkt der Umwandlung der neue Vorsorgefall
"Alter" ein; dabei werden entsprechende Leistungen auf der Grundlage des
Reglements erbracht und es müssen damit mindestens die gesetzlichen Ansprüche
gewahrt werden (Anrechnungsprinzip; BGE 141 V 355 E. 3.4.2 S. 360; 140 V 348 E.
4.1 S. 351 und 169 E. 8.3 S. 184).

7.2.3. Mit Blick darauf, dass Ziff. 38.1 Abs. 1 Satz 1 des
beschwerdegegnerischen Reglements der versicherten Person die Möglichkeit
einräumt, die Altersrente ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen, war das
Begehren um Kapitalauszahlung, entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung, ohne weiteres zulässig. Nicht gefolgt werden kann dem
Beschwerdeführer auch, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, das
entsprechende Gesuch (Kapitaloption) hätte vor der ersten Rentenzahlung im Jahr
1993 gestellt werden müssen: Als Frist für die Geltendmachung der Kapitaloption
verlangt Ziff. 38.1 Abs. 1 Satz 2 des Reglements eine entsprechende Erklärung
vor der ersten Rentenzahlung. Dabei nimmt die Bestimmung unmissverständlich auf
den vorangehenden Satz 1 Bezug, in welchem es um die Kapitaloption betreffend
die  Alters rente geht. Zeitliche Schranke bildet damit nicht die erste Zahlung
der  Invaliden rente im Jahr 1993, sondern diejenige der  Alters rente, die im
Mai 2005 erfolgt wäre.

8. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die in der Beschwerde vorgetragenen
Einwendungen nichts daran zu ändern vermögen, dass die dem Begehren vom 25.
Januar 2005 entsprechende Leistung für die Beschwerdegegnerin befreiende
Wirkung hatte.

9. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben