Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 494/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_494/2015

Urteil vom 30. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Krankenversicherung AG,
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 1. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 1. Juni 2015 betreffend
Krankenkassenprämien im Umfang von Fr. 1'570.- und Kostenbeteiligungen sowie
Nebenkosten, total Fr. 3'091.-,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht
genügt, da der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Rechtsbegehren stellt, seinen
Vorbringen aber nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich
unrichtig, unhaltbar, willkürlich; vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum
Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) und die darauf
beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, wobei der Verweis auf die
Eingaben im kantonalen Verfahren nicht genügt,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Feststellungen des
kantonalen Gerichts zu den detailliert aufgeschlüsselten Prämienausständen von
September bis Dezember 2012, zumal die Umstellung der Rechnungsmodalitäten
(halbjährlich/jährlich oder monatlich) nichts an der (grundsätzlich
unbestrittenen) Prämienzahlungspflicht ändert,
dass der Beschwerdeführer sodann auch nicht substanziiert rügt, inwiefern das
kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es die
Zeichnungsberechtigung der die Verfügung vom 18. August 2014 Unterzeichnenden
bejaht hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen in Anwendung von Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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