II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 494/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9C_494/2015 Urteil vom 30. Juli 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Grünenfelder. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 1. Juni 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 1. Juni 2015 betreffend Krankenkassenprämien im Umfang von Fr. 1'570.- und Kostenbeteiligungen sowie Nebenkosten, total Fr. 3'091.-, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Rechtsbegehren stellt, seinen Vorbringen aber nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar, willkürlich; vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, wobei der Verweis auf die Eingaben im kantonalen Verfahren nicht genügt, dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Feststellungen des kantonalen Gerichts zu den detailliert aufgeschlüsselten Prämienausständen von September bis Dezember 2012, zumal die Umstellung der Rechnungsmodalitäten (halbjährlich/jährlich oder monatlich) nichts an der (grundsätzlich unbestrittenen) Prämienzahlungspflicht ändert, dass der Beschwerdeführer sodann auch nicht substanziiert rügt, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es die Zeichnungsberechtigung der die Verfügung vom 18. August 2014 Unterzeichnenden bejaht hat, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Juli 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben