Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 492/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_492/2015

Urteil vom 9. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs;
unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16.
April 2015.

Sachverhalt:

A. A.________, 1968 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik,
lebt seit 1996 in der Schweiz und bezieht seit 1. November 2001 eine
Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung sowie seit 2006
Ergänzungsleistungen (EL). Am 17. April 2014 ersuchten die Sozialen
Beratungsdienste der Gemeinde B.________ die Ausgleichskasse Basel-Landschaft
um Neuberechnung der EL, da die am 24. September 1998 geborene Tochter des
Leistungsempfängers, C.________, per 18. September 2012 zu ihrem Vater gezogen
sei. In der Folge berechnete die Ausgleichskasse die EL neu und teilte
A.________ am 1. Mai 2014 verfügungsweise mit, dass sein monatlicher Anspruch
auf EL ab April 2014 auf Fr. 3'293.- erhöht werde. Darauf kam die Verwaltung im
Rahmen ihrer Verfügung vom 11. Juni 2014 mit der Begründung zurück, dass sie
von falschen Tatsachen ausgegangen sei, und sprach dem Versicherten ab Juli
2014 EL in der bisherigen Höhe von Fr. 2'431.- pro Monat zu; gleichzeitig
forderte sie für den Zeitraum von April bis Juni 2014 zu Unrecht bezogene
Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 2'586.- zurück. Daran wurde auf
Einsprache hin festgehalten, wobei die Ausgleichskasse das Gesuch um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abschlägig beschied (Einspracheentscheid
vom 6. November 2014).

B. 
Mit Entscheid vom 16. April 2015 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, die hiegegen erhobene Beschwerde
vollumfänglich ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die
Ausgleichskasse anzuweisen, ihm die mit Verfügung vom 1. Mai 2014 zugesprochene
EL weiterhin auszurichten und ihm für das Einspracheverfahren die
unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Ferner sei ihm auch für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft
es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE
134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnung des EL-Anspruchs des
Beschwerdeführers auch die im gleichen Haushalt wohnende minderjährige
C.________ miteinzubeziehen ist.

3. 

3.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, wenn sie u.a. Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung haben. Der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung
entspricht nach Art. 9 ELG dem Teil der anerkannten Ausgaben, der die
anrechenbaren Einnahmen übersteigt (Abs. 1). Die anerkannten Ausgaben und die
anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten
Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder
IV begründen, werden zusammengerechnet (Abs. 2 Satz 1). Kinder, deren
anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Abs. 4). Art. 10
ELG definiert die anerkannten Ausgaben und setzt namentlich die Beträge zur
Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs (Abs. 1 lit. a) und den anerkannten
Höchstbetrag für den Mietzins der Wohnung fest (Abs. 1 lit. b). Er sieht
gesonderte bzw. erhöhte Beträge vor bei rentenberechtigten Waisen und bei
Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen
(Abs. 1 lit. a Ziff. 3), oder bei Personen, die solche Kinder haben (Abs. 1
lit. b Ziff. 2). Die anrechenbaren Einnahmen werden durch Art. 11 ELG
festgelegt, welche Bestimmung Pauschalbeträge vorsieht (oberhalb derer ein
gewisser Betrag als anrechenbare Erwerbseinkünfte oder zu berücksichtigendes
Vermögen gilt), die bei Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit
Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen,
höher veranschlagt sind (Abs. 1 lit. a und c, je erster Teilsatz).

3.2. Nach Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG bestimmt der Bundesrat die Zusammenrechnung
der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von
Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen,
insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder
IV begründen. Gestützt darauf wurden die Art. 7 ff. ELV erlassen. Gemäss Art. 7
Abs. 1 ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch
auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, wie folgt berechnet: Leben
die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der
Ergänzungsleistung (lit. a). Leben die Kinder nur mit einem Elternteil
zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente
der AHV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil
festgelegt (lit. b). Der Bundesrat präzisierte ferner in Art. 8 Abs. 1 ELV,
dass minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch
Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, mit ihren vom
Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei
der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen.
Ebenfalls ausser Betracht fallen gemäss Abs. 2 Satz 1 derselben Norm nach Art.
9 Abs. 4 ELG Kinder, die zwar einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder
einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, deren
anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben jedoch erreichen oder
übersteigen.

3.3. Wird die Ergänzungsleistung nach Massgabe der erwähnten Bestimmungen unter
Miteinbezug von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder
der IV begründen (und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben
nicht erreichen), berechnet, steht der entsprechende Leistungsanspruch, sofern
die übrigen Voraussetzungen zu bejahen sind, nur den in Art. 4 ELG erwähnten
Personen zu. Dazu gehören, wie hievor erwähnt, gemäss Abs. 1 lit. c der Norm
u.a. Personen, welche einen selbstständigen IV-Rentenanspruch besitzen. Kinder,
für die eine Kinderrente der Invalidenversicherung ausgerichtet wird, haben
demgegenüber kein Anrecht auf Bezug von Ergänzungsleistungen (BGE 141 V 155 E.
3 S. 157 mit Hinweisen; Urteil 9C_371/2011 vom 5. September 2011 E. 2.3, in:
SVR 2012 EL Nr. 2 S. 4).

4. 
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hatte dem Beschwerdeführer am
19. November 2013 die elterliche Sorge über die bei ihm lebende C.________
übertragen. Daneben wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. Unstreitig
bezieht er für sie keine Kinderrente im Sinne von Art. 35 Abs. 1 IVG (in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 AHVG). Fraglich - und für die Anwendung von Art.
9 Abs. 2 ELG (in Verbindung mit Art. 7 f. ELV) entscheidwesentlich - ist
indessen, ob grundsätzlich ein entsprechender Anspruch bestünde.

5.

5.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine
Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine
Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Art. 25
Abs. 1 Satz 1 AHVG sieht vor, dass Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben
ist, Anspruch auf eine Waisenrente haben. Der Anspruch auf die Waisenrente
entsteht nach Abs. 4 der Bestimmung am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder
der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahrs
oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der
Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25.
Altersjahr (Abs. 5 Satz 1).

5.2. Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und
2 AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind. (Art. 1b IVG). Es handelt
sich dabei - im Sinne der obligatorischen Unterstellung - grundsätzlich um
natürliche Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben und/oder eine
Erwerbstätigkeit ausüben.

5.2.1. Ausländische Staatsangehörige sind - vorbehältlich des im vorliegenden
Zusammenhang nicht weiter interessierenden, Eingliederungsmassnahmen
betreffenden Art. 9 Abs. 3 IVG - nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und
sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz
aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Für im Ausland wohnhafte
Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Art. 6 Abs. 2 Satz
2 IVG).

5.2.2. Ausländische Rentenbezügerinnen und -bezüger können somit, es sei denn,
es bestehen abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, für ihre ausserhalb
der Schweiz lebenden Angehörigen keine Leistungen der Invalidenversicherung
beziehen. Nach Landesrecht allein - staatsvertragliche Sonderregelungen etwa in
Form eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der
Dominikanischen Republik existieren nicht (vgl. etwa Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 73 ff. Rz. 16 ff. zu
Art. 6 IVG) - hat der Beschwerdeführer als ausländischer Leistungsansprecher
demnach keinen Anspruch auf eine Kinderrente für C.________, sofern sie als im
Ausland wohnhaft einzustufen ist.

6. 
Zu prüfen ist daher in einem nächsten Schritt der ausländerrechtliche Status
der sich zur Zeit in der Schweiz aufhaltenden C.________.

6.1. Das Amt für Migration Basel-Landschaft hatte den vom Beschwerdeführer
gestellten Antrag um Familiennachzug der 2012 mittels eines Schengen-Visums
über Spanien in die Schweiz eingereisten C.________ mit Verfügung vom 22.
Januar 2014 abgelehnt. Gleichzeitig war deren Wegweisung aus der Schweiz
angeordnet worden. Die dagegen beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
erhobene Beschwerde wies dieser mit Entscheid vom 30. September 2014 ab und
forderte C.________ auf, das Land bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des
Beschlusses zu verlassen. Das in der Folge angerufene Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, bestätigte den
angefochtenen regierungsrätlichen Beschluss (Entscheid vom 8. April 2015). Die
beim Bundesgericht hierauf erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist zur Zeit hängig (Verfahren 2C_781/2015). Mit
einzelrichterlicher Verfügung vom 15. September 2015 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6.2. C.________ befindet sich nach dem Gesagten aktuell in einem noch laufenden
ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren. Es steht somit derzeit noch nicht
fest, ob sie dauerhaft in der Schweiz bleiben kann oder nicht. Eine definitive
Aufenthaltsbewilligung liegt bislang nicht vor. Es stellt sich damit die Frage,
ob C.________ unter diesen Vorzeichen als in der Schweiz oder im Sinne von Art.
6 Abs. 2 Satz 2 IVG "im Ausland wohnhaft" zu gelten hat.

6.3. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der
Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
13 Abs. 1 ATSG und Art. 23 Abs. 1 ZGB). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine
Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese
Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der
Rechtsprechung ist für den "gewöhnlichen Aufenthalt" der tatsächliche
Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt Aufrecht zu
erhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller
Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 136 V 244 E. 7.2.3 S. 253; 119 V 98 E.
6c S. 108, 111 E. 7b S. 117 f.; 112 V 164 E. 1a S. 166; Urteil 9C_729/2014 vom
16. April 2015 E. 3).

6.3.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen,
dass auf Grund des momentan unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status von
C.________ nicht von einem zeitlich beständigen und als dauerhaft zu
qualifizierenden Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer ausgegangen werden
könne. Verfüge die betroffene Person - so die Vorinstanz im Weiteren - nur über
eine Erlaubnis zu einem kurzzeitigen, befristeten Aufenthalt in der Schweiz,
stelle dies auch bei einer rein zivilrechtlichen Auslegung des Wohnsitzbegriffs
ein Indiz gegen die Absicht des dauernden Verbleibens dar. Im Zusammenhang mit
dem Anspruch auf eine IV-Kinderrente - und dem daraus abgeleiteten Anspruch auf
Ergänzungsleistungen - rechtfertige es sich daher, eine ausländerrechtliche
Erlaubnis zu einem kurzzeitigen Aufenthalt als Vermutung gegen einen Wohnsitz
in der Schweiz aufzufassen, selbst wenn die Erlaubnis bereits seit einiger Zeit
erloschen sei und sich die Person immer noch in der Schweiz aufhalte (in diesem
Sinne auch Patrick Fässler, Berufliche Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung bei unerlaubtem Aufenthalt, in: SZS 59/2015 S. 89 ff.,
insb. S. 100).

6.3.2. In Anbetracht des Umstands, dass die Aufenthaltsberechtigung von
C.________ einzig auf dem Umstand des noch hängigen ausländerrechtlichen
Verfahrens und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels
gründet, lässt sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach C.________
nicht zu den Personen zu zählen sei, für welche eine IV-Kinderrente beansprucht
werden könne, nicht beanstanden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach
der Aktenlage - im Zeitpunkt des Gesuchs um Familiennachzug am 9. November 2012
war das Schengen-Visum von C.________ offenbar bereits abgelaufen gewesen -
keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Konstellation im Sinne von Abs. 2
des Art. 17 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.
Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) ersichtlich sind. Gemäss dessen
Abs. 1 haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden
Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung
für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland
abzuwarten. Die zuständige kantonale Behörde kann jedoch - ausnahmsweise - den
Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt werden (Abs. 2).

Der Entscheid der vorangehenden Instanzen, bei der Berechnung des EL-Anspruchs
des Beschwerdeführers die im gleichen Haushalt wohnende C.________ rechnerisch
nicht miteinzubeziehen, erweist sich damit als rechtens.

7. 

7.1. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 11. Juni 2014 nicht nur die
dem Beschwerdeführer pro futuro ab Juli 2014 zustehenden Ergänzungsleistungen
betraglich neu festgelegt, sondern gleichzeitig für den Zeitraum von April bis
Juni 2014 zuviel bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 2'586.-
zurückgefordert.

7.2. Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf Ergänzungsleistungen Anwendung findet
(Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG), sind unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Abs. 1 Satz 2; Art. 4 f. ATSV).

7.2.1. Nach dem hievor Dargelegten sind dem Beschwerdeführer zu Unrecht mit
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2014 ab April 2014
Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 3'293.- monatlich zugesprochen worden.
Die Rückforderung der in der Zeit von April bis Juni 2014 den Monatsbetrag von
Fr. 2'431.- übersteigenden Ergänzungsleistungen im Umfang von insgesamt Fr.
2'586.- ist demnach, zumal auch letztinstanzlich nicht beanstandet, korrekt.

7.2.2. Anzumerken bleibt, worauf bereits in der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2014 hingewiesen wurde, dass spätestens innert
30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung ein
schriftliches und begründetes Gesuch um Erlass der Rückerstattung gestellt
werden kann (Art. 4 Abs. 4 ATSV), über welches in der Folge mittels Verfügung
zu befinden ist (Art. 4 Abs. 5 ATSV). Die Rückforderungsverfügung vom 11. Juni
2014 wird erst mit dem vorliegenden bundesgerichtlichen Urteil rechtskräftig.
Ein schriftliches Erlassgesuch ist nach dem Stand der Akten (noch) nicht
eingereicht worden, sodass es dem Beschwerdeführer offen steht, ein solches
anhängig zu machen.

8. 

8.1. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen
von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1
S. 200 f.). Das letzte - von der Vorinstanz als nicht gegeben erachtete -
Kriterium im Besonderen ist mit Blick darauf, dass im
sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich
schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu
berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des
jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der
Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung
durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausgeschlossen sein (BGE 125 V 32 E. 4b
S. 35 f.; Urteil 9C_167/2015 vom 9. September 2015 E. 2.1 mit diversen
Hinweisen).

8.2. Ob die anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sachlich geboten
ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteile
9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1 in fine und 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015
E. 4.1 mit Hinweis).

8.2.1. Das kantonale Gericht weist in seinem Entscheid zu Recht darauf hin,
dass im vorliegenden Verfahren die Rechtmässigkeit der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2014 betreffend die Berechnung des EL-Anspruchs
des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Entgegen der vorinstanzlichen
Betrachtungsweise handelt es sich dabei jedoch nicht um eine simple, primär
rechnerische Aspekte beschlagende Angelegenheit. Vielmehr liegt, wie die
Ausführungen hievor zeigen, ein in rechtlicher Hinsicht komplexer Fall vor mit
Schnittstellen zu anderen Sozialversicherungszweigen sowie zu
ausländerrechtlichen Problemstellungen. Es kann jedenfalls nicht davon
gesprochen werden, es hätten hauptsächlich die - im EL-rechtlichen Kontext
regelmässig aufgeworfenen - Fragen tatsächlicher Art im Zusammenhang mit der
Einkommens- und Vermögenssituation der leistungsansprechenden Person geklärt
werden müssen. Im Übrigen war auch den involvierten Behörden die Rechtslage
nicht ohne weiteres bewusst, hatten doch die Sozialen Beratungsdienste der
Gemeinde B.________ selber die Beschwerdegegnerin auf Grund des am 18.
September 2012 erfolgten Zuzugs von C.________ mit Schreiben vom 17. April 2014
um Neuberechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ersucht.

8.2.2. Insgesamt ist somit von nicht einfach zu beantwortenden juristischen
Fragestellungen auszugehen, welche einer rechtskundigen Vertretung bedürfen.
Ausser Frage steht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre,
seine Interessen eigenständig in genügender Weise wahrzunehmen. Ob öffentliche
Institutionen die notwendige fachkundige Unterstützung hätten (an-) bieten
können, wovon die Vorinstanz ohne nähere Erläuterungen ausgegangen ist,
erscheint fraglich. Jedenfalls wäre es unter den gegebenen Umständen Sache der
Beschwerdegegnerin gewesen, den Beschwerdeführer auf die grundsätzliche
Subsidiarität anwaltlicher Vertretung gegenüber der Interessenwahrung durch
andere fachkundige Dritte aufmerksam zu machen und solche zu benennen (Art. 27
Abs. 1 und 2 ATSG; Urteile 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.2.1 und 9C_878/2012
vom 26. November 2012 E. 3.6.2), was sie nach Lage der Akten indessen nicht
getan hat. Die Notwendigkeit bzw. sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen
Vertretung im EL-Einspracheverfahren ist somit zu bejahen.

8.3. Die Beschwerdegegnerin wird nach der Prüfung der weiteren - bislang noch
nicht beurteilten - Anspruchsvoraussetzungen (Bedürftigkeit/
Nichtaussichtslosigkeit) über die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren neu befinden.

9. 

9.1. Die Parteien haben die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend bzw. nach Massgabe ihres Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Da der Beschwerdeführer im Hauptpunkt (Berechnung der Ergänzungsleistung)
unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm drei Viertel und der Beschwerdegegnerin
einen Viertel der Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ferner, soweit er obsiegt, eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

9.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung erweist sich in diesem Umfang als gegenstandslos. Im Übrigen
kann ihm entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202).
Es wird jedoch ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der
Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 16. April 2015 und
der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 6. November
2014 werden aufgehoben, soweit sie den Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren betreffen. Die Sache wird an die
Verwaltung zu neuer Verfügung im Sinne von E. 8 zurückgewiesen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Advokat Guido
Ehrler wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln
(Fr. 375.-) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 125.-) auferlegt.
Der Anteil des Beschwerdeführers wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse
genommen.

4. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren Fr. 700.- zu bezahlen.

5. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'100.-
ausgerichtet.

6. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, zurückgewiesen.

7. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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