Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 491/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_491/2015

Urteil vom 19. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,
Beschwerdeführerin,

gegen

GastroSocial Pensionskasse,
Bahnhofstrasse 86, 5000 Aarau, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle
Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenleistung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 12. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war ab 1. September 2003 bei der Firma B.________ angestellt. Damit
war sie bei der GastroSocial Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Nach einem
Sturz am 19. Januar 2004 arbeitete sie nicht mehr bis zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin auf Ende April 2004. Am 31. März
2005 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an.
Nach Abklärungen (u.a. Gutachten der asim [Academy of Swiss Insurance Medicine,
Universitätsspital Basel] vom 22. November 2010) sprach ihr die IV-Stelle des
Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. Mai 2011 aufgrund eines Invaliditätsgrades
von 100 % rückwirkend ab 1. Januar 2005 eine ganze Rente samt zwei Kinderrenten
zu. Das Gesuch der A.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente der
beruflichen Vorsorge lehnte die GastroSocial Pensionskasse ab (Schreiben vom
22. Juni 2011 und 9. April 2013).

B. 
Am 15. Juli 2013 reichte A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons
Aargau Klage gegen die GastroSocial Pensionskasse ein mit dem Rechtsbegehren,
die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente sowie entsprechende
Kinderrenten basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % ab 1. Januar 2005
zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 1. Januar 2005. Das Gericht
holte die Klageantwort ein, führte einen zweiten Schriftenwechsel durch und
liess die IV-Akten edieren. Mit Entscheid vom 12. Mai 2015 wies es die Klage
ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 12. Mai 2015 sei aufzuheben und die GastroSocial
Pensionskasse zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente sowie entsprechende
Kinderrenten basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % ab 1. Januar 2005
zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 1. Januar 2005.
Die GastroSocial Pensionskasse ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

A.________ hat im Rahmen des Replikrechts Bemerkungen zur Stellungnahme der
GastroSocial Pensionskasse gemacht (Eingabe vom 15. September 2015).

Erwägungen:

1.

1.1. Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge werden von
derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 138 V 409 E. 6.2 S. 419). Der Anspruch
setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während
des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs.
3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später
eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22). Der sachliche
Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit
geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit
zugrunde liegt (BGE 138 V 409      E. 6.2 S. 419).

1.2. Unter bestimmten, hier unbestrittenermassen gegebenen Voraussetzungen sind
der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad
und der Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis
31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) im Streit um Invalidenleistungen
der beruflichen Vorsorge bzw. darum, ob die ins Recht gefasste
Vorsorgeeinrichtung nach Gesetz (Art. 23 lit. a BVG; bis 31. Dezember 2004:
Art. 23 BVG) und Reglement leistungspflichtig ist, grundsätzlich verbindlich,
sofern die betreffenden Festlegungen aufgrund einer gesamthaften Prüfung der
Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.2
S. 69; Urteil 9C_656/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.2). Ob eine allfällige
Unrichtigkeit offensichtlich ist, und demzufolge eine Bindungswirkung entfällt,
ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteile 9C_656/2014 vom 16. Dezember
2015 E. 5.3 und 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1, in: SVR 2008 BVG Nr.
31 S. 126).

2. 
Die Vorinstanz hat den im Grundsatz streitigen Anspruch der Beschwerdeführerin
gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Invalidenleistungen der beruflichen
Vorsorge (nach Gesetz und Reglement) im Wesentlichen mit folgender Begründung
verneint: Unbestritten sei die Verfügung der kantonalen IV-Stelle vom 16. Mai
2011, womit der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %
eine ganze Rente ab 1. Januar 2005 zugesprochen worden sei, bindend und könne
in Bezug auf den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit lediglich auf offensichtliche
Unrichtigkeit hin überprüft werden. Ebenso stehe ausser Frage, dass die
psychische Erkrankung Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei, welche der
Rentenzusprechung zugrunde liege. Die Beschwerdeführerin sei ab 11. August 2004
in psychotherapeutischer Behandlung gestanden. Aufgrund der medizinischen Akten
sei zwar möglich, dass bereits vorher bei noch bestehender Versicherungsdeckung
(für das Risiko Invalidität und Tod; Art. 10 Abs. 3 BVG), welche Ende Mai 2004
endete, Symptome einer psychischen Erkrankung aufgetreten seien. Das genüge
indessen nicht, um den sachlichen Zusammenhang mit den (somatischen) Folgen des
Sturzes vom 19. Januar 2004, welche unbestritten spätestens am 1. März 2004 mit
dem Erreichen des status quo sine abgeklungen seien, zu begründen. Nach der
Rechtsprechung sei entscheidend, dass das psychische Leiden sich während des
Vorsorgeverhältnisses manifestiert und das Krankheitsgeschehen erkennbar
mitgeprägt habe. Die Gutachter der asim hätten festgestellt, aufgrund der
Aktenlage könne nicht zurückverfolgt werden, wann genau die psychiatrische
Symptomatik das Ausmass der vorliegenden Erkrankung angenommen habe. Wie üblich
bei depressiven Erkrankungen sei der Verlauf schwankend. Gemittelt müsse
festgestellt werden, dass wahrscheinlich ab 2005 eine mittelschwere depressive
Episode bestanden habe, heute aber eine schwere depressive Episode zu
diagnostizieren sei. Der Expertise der asim vom 22. November 2010 komme
Beweiswert zu, was unbestritten sei. Unter diesen Umständen sei ein sachlicher
Zusammenhang zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender
Invalidität (im berufsvorsorgerechtlichen Sinne) zu verneinen, sodass keine
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehe. Damit sei die Einschätzung der
Invalidenversicherung, wonach die einjährige Wartezeit am 1. (recte: 20.)
Januar 2004 zu laufen begonnen habe, offensichtlich unrichtig und dieser nicht
zu folgen. Zusammenfassend lasse sich nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststelle, ob die psychische Erkrankung, welche letztlich
zur Invalidität geführt habe, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit
der Beschwerdegegnerin (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach
Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten sei.

3. 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die
Festlegung des Beginns der Wartezeit nach aArt. 29    Abs. 1 lit. b IVG durch
die IV-Stelle auf den Januar 2004 offensichtlich unrichtig sei, verletze
Bundesrecht. Das kantonale Berufsvorsorgegericht habe verkannt, dass nicht sie
den Beweis zu erbringen habe, in welchem Zeitpunkt die psychisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, sondern dass zu prüfen war bzw. sinngemäss
gewesen wäre, ob die grundsätzlich bindenden Feststellungen der
Invalidenversicherung ausnahmsweise offensichtlich unhaltbar seien.

4.

4.1. Aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob während des
Vorsorgeverhältnisses vom 1. September 2003 bis 30. April 2004 bzw. vor Ablauf
der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG am 31. Mai 2005 die
Arbeitsfähigkeit, d.h. das funktionelle Leistungsvermögen in der ausgeübten
Tätigkeit, aus psychischen Gründen dauerhaft im Umfang von mindestens 20
Prozent eingeschränkt war (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; Urteil 9C_656/2014 vom
16. Dezember 2015 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Frage ist für die Zeit bis
mindestens zum Unfall vom 19. Januar 2004 (Sturz auf einer Treppe bei der
Arbeit) zu verneinen (vgl. auch E. 4.3 hinten). Nach verbindlicher Feststellung
der Vorinstanz sodann war in Bezug auf die Folgen dieses Ereignisses spätestens
am 1. März 2004 der status quo sine erreicht. Aufgrund der Akten bestanden im
Übrigen abgesehen von unfallbedingten keine ins Gewicht fallenden somatischen
Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Es kann offen bleiben, ob unter
diesen Umständen die von der Vorinstanz als massgebend erachtete Rechtsprechung
zum engen sachlichen Zusammenhang zwischen somatisch bedingter
Arbeitsunfähigkeit bei noch bestehender Versicherungsdeckung und späterer
Invalidität aus psychischen Gründen (Urteile 9C_484/2012 vom 26. März 2013 E.
4.4 mit Hinweisen und B 46/06 vom 29. Januar 2007 E. 3.3; vgl. auch Urteil
9C_814/2014 vom 30. April 2015 E. 6.1) eine Rolle spielen kann. Es ändert
nichts am Ergebnis.

4.2. Die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar
2005 setzte u.a. voraus, dass die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch [= ohne an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen
voll arbeitsfähig gewesen zu sein; aArt. 29ter IVV, in der bis 31. Dezember
2007 geltenden Fassung] gesundheitlich bedingt durchschnittlich mindestens zu
70 Prozent arbeitsunfähig ["Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im
bisherigen Beruf"; BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99] gewesen war und der
Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 70 Prozent betrug (aArt.
29 Abs. 1 lit. b IVG und BGE 121 V 264 E. 6a und b S. 272 ff. [heute: Art. 28
Abs. 1 lit. c IVG] sowie aArt. 28 Abs. 1 IVG, in der bis 31. Dezember 2007
geltenden Fassung). Aus dieser im vorliegenden Fall grundsätzlich verbindlichen
invalidenversicherungsrechtlichen Festlegung ist aufgrund des in E. 4.1 hiervor
Gesagten insbesondere zu folgern, dass im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2004
eine auf die (invalidisierende) psychische Erkrankung zurückzuführende und
damit berufsvorsorgerechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von
wenigstens 20 % bestand. Diese Beurteilung kann bei einer gesamthaften Prüfung
der Akten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als offensichtlich
unhaltbar bezeichnet werden:

4.2.1. Wie das kantonale Berufsvorsorgegericht selber festgestellt hat, hielt
der psychiatrische Gutachter der asim fest, die Symptomatik einer schweren
depressiven Episode mit zum Teil psychotischen Symptomen sei schon seit 2004
bekannt gewesen. Nicht ganz widerspruchsfrei dazu gelangten die drei Referenten
in der Konsensbesprechung zum Ergebnis, unter Berücksichtigung des bei
depressiven Erkrankungen schwankenden Verlaufs habe wahrscheinlich ab 2005 eine
mittelschwere depressive Episode bestanden. Indessen bezog sich diese Aussage
auf die aufgrund der Akten nicht klar zu beantwortende Frage, wann genau die
psychiatrische Symptomatik das Ausmass der vorliegenden Erkrankung angenommen
hatte. Aktuell wurde eine schwere depressive Episode diagnostiziert, welche
jegliche erwerbliche Tätigkeit ausschloss. Im hier interessierenden
Zusammenhang genügt jedoch bereits eine Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im zuletzt ausgeübten Beruf von wenigstens 20 % (E. 4.1
vorne).

4.2.2. Weiter äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner
Stellungnahme vom 17. Dezember 2010 dahingehend, für die Phase im Zeitraum 2004
bis 2005 seien die Angaben zu vage für eine begründete Beurteilung.
Einigermassen gesichert durch die Expertise der asim bestehe ab 2005 eine
andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche ausserhäusliche
Tätigkeiten. Diese Einschätzung nimmt wiederum (lediglich) Bezug auf die
ausdrücklich gestellte Frage nach dem Verlauf der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit seit Beginn im Jahre 2004, wohingegen im Kontext
interessiert, ob während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin
bzw. vor Ablauf der Nachdeckungsfrist Ende Mai 2004 das funktionelle
Leistungsvermögen im zuletzt ausgeübten Beruf aus psychischen Gründen zu
mindestens 20 % beeinträchtigt war. Entgegen der Auffassung der ins Recht
gefassten Vorsorgeeinrichtung enthält die IV-Verfügung vom 4. März 2011 keinen
Widerspruch. Bestand aufgrund der medizinischen Unterlagen seit dem Jahre 2005
für jegliche ausserhäusliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, betrug
folgerichtig nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit von einem Jahr am 1.
(recte: 19.) Januar 2005 ein Invaliditätsgrad von 100 %, wie festgehalten wurde
(E. 4.2 vorne).

4.2.3. Allein gestützt auf die vor dem asim-Gutachten erstellten fachärztlichen
Berichte, deren wesentliche Aussagen in E. 6.2.3-5 des angefochtenen Entscheids
wiedergegeben werden, sodann wäre davon auszugehen, dass noch während des
Vorsorgeverhältnisses bzw. vor Ablauf der Versicherungsdeckung für das Risiko
Invalidität Ende Mai 2004 eine im Sinne von aArt. 23 BVG relevante psychisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand. So hielt namentlich der Psychiater des RAD
in seinem Bericht vom 25. Mai 2007 fest, die Versicherte sei seit 30. April
2004 für jede Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt 100 % arbeitsunfähig. Den
betreffenden medizinischen Unterlagen kann nicht jeglicher Beweiswert
abgesprochen werden, zumal deren Befunde und Diagnosen im Wesentlichen mit
denjenigen in der Expertise der asim übereinstimmten und gemäss dem Psychiater
der Medizinischen Abklärungsstelle die Symptomatik schon seit 2004 bekannt
gewesen war (E. 4.2.1 vorne).
Zusammenfassend erscheint zwar die invalidenversicherungsrechtliche Festlegung
der Wartezeit nach aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG diskutabel, von offensichtlicher
Unhaltbarkeit kann jedoch nicht gesprochen werden.

4.3. Wie die Beschwerdegegnerin im Eventualstandpunkt sinngemäss richtig
vorbringt, schliesst dieses Ergebnis nicht eine allenfalls bereits bei Beginn
des Vorsorgeverhältnisses am 1. September 2003 bestandene
berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von aArt. 23 BVG
aus, womit gegebenenfalls ihre Leistungspflicht entfiele (vgl. Urteil 9C_684/
2008 vom 18. September 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein solcher Tatbestand liegt
indessen nicht vor, wie die Aktenlage zeigt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss dem
asim-Gutachten und auch den von der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren
eingereichten Unterlagen ist letztmals für die Zeit vom 20. Dezember 2002 bis
16. Februar 2003 eine auch psychisch bedingte und nicht einzig auf das
Schmerzsyndrom im Lumbalbereich zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit
ausgewiesen. Unter diesen Umständen ist der enge zeitliche Konnex zwischen
damaliger Arbeitsunfähigkeit, soweit psychisch bedingt, und später
eingetretener Invalidität (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22) zu verneinen.
Damit bleibt es bei der grundsätzlichen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
zufolge nicht offensichtlicher Unhaltbarkeit der
invalidenversicherungsrechtlichen Festlegung der Wartezeit nach aArt. 29 Abs. 1
lit. b IVG.

5. 
Die Beschwerdegegnerin wird die Höhe der Invalidenrente und der beiden
Kinderrenten sowie den Leistungsbeginn nach Massgabe von Gesetz und Reglement
festzusetzen haben (vgl. BGE 129 V 450). Zudem hat sie ab Einreichung der Klage
auf jenen Rentenbetreffnissen, die bis zur Eröffnung des vorliegenden Urteils
fällig werden, einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen (BGE 119 V 131 E. 4c S.
135).

6. 
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 12. Mai 2015 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und zwei Kinderrenten hat,
deren Höhe und Beginn von der Beschwerdegegnerin noch festzusetzen sind,
zuzüglich eines Verzugszinses gemäss E. 5.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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