Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 48/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_48/2015

Urteil vom 1. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Obwalden,
Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 17. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1961 geborene A.________ zog sich 1997 bei einem Gleitschirmunfall (Sturz
aus ca. 10 m Höhe) Rückenverletzungen zu. Im Februar 2009 erlitt er einen
Autounfall mit craniocervicalem Beschleunigungstrauma. Die SUVA führte
Abklärungen durch und erbrachte für beide Unfälle Leistungen. Am 12. Mai 2009
meldete sich A.________ bei der IV-Stelle Obwalden zum Leistungsbezug an. Diese
stellte ihm zunächst die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht,
wartete jedoch aufgrund seiner dagegen erhobenen Einwände den Abschluss des
Unfallverfahrens ab. Nachdem im Mai 2013 die kreisärztliche
Abschlussuntersuchung erfolgt war, legte die IV-Stelle die Akten dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) vor. Gestützt auf die vom 20. Juni 2013
datierende RAD-Aktenbeurteilung sprach sie A.________ nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 17. Februar 2014 eine (befristete)
ganze Invalidenrente vom 1. Februar 2010 bis 30. November 2011 zu; einen
Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte sie.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Obwalden mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 teilweise gut, bestätigte die von
der IV-Stelle verfügte Rentenzusprache und verpflichtete sie ausserdem, dem
Versicherten Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) zu gewähren.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der Entscheid vom 17. Dezember 2014 sei bezüglich
Dispositiv-Ziff. 2 (Rente), 5 und 6 (Verfahrens- und Parteikosten) aufzuheben
und es sei ihm vom 1. Februar 2010 bis 31. Oktober 2013 eine ganze und ab 1.
November 2013 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.
mit Hinweisen).

2. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die dem
Bundesgericht neu eingereichten Stellungnahmen des Zentrums B.________ vom 7.
November 2013 und des Spitals C.________ vom 3. Oktober 2013 stellen unstreitig
neue Beweismittel dar. Der Beschwerdeführer begründet weder, weshalb diese
Unterlagen nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingebracht werden
können, noch legt er dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zu
deren Einreichung gegeben haben soll (vgl. MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 47 zu Art. 99 BGG). Dass die Berichte
der Vervollständigung des medizinischen Sachverhaltes dienen, reicht als
Begründung nicht aus, zumal der Gesundheitszustand des Versicherten bereits im
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (und im vorangehenden
Vorbescheidverfahren) Streitgegenstand war; sie sind als (unechte) Noven
unzulässig und bleiben unbeachtlich.

3. 
Streitig und zu prüfen ist die Befristung der ganzen Invalidenrente bis 30.
November 2011. Die Vorinstanz hat diesbezüglich auf die Aktenbeurteilung des
RAD vom 20. Juni 2013 abgestellt und gestützt darauf den kreisärztlichen
Berichten vom 15. Mai 2013 und 22. August 2011, woraus sich eine
vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Versicherten für angepasste Tätigkeiten
ergibt, Beweiskraft zuerkannt. Den Bericht (vom 8. Mai 2014) über die
kreisärztliche Untersuchung vom 7. Mai 2014, der nach Erlass der Verfügung der
IV-Stelle vom 17. Februar 2014 datiert und - entgegen der Angabe des
Beschwerdeführers - nicht bei den Akten liegt, hat sie nicht eingeholt. Die vom
Beschwerdeführer erstmals in der vorinstanzlichen Replik vom 10. Juni 2014
zitierten Textstellen aus dieser Beurteilung, wonach ihm keine vollzeitliche
Arbeitsfähigkeit mehr zumutbar ist, haben nicht weitergeholfen.

3.1. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso
stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die
unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und der
Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

3.2.

3.2.1. Aus rechtlicher Sicht ist grundsätzlich der Sachverhalt bis zum Erlass
der Verfügung (hier: 17. Februar 2014) massgebend (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.
220; 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Später eingereichte ärztliche Berichte sind
ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn daraus Rückschlüsse auf den
Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gezogen werden können
(vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366).

3.2.2. Das kantonale Verwaltungsgericht hat festgestellt, die kreisärztliche
Untersuchung vom 7. Mai 2014 (Bericht vom 8. Mai 2014) habe im Vergleich zu den
vorherigen Beurteilungen grössere Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil
ergeben. Die Untersuchung habe jedoch nach Erlass der angefochtenen Verfügung
stattgefunden. Sie erlaube ausserdem keine Rückschlüsse auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlasses,
da der Kreisarzt einzig darlege, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer
aktuell noch zumutbar seien.

3.2.3. Im Grundsatz ist unbestritten, dass sich aus dem (auszugsweise
bekannten) kreisärztlichen Bericht vom 8. Mai 2014 weitergehende
Einschränkungen ergeben als aus den Beurteilungen vom 15. Mai 2013 bzw. 24.
August 2011. Das kantonale Verwaltungsgericht ist aber (implizit) davon
ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten erst nach dem
Verfügungszeitpunkt vom 17. Februar 2014 verschlechterte. Soweit der
Beschwerdeführer die fragliche kreisärztliche Stellungnahme erstmals im
vorinstanzlichen Verfahren (Replik, S. 3) zitierte, geht daraus in der Tat
lediglich hervor, welches Tätigkeitsprofil ihm "aktuell" zumutbar ist bzw. dass
"aktuell" eine zeitliche Einschränkung bestehe. Inhaltlich mag zutreffen, dass
es in Bezug auf die Rückenproblematik zu keiner effektiven Stabilisation
zwischen Th11 und L1 gekommen ist und sich deutliche Osteophyten ausgebildet
haben (vgl. den in der Beschwerde auf S. 5 zitierten Absatz). Auch dieser
Umstand sagt jedoch nichts über das Zumutbarkeitsprofil im Verfügungszeitpunkt
aus. Insgesamt ergibt sich nicht, inwiefern die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf den Kreisarztbericht vom 8. Mai 2014
offensichtlich unrichtig (E. 1.1) sein sollen. Das kantonale Verwaltungsgericht
durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf dessen Einholung verzichten. Ob die
in der vorliegenden Beschwerde neu zitierte Textstelle im bundesgerichtlichen
Verfahren überhaupt zu berücksichtigen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), kann
dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den nicht in
den Akten enthaltenen Kreisarztbericht vom 8. Mai 2014 (vgl. E. 3) selber zu
verurkunden. Soweit er sich auf (weitere) darin enthaltene Tatsachen beruft,
handelt es sich um blosse Behauptungen, die nicht belegt sind.

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz hat bezüglich der vorhandenen medizinischen Akten
beweiswürdigend festgestellt, die von der Invalidenversicherung vorgenommene
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten stehe nicht im Widerspruch
zu derjenigen der SUVA-Kreisärzte. In seiner Zumutbarkeitsbeurteilung vom 15.
Mai 2013, welche auf diejenige vom 22. August 2011 verweise, spreche der
beurteilende Kreisarzt nicht von einer zeitlichen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, sondern sehe den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten
Tätigkeit als voll arbeitsfähig an. Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, der als
Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie über die erforderlichen
Fachkenntnisse verfüge und den Fall in einer interdisziplinären RAD-Besprechung
vorgelegt habe, stimme der Einschätzung des SUVA-Kreisarztes zu.
Inwiefern diese vorinstanzlichen Feststellungen qualifiziert unrichtig
(unhaltbar, willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen, ist
nicht ersichtlich; sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1). Es
kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer weder gegen das im kreisärztlichen
Bericht vom 24. August 2011 festgelegte Belastungsprofil noch gegen die
gestützt darauf ab Untersuchungsdatum (22. August 2011) angerechnete
Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten Einwände vorbringt. Er
verweist vielmehr selber darauf, dass in den postoperativen Berichten von Prof.
Dr. med. E.________ vom 10. Januar und 4. Mai 2012 in Bezug auf die
Rückenproblematik noch stabile Verhältnisse beschrieben worden seien.

3.3.2. Das kantonale Verwaltungsgericht hat erwogen, es bestünden keine Zweifel
an der RAD-Einschätzung vom 20. Juni 2013. Auch die Kreisarztberichte vom 15.
Mai 2015 bzw. 22. August 2011 erfüllten die praxisgemässen Anforderungen (BGE
125 V 351 E. 3a S. 352), weshalb ihnen Beweiswert zuzuerkennen sei.
RAD-Aktenbeurteilungen sind insoweit beweiskräftig, als sie darstellen, ob auf
die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder eine zusätzliche Untersuchung
vorzunehmen ist (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 S. 153, 8C_756/2008; Urteil 9C_692/
2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3).
Nicht anders verhält es sich mit dem RAD-Bericht vom 20. Juni 2013. Der
RAD-Arzt Dr. med. D.________ beurteilte die Akten aus fachärztlicher Sicht und
gelangte - nach Vorstellung des Falles in der interdisziplinären
versicherungsinternen Sprechstunde - zum nachvollziehbaren Schluss, dass der
Sachverhalt gestützt auf die SUVA-Akten beurteilt werden könne. Insoweit
schadet es nicht, dass der Beschwerdeführer vom RAD-Arzt unstreitig nie
klinisch abgeklärt wurde. In der kreisärztlichen Beurteilung vom 15. Mai 2013
wird der Verzicht auf weitere Abklärungen schlüssig damit begründet, dass mit
Blick auf die seit August 2011 erfolgten umfangreichen Abklärungen (Zentrum für
Schmerzmedizin, Zentrum B.________ [neurologische Untersuchung vom 3. April
2014]; konsiliarpsychiatrische Untersuchung vom 3. Januar 2013) keine neuen
Aspekte vorlägen, weshalb auf die im Bericht vom 24. August 2011 enthaltene
Zumutbarkeitsbeurteilung abgestellt werden könne. An der Beweiskraft dieser
Beurteilung ändert nichts, dass Prof. Dr. med. E.________ die Durchführung
eines Assessments als sinnvoll erachtete (Bericht vom 6. September 2011);
daraus kann insbesondere nicht gefolgert werden, dass beim Beschwerdeführer
quantitativ keine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit (mehr) bestünde. Im Weiteren
legt der Versicherte selber dar, dass seine bisherigen Anstellungen als
Geschäftsführer bei der F.________ AG und der G.________ AG mit Anforderungen
(Tragen von Lasten über zwei Kilo; Zurücklegen längerer Distanzen; Steigen/
Arbeiten auf Leitern) verbunden waren, die über das im Bericht vom 24. August
2011 definierte Anforderungsprofil hinausgingen. Aus der Nichtrealisierbarkeit
dieser Anstellungen kann er somit ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.3.3. Es besteht grundsätzlich keine Bindungswirkung der von der
Unfallversicherung vorgenommenen Invaliditätsschätzung für die
Invalidenversicherung (vgl. BGE 133 V 549). Wie die Vorinstanz zu Recht
ausgeführt hat, ist hinsichtlich der Bemessung der (UV-) Taggelder die
tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu
sein, und nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit
massgebend (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG mit Hinweis auf Art. 6 ATSG; BGE 114 V 281
E. 1c S. 283 f.; Urteil U 604/06 vom 16. Januar 2008 E. 2.2). Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, die Einschätzung der SUVA im Taggeldbereich
(Arbeitsunfähigkeit von 100 %) stehe der vorinstanzlichen Betrachtungsweise
entgegen, verfängt dies somit nicht. Ebenso wenig kann er aus dem
Einspracheentscheid der SUVA vom 22. Mai 2014 betreffend Weiterausrichtung der
Taggeldzahlungen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 57 % etwas ableiten,
zumal die Neuberechnung auf Einschränkungen beruht, die im Verfügungszeitpunkt
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhanden waren (E. 3.2.3).

4.

4.1. Das kantonale Verwaltungsgericht hat für die Festsetzung sowohl des
Validen- als auch des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) des Bundesamtes für Statistik
(nachfolgend: BfS) herangezogen; hierbei hat sie auf die Zahlen des
Anforderungsniveaus 1 + 2 (LSE 2010) abgestellt (je Fr. 8'125.- monatlich),
einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % berücksichtigt und folglich einen
anrechenbaren Invaliditätsgrad in Höhe des Abzugs festgelegt. Der
Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Festsetzung der Vergleichseinkommen und
beantragt gestützt auf die Vorgehensweise der SUVA einen (maximalen) Abzug vom
Tabellenlohn von 25 %.

4.2. Auf der nicht medizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der
Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen
und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des
Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V
135 E. 2a und b S. 136 f.). In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der
beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf
konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der
Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa
die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind und welches die massgebliche
Tabelle ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_255/2007 vom 12. Juni 2008
E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 V 322) sowie die Wahl der zutreffenden Stufe
(Anforderungsniveau 1, 2, 3 oder 4; Urteile 9C_965/2010 vom 1. März 2011 E.
4.2; I 860/06 vom 7. November 2007 E. 3.2 und I 732/06 vom 2. Mai 2007 E.
4.2.2). Schliesslich ist die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder
anderweitig begründeter) Abzug vorzunehmen sei, eine Rechtsfrage, während jene
nach der Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage darstellt, deren
Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nurmehr dort zugänglich ist, wo das
kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (vgl. BGE
132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399; Urteil 9C_973/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3).

4.3.

4.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).

4.3.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dem Beschwerdeführer sei es aufgrund
der absolvierten Ausbildungen und gesammelten Erfahrungen in den Bereichen
Entwicklung, Produktion, Verkauf, Beratung, Projektierung und Personalführung
möglich, in verschiedenen Bereichen in der Elektronik-, Mechanik- oder
Computersystembranche eine Anstellung zu finden. Gestützt auf das im
kreisärztlichen Bericht vom 24. August 2011 enthaltene Zumutbarkeitsprofil
seien ihm nach wie vor Bildschirmtätigkeiten an einem ergonomisch optimal
eingerichteten Arbeitsplatz (z.B. Stehpult) zumutbar. Somit komme vordergründig
eine Beratungstätigkeit oder eine Führungsposition in Frage. Die Einschränkung,
dass der Versicherte nur Strecken von maximal 200 m zurücklegen sollte, stehe
einer Führungsposition in einer kleineren oder mittleren Unternehmung nicht
entgegen. Weiter bestehe auch kein plausibler Grund, dass es in einer solchen
Funktion bei der Teilnahme an Sitzungen nach vorheriger Information der übrigen
Sitzungsteilnehmer nicht möglich sein sollte, zwischen Sitzen, Stehen und
"etwas Umhergehen" zu wechseln. Schliesslich wäre - wiederum an einem
ergonomisch optimal eingerichteten Arbeitsplatz - eine Ausbildungstätigkeit
denkbar.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, der vorinstanzlichen Einschätzung
seine eigene Sichtweise gegenüberzustellen, was nicht genügt (Urteil 9C_683/
2011 vom 9. Januar 2012 E. 3.6). Gerade in Tätigkeiten, die von der Vorinstanz
als zumutbar erachtet wurden, bestehen grössere Freiräume für individuelle
Anpassungen als in einem tieferen Anforderungsprofil oder anderen
(handwerklichen oder industriellen) Arbeitsumfeld. Zu verweisen ist
diesbezüglich auf die früheren Anstellungen des Versicherten als
Geschäftsführer/Produktionslinienleiter, die gemäss eigenen Angaben durch
Arbeitsvereinbarungen bezüglich Arbeitszeit/Ruhepausen auf seine Bedürfnisse
angepasst werden konnten (vgl. Angaben vom 22. August 2009). Weshalb dies
künftig nicht mehr möglich sein sollte, erschliesst sich nicht. Beim Hinweis
auf eine mögliche Ausbildungstätigkeit hat sich die Vorinstanz auf die Akten
gestützt. Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers geht in der Tat hervor, dass
er sich unter anderem an der (Fach-) Hochschule H.________ (Technik und
Architektur) beworben hat. Mit Blick darauf ist die vorinstanzliche
Beweiswürdigung, die sich auf die Ausbildung und den aktenkundigen beruflichen
Werdegang des Versicherten stützt, weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie
bundesrechtswidrig (E. 1.1).

4.3.3. Die Vorinstanz hat die Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 1
+ 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten bzw.
selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) der LSE 2010 herangezogen. Sie hat
diesbezüglich auf die Ausbildung des Beschwerdeführers (Gymnasium/
Fachgymnasium; Berufsausbildung zum Informationselektroniker), seine Kenntnisse
in verschiedenen Bereichen und seine Berufserfahrung in Führungspositionen (E.
4.3.2) verwiesen. Der vom kantonalen Verwaltungsgericht gestützt darauf
gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer als Invalider fähig ist,
(weiterhin) zumindest selbstständige und qualifizierte Arbeiten
(Anforderungsniveau 2) auszuführen, ist nicht rechtsfehlerhaft. Zu ergänzen
ist, dass sich der Versicherte über zahlreiche Fort- und Weiterbildungen
ausweisen kann. Insbesondere hat er - wenn auch ohne Diplomabschluss - sechs
Semester Verfahrenstechnik (techn. Chemie) an der Fachhochschule I.________
studiert (vgl. Lebenslauf, S. 2). Eine Einstufung im Anforderungsniveau 3, wie
sie der Beschwerdeführer fordert, fällt unter Berücksichtigung der
entscheidrelevanten Faktoren ausser Betracht, zumal das medizinische
Zumutbarkeitsprofil gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen
(E. 4.3.2) in einer Führungsposition vollschichtig umgesetzt werden kann.

4.3.4. Was den Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80) anbelangt,
ist dessen Höhe strittig; es handelt sich um eine reine Ermessensfrage (E.
4.2). Inwiefern das kantonale Verwaltungsgericht sein Ermessen missbraucht
haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I
258 E. 1.3 S. 261). Der Beschwerdeführer verweist hierzu einzig darauf, dass
die SUVA einen maximalen Abzug von 25 % vorgenommen habe. Dies belegt - bei
grundsätzlich fehlender Bindung an den von der Unfallversicherung festgelegten
Grad der Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3.3) - eine rechtsfehlerhafte
Ermessensausübung in keiner Weise. Damit bleibt es beim von der Vorinstanz
veranschlagten Abzug von 10 %.

4.3.5. Insgesamt resultiert im Zeitpunkt der strittigen Rentenaufhebung 2011 -
indexiert und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von
41.7 Stunden (BfS. Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, 2011, Total) -
ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 102'660.- ([Fr. 8'125.- x 12] x 101 /
100 [BfS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex 2011-2014, Männer, Total] x 41.7 /
40), unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % mithin Fr.
92'394.- (Fr. 102'660.- x 0.9).

4.4. Selbst wenn das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen von
Fr. 130'000.- berücksichtigt würde, ergäbe sich bei einem Invalideneinkommen
von Fr. 92'394.- ein Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG) von (gerundet) 29 %, was
einen Rentenanspruch ausschliesst (Art. 28 Abs. 2 IVG).

5. 
Die von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV vorgenommene
Rentenbefristung bis 30. November 2011 ist nicht zu beanstanden. Nach dem
Dargelegten ist die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Februar 2010
bis 30. November 2011 rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juli 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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