Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 486/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_486/2015

Urteil vom 10. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St.
Gallerstrasse 11, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
22. April 2015.

Nach Einsicht
in die Einsprache (recte: Beschwerde) des A.________ gegen den
Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 (recte: Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 22. April 2015),

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort darlegt, inwiefern das Nichteintreten
der Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2015mit dem Begehren um "Anpassung der EL
rückwirkend ab dem 01.01.2011" Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BV; BGE 138
I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1), was einzig
Prozessthema ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122; 116 V 265 E. 2a S. 266),
dass die Rüge der Verletzung von Grundrechten, namentlich Art. 12 BV, ebenso
wie die beantragte "Akteneinsicht in die Praktiken ähnlicher EL-Fälle" nicht
den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid betreffen und somit unzulässig
sind,
dass im Übrigen gemäss Vorinstanz der EL-Anspruch ab 1. Januar (oder 1.
Februar) 2011 Gegenstand eines bei der Beschwerdegegnerin hängigen
Wiedererwägungsverfahrens (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder nicht hinreichend begründet
und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie
Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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