Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 485/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_485/2015

Urteil vom 11. August 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 15. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich
u.a. gestützt auf das Gutachten der medizinischen Gutachterstelle B.________
vom 3. Oktober 2013 den Anspruch des A.________ auf eine Rente der
Invalidenversicherung.

B. 
Die Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 15. Mai 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 15. Mai 2015 sei aufzuheben und ihm für die Zeit vom 1.
November 2011 bis 31. Juli 2013 eine ganze Rente und ab 1. August 2013 eine
halbe Rente auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur
Durchführung eines Obergutachtens zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Die Vorbringen in der Beschwerde betreffen ausschliesslich die tatsächlichen
Grundlagen des angefochtenen Entscheids.

1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (statt vieler
Urteil 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 2.1). Eine Sachverhaltsfeststellung
ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und
die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens
entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen
unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 4A_67/2014 vom
4. März 2015 E. 2.2). Nach denselben Grundsätzen beurteilt sich, ob die
konkrete Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft (unhaltbar, willkürlich; BGE 135 II
145 E. 8.1 S. 153) ist.
Inwiefern das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll, ist in der
Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261;
Urteil 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen
oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit
Hinweis; Urteil 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 1.2).

1.2. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten hat das kantonale Versicherungsgericht im Rahmen umfassender und
pflichtgemässer Beweiswürdigung die Gründe anzugeben, weshalb es auf den einen
und nicht auf den andern abstellt (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S.
352).
Das Bundesgericht prüft grundsätzlich frei, ob einem Arztbericht Beweiswert
zukommt (Urteil 8C_449/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3).

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich kaum kritisch mit dem
Beweiswert des Gutachtens der medizinischen Gutachterstelle B.________ vom 3.
Oktober 2013 auseinandergesetzt und sei einfach den Ausführungen der Experten
gefolgt. Diese begründeten namentlich ihre von den Fachkollegen abweichende
Beurteilung nicht. Wie der Beschwerdeführer indessen selber festhält, hat die
Vorinstanz erkannt, dass die Gutachter nicht explizit begründeten, weshalb sie
lediglich bis Ende Juni 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit ausgingen, und
folgerichtig nicht darauf abgestellt. Sie hat die Akten dahingehend gewürdigt,
dass (jedenfalls) seit November 2011 (frühest möglicher Rentenbeginn; Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepassten
Tätigkeiten gemäss dem medizinischen Belastungsprofil im Administrativgutachten
vom 3. Oktober 2013 bestanden habe. Nach ihren nicht offensichtlich unrichtigen
Feststellungen präsentierte sich der Zustand im Zeitpunkt der Begutachtung
(September 2013) nicht wesentlich anders als im November 2011 und die damaligen
Befunde (Tinnitus im linken Ohr samt vermindertem Hörvermögen, Taubheitsgefühl
im Bereich der Operationsnarbe, unvollständiger Augenschluss), soweit sie über
die aktuellen hinausgegangen sein sollten, sind von keiner Relevanz für die
Frage der Arbeitsfähigkeit.

2.2. Sodann steht die Expertise nicht in Widerspruch zu den echtzeitlichen
fachärztlichen Berichten, namentlich denjenigen des Neurochirurgen Prof. Dr.
med. C.________ vom 8. Januar und 28. September 2012, wie die Vorinstanz
dargelegt hat. Insbesondere wurde in keinem dieser Berichte über
Beeinträchtigungen des Konzentrations- und Auffassungsvermögens sowie der
Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit berichtet; im Bericht der
Neurochirurgischen Klinik des Spitals D.________ vom 29. Juni 2011 wurden
solche Defizite ausdrücklich verneint. Die gutachterliche retrospektive
Einschätzung, eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten mehr als sechs
Monate nach erfolgreicher Operation eines gutartigen Tumors des
Kleinhirnbrückenwinkels sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar
(angefochtener Entscheid S. 8), überzeugt. Im Übrigen hielt Prof. C.________ in
seinem nicht datierten Bericht vom März 2013 fest, dass z.B. leichte Arbeit als
Lagerist ohne körperliche Belastung möglich sei. Im selben Sinne äusserte er
sich im Antwortschreiben vom 23. April 2013 auf die ergänzende Frage der
Beschwerdegegnerin nach der Arbeitsfähigkeit und einem optimal angepassten
zumutbaren Arbeitsprofil. Der Umstand, dass der Versuch einer Ausbildung zum
Gabelstaplerfahrer im Rahmen der Arbeitslosenversicherung erfolglos verlief,
ist insofern nicht von Bedeutung, als diese Tätigkeit nicht dem im Gutachten
umschriebenen medizinischen Belastungsprofil entspricht. Schliesslich ist nicht
ersichtlich, inwiefern es widersprüchlich sein soll, dass die Neurologin der
Abklärungsstelle aus dem - unbestritten - tiefen Irfen-Spiegel folgerte, dass
die geklagten Kopfschmerzen offensichtlich keiner regelmässigen Behandlung
bedürften.

2.3. Die übrigen Vorbringen, soweit damit nicht appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid geübt wird, vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig und die
Beweiswürdigung unhaltbar ist. Insbesondere wurde im Rahmen der Begutachtung
berücksichtigt, dass sich die Fascialisparese, die Glossopharyngeusparese links
und die Hypästhesie (des Nervus trigenimus) im Gesic ht noch nicht vollständig
zurückgebildet hatten.

3. 
Der vorinstanzliche Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1
IVG) ist nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu Weiterungen.

4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird daher im vereinfachten
Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
BGG erledigt.

5. 
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Freizügigkeitsstiftung
der Zürcher Kantonalbank, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. August 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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