Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 481/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_481/2015

Urteil vom 16. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1954, meldete sich am 5. August 1996 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
verfügte nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen am 6. Juli 1998 die
Abweisung des Gesuchs. Hiegegen erhob A.________ Beschwerde, zunächst an das
kantonale Sozialversicherungsgericht und anschliessend an das damalige
Eidgenössische Versicherungsgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Urteil I
255/00 vom 6. Februar 2001 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die
Vorinstanz zurück. Das kantonale Gericht veranlasste eine Begutachtung in der
Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken Basel (Expertise vom 9.
Dezember 2002) und verfügte am 2. April 2003 die Einholung eines Obergutachtens
bei der Psychiatrie B.________, welches am 10. Oktober 2005 erstattet wurde.
Nach erneut ablehnendem Entscheid vom 22. Februar 2006 erhob A.________ eine
weitere Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht. Mit Urteil I 391/
06 vom 9. August 2006 wurde die Beschwerde abgewiesen.

A.b. Am 20. Juni bzw. 1. Oktober 2007 meldete sich A.________ erneut bei der
IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an, unter Hinweis auf eine
gesundheitliche Verschlechterung. Die zufolge Wohnsitzverlegung von A.________
zuständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) tätigte
diverse Abklärungen und verfügte am 13. Januar 2009 die Abweisung des
Leistungsbegehrens. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. November 2011 ab, worauf
A.________ - erneut - an das Bundesgericht gelangte. Mit Urteil 9C_952/2011 vom
7. November 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und wies die Sache
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur weiteren Abklärung
(polydisziplinäre Begutachtung) und zu neuem Entscheid an das
Bundesverwaltungsgericht zurück.

B. 
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste beim Medizinischen Zentrum Römerhof
(MZR), Zürich, ein am 18. März 2014 erstattetes polydisziplinäres Gutachten,
gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 15. Mai 2015 ab.

C. 
A.________ führt eine weitere Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt im Wesentlichen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell
sei eine weitere Expertise einzuholen, die sich an den Beweisindikatoren gemäss
der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung orientiere. In prozessualer
Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann es von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2
BGG).
Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach
Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten.
Der aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitszustand bzw.
die Arbeitsfähigkeit wie auch die konkrete Beweiswürdigung sind
Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils
BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).

2. 
Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen zur Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) und
zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) wie auch die bei der Neuanmeldung analog
anwendbaren Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132,
117 V 198 E. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Es ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit Februar 2006 aus rheumatologischer Sicht
verschlechterte, weshalb ihm die angestammte Tätigkeit als Hilfsmonteur nicht
mehr zumutbar ist. In einer angepassten Arbeit hingegen besteht aus somatischen
Gründen weiterhin keine Einschränkung. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob
die Vorinstanz - unter dem Gesichtspunkt der Neuanmeldung (E. 2 hievor) - zu
Recht eine wesentliche psychische Verschlechterung verneinte und dabei
insbesondere, ob sie das MZR-Gutachten für beweiskräftig erachten durfte.
Nachdem mit Bezug auf somatische Schmerzstörungen und vergleichbare
psychosomatische Leiden, die hier einzig noch in Frage stehen, die mit BGE 141
V 281 geänderte Rechtsprechung Anwendung findet, beurteilt sich das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen anhand der neuen Standardindikatoren (BGE 141 V
281 E. 4 S. 296 ff.). Der Versicherte hat sich dazu bereits ausführlich
geäussert.

3.2. Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per
se ihren Beweiswert. Im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit
seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ist entscheidend, ob
das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor
Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266). In sinngemässer Anwendung
auf die materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem
einzelnen Fall zu prüfen, ob die administrativen und/oder gerichtlichen
Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren
fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

4.

4.1. Die Vorinstanz verneinte nach einlässlicher Würdigung der medizinischen
Akten eine psychische Verschlechterung. Ihre Tatsachenfeststellungen,
namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind
letztinstanzlich grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Es ist im
Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) nicht
Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht
gelegenen ärztlichen Einschätzungen neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu korrigieren.

4.2.

4.2.1. Der das psychiatrische MZR-Teilgutachten verfassende Dr. med.
C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, kam nach
eingehender Auseinandersetzung mit den Vorakten und aufgrund seiner eigenen
Untersuchung zum Schluss, das Tagesprofil des Versicherten weise nicht auf ein
reduziertes Aktivitätsniveau hin. Die Körperpflege sei intakt, zu Hobbys habe
der Beschwerdeführer angegeben, regelmässig einmal pro Woche mit seinen
Freunden/ Bekannten fischen zu gehen, sich für Fussball zu interessieren und
aktiv an der Betreuung seiner Enkelkinder teilzunehmen. Die sozialen
Aktivitäten seien nicht beeinträchtigt, zu Arztterminen gehe er ohne
Begleitung. Er fahre regelmässig Auto. In den Haushaltarbeiten fühle er sich
aufgrund körperlicher Beschwerden eingeschränkt, er erhalte aber sowohl von
seiner Ehefrau als auch von der ganzen Familie sowie von Bekannten und Freunden
Unterstützung. Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung gebe es nicht. Weiter
hielt Dr. med. C.________ fest, die Zusammenstellung der Befunde
(Testergebnisse) in der neuropsychologischen Untersuchung lasse auf ein
Aggravationsverhalten schliessen. Zusammenfassend bestünden "erhebliche
Inkonsistenzen und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten". Es lägen
weder Suizidalität noch Lebensüberdruss vor. Im Vordergrund stehe ein
subjektives Schmerzsyndrom, dessen Ausprägung "im Vergleich zu ähnlichen
Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen" und diagnostisch als
chronische Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41)
einzuordnen sei.

4.2.2. Zu den bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen des
Beschwerdeführers, im MZR-Gutachten werde die Arbeitsfähigkeit ungenügend bzw.
unvollständig beurteilt, indem deren sozialpraktische Verwertbarkeit nicht
geprüft und d ie psychosozialen Belastungsfaktoren pauschal ausgeklammert
würden, hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen, mangels relevanter
psychiatrischer Befunde stelle sich die Frage nach dem Einfluss psychosozialer
und soziokultureller Faktoren gar nicht. D ie von Dr. med. C.________
zusätzlich zur ausgeprägten Symptomausweitung bzw. Aggravation diagnostizierte
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41) sei zwar nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, der Beweiswert der
Expertise werde dadurch aber nicht geschmälert, da Dr. med. C.________
lediglich von einer vergleichsweise leichten Ausprägung der Störung ausgehe.

4.2.3. Die Praxisänderung in BGE 141 V 281 hat nichts daran geändert, dass eine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur relevant sein kann, wenn sie Folge
einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist
(z.B. Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.2 mit Hinweis). Nach den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz lassen die im MZR-Gutachten eingehend
gewürdigten Lebensumstände jedenfalls nicht ohne Weiteres auf eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICF-10 F45.41)
schliessen. Wie auch Dr. med. C.________ zutreffend festhielt, setzt d iese
Diagnose voraus, dass der Schmerz "in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und
Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen
Funktionsbereichen" hervorruft (vgl. die unter www.icd-code.de abrufbaren
Diagnosekriterien). Solches ist hier nicht dokumentiert und auch die
Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten keine diesbezüglichen Hinweise. Er
legt zwar ausführlich seine psychosozial verschiedentlich belastete Situation
dar und macht geltend, es sei "ab Anbeginn das Mitwirken einer
Persönlichkeitsstörung diskutiert" worden. Aus diesen Umständen schliesst er
auf eine erhebliche Ausprägung der Störung. Eine PersönIichkeitsstörung wurde
indes nie fachärztlich schlüssig diagnostiziert (vgl. das den Beschwerdeführer
betreffende Urteil 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.1) und von Dr. med.
C.________ sogar explizit ausgeschlossen (vorangehende E. 4.2.1). Richtig ist,
dass psychosoziale Faktoren zwar unter Umständen an der Entstehung oder
Verschlimmerung eines Leidens beteiligt sein und damit mittelbar zur
Invalidität beitragen können (z.B. Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E.
2.2.2 i.f., in: SZS 2016 S. 97). Der funktionelle Schweregrad einer Störung
hingegen beurteilt sich nach deren konkreten funktionellen Auswirkungen und
insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen
oder anderen wichtigen Funktionsbereichen schmerzbedingt beeinträchtigt ist
(Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1). Nachdem Dr. med. C.________
mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung unter Bezugnahme auf die
Alltagsaktivitäten des Versicherten (E. 4.2.1 hievor) einen erheblichen
funktionellen Schweregrad der Störung ausgeschlossen hat, verneinte die
Vorinstanz zu Recht einen neu aufgetretenen rentenauslösenden
Gesundheitsschaden. Die Feststellung der Vorinstanz ist umso weniger zu
beanstanden, als die schon in den früheren Akten dokumentierten und den
MZR-Gutachtern ebenfalls aufgefallenen erheblichen Inkonsistenzen sowie das
bereits in E. 4.2.1 hievor erwähnte "ausgesprochen selbstlimitierende
Verhalten" - selbst wenn beides unter dem Titel der Ausschlusskriterien die
Annahme einer rechtserheblichen Gesundheitsschädigung nicht a priori verbieten
würde (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288), was offenbleiben kann - zusätzlich
gegen einen erheblichen Schweregrad der Störung sprechen (vgl. BGE 141 V 281 E.
4.3.1.1 S. 298 f.).

4.2.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz in keiner Weise bundesrechtswidrig
erwogen, die Schmerzstörung erreiche nicht den für einen Rentenanspruch
erforderlichen Schweregrad. Sämtliche Vorbringen des Versicherten sind nicht
geeignet, diesen entscheidenden Punkt zu widerlegen. Damit erübrigen sich
Weiterungen zu den Standardindikatoren, deren Prüfung im Übrigen anhand des
MZR-Gutachtens ohne Weiteres möglich wäre, wie die einlässliche
Auseinandersetzung des Versicherten mit den neuen Indikatoren zeigt.

5. 
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann gewährt werden (Art. 64 BGG). Der
Beschwerdeführer hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später
dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und
Rechtsanwalt David Husmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Rechtsanwalt David Husmann wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung
von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Februar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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