Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 480/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_480/2015

Urteil vom 14. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer,

gegen

1.       BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
       c/o Swiss Life AG,
       General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,
2.       Pensionskasse B.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. Mai 2015.

In Erwägung,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2015
betreffend den Anspruch auf eine reglementarische Invalidenrente aus
beruflicher Vorsorge führen lässt,
dass eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war,
weshalb er den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) genügt (vgl. BGE 134 I 83
E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181),
dass für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist, ob die Feststellungen der
IV-Stelle des Kantons Zürich (Verfügung vom 8. März 2011) betreffend den Beginn
dereinjähr igen Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) resp. den Eintritt
der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit offensichtlich unhaltbar sind (vgl.
BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; 130 V 270 E. 3.1 S. 273),
dass die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 2.
September 2009 sowie die Berichte des Dr. med. D.________ vom 16. Dezember 2009
und der Psychiatrischen Klinik E.________ vom 5. Februar 2010 davon ausging,
dass zunächst eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorlag, sich der
Gesundheitszustand des Versicherten aber im Dezember 2009 deutlich
verschlechterte und ab Januar 2010 in eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
mündete,
dass diese Betrachtung auch unter Berücksichtigung von BGE 141 V 281 (vgl.
insbesondere dessen E. 8 S. 309) nicht offensichtlich unhaltbar ist, zumal eine
somatische Begründung für die behauptete Einschränkung weder aus dem Bericht
der Rehaklinik F.________ vom 10. Januar 2005 oder dem neurologischen Gutachten
des Spitals G.________ vom 8. Juli 2008 noch aus den übrigen Unterlagen
hervorgeht,
dass somit auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach bis Ende Juli 2005
(Ablauf der Nachdeckungsfrist; vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG) keine rechtlich
relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % erstellt sei, verbindlich
bleibt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) und folglich ein Anspruch gegenüber beiden
Beschwerdegegnerinnen ausscheidet,
dass daran die Verfügung vom 24. Oktober 2006 nichts ändert, zumal sie nicht in
Rechtskraft erwuchs, weshalb sich daraus nichts für den Beschwerdeführer
ableiten lässt,
dass ausserdem nicht von Belang ist, dass Art. 7 Abs. 2 ATSG erst am 1. Januar
2008 in Kraft trat und lediglich die ab 1. Januar 2012 geltenden
Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision die voraussetzungslose Überprüfung
bestimmter Renten erlaubten,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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