Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 476/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_476/2015

Urteil vom 3. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Ausgleichskasse Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom
28. Mai 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Juni 2015 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Glarus vom 28. Mai 2015,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied der II. sozialrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts obsolet ist, da der betreffende Bundesrichter an
diesem Verfahren nicht mitwirkt,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise - in
Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen im angefochtenen
Entscheid ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz
den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und daraus
rechtsfehlerhafte Schlüsse gezogen hat, insbesondere die Rechtsprechung gemäss
BGE 138 V 9 zu Unrecht oder dann unrichtig angewendet haben soll,
dass schliesslich in Bezug auf das Revisionsgesuch, auf welches die Vorinstanz
nicht eingetreten ist, wozu sich der Beschwerdeführer nicht äussert, darauf
hinzuweisen ist, dass das Bundesgericht in dem ihn betreffenden Urteil 9C_495/
2011 vom 23. Dezember 2011 die Sache an die kantonale Ausgleichskasse zur
EL-Neuberechnung unter Berücksichtigung des erwähnten BGE 138 V 9zurückwies (
BGE 138 V 17 E. 4.3 S. 22),
dass die Beschwerde somit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält
und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108   Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit
gegenstandslos ist,

erkennt die Einzelrichterin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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