Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 473/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
9C_473/2015, 9C_925/2015

Urteil vom 20. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Pensionskasse Stadt Zürich, Morgartenstrasse 30, 8004 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerden gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 20. Mai 2015 und 28. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Der im Januar 1956 geborene A.________, gelernter Kaufmann, zuletzt von
März 1993 bis April 1995 als Arbeitsvermittler auf einem Arbeitsamt tätig
gewesen, meldete sich im Mai 1998 wegen einer Neurodermitis bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach
Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich eine ganze Rente ab
August 1997 zu (Verfügung vom 7. September 1999). Die in der Folge zuständig
gewordene IV-Stelle des Kantons Aargau bestätigte im April 2004 einen
unveränderten Rentenanspruch. Im Zuge eines weiteren Revisionsverfahrens im
Jahr 2009 holte die IV-Stelle das Gutachten des Ärztlichen
Begutachtungsinstitutes (ABI) vom 3. Mai 2011 ein. Gestützt darauf hob sie -
nachdem sie den Versicherten mit Schreiben vom 31. August 2011 zum Bedarf an
beruflichen Massnahmen befragt hatte - die Rente auf Ende Dezember 2011 auf
(Verfügung vom 21. November 2011). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
hiess eine hiegegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur
Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurück, wobei das Gericht
erwog, die ursprüngliche Rentenzusprache sei wegen Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes zweifellos unrichtig gewesen (Entscheid vom 12.
September 2012 E. 4.3 S. 9). Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde des
Versicherten gegen diesen kantonalen Rückweisungsentscheid nicht ein (Urteil
9C_918/2012 vom 28. Januar 2013).

A.b. Die IV-Stelle holte die ergänzende Stellungnahme des ABI vom 20. November
2012 zu psychiatrischen Aspekten ein. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012
forderte sie den Versicherten zur Mitwirkung bei beruflichen Massnahmen auf.
Mit Mitteilungen vom 13. Juni und 10. September 2013 gewährte sie dem
Versicherten ein Arbeitstraining vom 2. September bis 1. Dezember 2013. Die
Massnahme wurde am 20. November 2013 unterbrochen und anschliessend nicht mehr
weitergeführt. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die
IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 26 %. Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 hielt
sie an der ursprünglich verfügten Rentenaufhebung per Ende Dezember 2011 fest.

B. 
Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 20. Mai 2015 (Verfahren VBE.2014.457) ab.

C.

C.a. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
folgende Anträge stellen (Verfahren 9C_473/2015) :

"1. Die Verfügungen der IV-Stelle Aargau vom 21. November 2011 und vom 15. Mai
2014 sowie die Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12.
September 2012 und vom 20. Mai 2015 seien aufzuheben.

2. a) Es sei vom vorliegenden Ausstands- und Ablehnungsbegehren des
Beschwerdeführers gegen die ABI-Gutachterstelle Vormerk zu nehmen und das
vorliegende Beschwerdeverfahren sei gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs.
1 BZP bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor Bundesgericht bereits hängigen
Beschwerdeverfahrens 8C_599/2014 zu sistieren.

b) Eventualiter: Das ABI sei durch das angerufene Bundesgericht gestützt auf
Art. 55 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 49 BZP unter Androhung der Straffolgen nach Art.
292 StGB gerichtlich aufzufordern, die Angaben über die attestierten
Arbeitsfähigkeiten offenzulegen, indem dieses - in Analogie zur Fragestellung
in Teil C der synoptischen Darstellung in BGE 137 V 210 ff. (Erw. 1.2.3) - die
Frage unterbreitet, in wie vielen Fällen das ABI seit 2011 Arbeitsunfähigkeiten
von 40 % oder mehr für leidensangepasste Tätigkeiten attestiert hat. Sodann sei
die Antwort des ABI den Parteien zur schriftlichen Stellungnahme zukommen zu
lassen.

c) Subeventualiter: Die Vorenthaltung des beweisrechtlich entscheidenden
Zahlenmaterials durch das ABI und dessen widersprüchliches Verhalten seien
richterlich gestützt auf Art. 40 BZP so zu würdigen, dass im ABI im Sinne einer
fehlenden Ergebnisoffenheit nie eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder mehr für
leidensangepasste Tätigkeiten attestiert wird.

3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art.
6 Abs. 1 BZP bis zum rechtskräftigen Eintretensentscheid des beim
Versicherungsgericht des Kantons Aargau gestützt auf die Beurteilung und
Stellungnahme von PD  Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 24. Juni 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens zu
sistieren.

4. a) Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Invalidenrente
auszurichten.

b) Eventualiter: Es sei - mit Blick auf die mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni
2015 eingeläutete Praxisänderung - die Beschwerdesache zur Durchführung eines
strukturierten Beweisverfahrens und hierzu zur Einholung eines medizinischen
Gerichtsgutachtens (insbesondere unter Einbezug der psychiatrischen und
dermatologischen Fachrichtung) und zwecks beruflich-erwerbsbezogenen
Abklärungen an die Vorinstanz zurück zu weisen.

c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei - mit Blick auf die mit Urteil
9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 eingeläutete Praxisänderung - zur Durchführung
eines strukturierten Beweisverfahrens und hierzu zur weiteren medizinischen
Abklärung und zur Abklärung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an
die IV-Stelle zurückzuweisen.

5. Aufgrund der aufgeworfenen Frage hinsichtlich der prozessualen Würdigung der
Beurteilung der Stellungnahme von PD  Dr. med. B.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juni 2015 und auf Grund der
bundesgerichtlichen Praxisänderung bezüglich Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni
2015 sei gestützt auf Art. 102 Abs. 3 BGG ein zweiter Schriftenwechsel
durchzuführen.

6. Der vormalige Anwalt des Beschwerdeführers sei im vorliegenden
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht infolge Drittwirkung des Urteils und der
besonders engen Beziehung der potenziellen anwaltschaftlichen Haftungsfrage zum
Prozessthema gestützt auf Art. 102 Abs. 1 BGG beizuladen, es sei ihm die
heutige Beschwerdeschrift zuzustellen und es sei ihm Frist zur Einreichung
einer Vernehmlassung anzusetzen.

7. Der vorliegenden Beschwerde sei gestützt auf Art. 103 Abs. 3 BGG die
aufschiebende Wirkung zu erteilen."

C.b. Das Bundesgericht hat in Gutheissung des Antrags Ziff. 3 das Verfahren bis
zum Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau über das
Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2015 ausgesetzt. Zudem hat
es das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Antrag Ziff. 7) abgewiesen (Verfügung
vom 24. August 2015).

D.

D.a. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2015 (Verfahren VBE.2015.386) wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau das gegen den Entscheid vom 20. Mai
2015 gerichtete Revisionsgesuch/Wiederaufnahmebegehren des Versicherten ab.

D.b. Auch dagegen lässt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen (Verfahren 9C_925/2015) mit folgendem Rechtsbegehren:

"Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2015
sei aufzuheben, die Beschwerdesache sei an das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG zurückzuweisen und dieses sei
anzuweisen, das Revisionsbegehren / Wiederaufnahmebegehren vom 29. Juni 2015
gutzuheissen und neue Abklärungen vorzunehmen."

 A.________ lässt anschliessend zwei weitere Eingaben einreichen.

D.c. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 hat das Bundesgericht die Sistierung
des Verfahrens 9C_473/2015 aufgehoben und mit Verfügung vom 2. März 2016 in
diesem Verfahren einen Schriftenwechsel durchgeführt. Die IV-Stelle schliesst
auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen und die
Pensionskasse Stadt Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Da den Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und beide die gleichen
Parteien sowie das nämliche Rechtsverhältnis betreffen, rechtfertigt es sich,
die zwei Verfahren 9C_473/2015 und 9C_925/2015 zu vereinigen und in einem
einzigen Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG; BGE 131
V 59 E. 1 S. 60 f.; SVR 2013 BVG Nr. 49 S. 206, 9C_91/2013 E. 1).

2.

2.1. Strittig und zu prüfen ist vorerst, ob das kantonale Gericht das als
"Revisionsbegehren/Wiederaufnahmebegehren" bezeichnete Rechtsmittel vom 29.
Juni 2015 zu Recht mit Entscheid vom 28. Oktober 2015 abgewiesen hat (9C_925/
2015).

2.2. 

2.2.1. Die Regeln des kantonalen Beschwerdeverfahrens sind - innerhalb des
durch Art. 61 ATSG vorgegebenen Rahmens - Sache des kantonalen Rechts. Mit dem
kantonalen Recht hat sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit.
c bis e BGG genannten und hier nicht interessierenden Ausnahmen grundsätzlich
nicht zu befassen. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG
liegt nur vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner
Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer
Verfassungsverletzung führt (Urteil 8C_393/2008 vom 24. September 2008 E. 4.3).
Das Bundesgericht prüft die Rüge der Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem Recht nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 309 E. 10 S. 318; 133 II 249
E. 1.4.2 S. 254).

2.2.2. Art. 61 lit. i ATSG sieht die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung
neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder
Vergehen vor.

2.2.3. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der
(prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG
gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides
gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils
gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169, 9C_764/2009
E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 8C_334/2013 vom 15. November 2013 E. 3.2, 8C_152/
2012 vom 3. August 2012 E. 5.1 und 8C_422/2011 vom 5. Juni 2012 E. 4). Neu sind
Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche
Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem
Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die
neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein,
die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu
verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern
Entscheidung zu führen.
Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen
erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers
unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist,
es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die
Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist,
dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der
Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben,
wenn das Gericht resp. die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte
Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige
Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen
geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR
2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; erwähnte Urteile SVR 2010 IV Nr. 55
E. 3.2; 8C_152/2012 E. 5.1; 8C_422/2011 E. 4; Urteil 8F_9/2010 vom 10. März
2011 E. 3.1; je mit Hinweisen).

2.3. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht
einfach der Weiterführung des Verfahrens. Sie dient insbesondere nicht dazu,
Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu
können (Urteil 8F_9/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Es obliegt
den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des
Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen
unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren
beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies gilt ganz besonders,
wenn im Revisionsverfahren mit angeblich neu entdeckten Beweismitteln bereits
im Hauptverfahren aufgestellte Behauptungen belegt werden sollen, die vom
Gericht resp. der Verwaltung als unzutreffend erachtet wurden. Entsprechend hat
der Gesuchsteller im Revisionsgesuch darzutun, dass er die Beweismittel im
früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte
(Urteile 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.3.1; 8F_9/2010 vom 10. März 2011
E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 II 386 E. 5.1 S. 388; SVR 2012 UV Nr.
17 S. 63, 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011, E. 7.1).

2.4.

2.4.1. Das kantonale Gericht hat die (nachträgliche) Diagnose des Dr. med.
B.________ "psychische Reaktion auf Hauterkrankung (F54) bei narzisstischer
Persönlichkeitsstörung (F60.8) " gemäss Bericht vom 24. Juni 2015 als weder
schlüssig noch nachvollziehbar erachtet. Weiter führte es aus, selbst wenn
diese (neue) Diagnose zuträfe, sei die Erheblichkeit dieser Tatsache zu
verneinen. Dr. med. B.________ führe die attestierte Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die 20-jährige Arbeitsabsenz und eine
entsprechende Dekonditionierung zurück; weder diese noch die fragliche Diagnose
lasse automatisch auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante
Arbeitsunfähigkeit schliessen, und eine solche habe der behandelnde Arzt auch
nicht substanziiert dargelegt.

2.4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet eine unrichtige Anwendung der
kantonalen Revisionsbestimmung (§ 65 Abs. 1 lit. a VRPG). Dr. med. B.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe mit Bericht vom 24. Juni 2015
und E-Mail vom 29. Juni 2015 nachgewiesen, dass der Versicherte seit Kindheit
eine psychische Störung aufweise, welche diesen in seinem erwerblichen
Fortkommen erheblich behindere. Dies sei eine medizinisch erhebliche neue
Tatsache im Sinne von § 65 Abs. 1 lit. a VRPG. Aus diesen Gründen habe das
Vorgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs.
2 BGG festgestellt und seine gesetzliche Untersuchungs- und Abklärungspflicht
nach Art. 61 lit. c ATSG verletzt.

2.5. Soweit der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht eine unrichtige
Feststellung des medizinischen Sachverhalts vorwirft, bezieht er sich nicht auf
den Revisionsentscheid vom 28. Oktober 2015, sondern auf den Entscheid vom 20.
Mai 2015, der an dieser Stelle nicht interessiert. Mit keinem Wort begründet
er, weshalb die nachträgliche psychiatrische Diagnose (die für sich allein, wie
die meisten Diagnosen, keine direkte Korrelation zu einer Arbeitsunfähigkeit
aufweist, vgl. 140 V 193 E. 3.1 S. 195) nicht bereits im kantonalen
Beschwerdeverfahren VBE.2014.457, das mit dem Entscheid vom 20. Mai 2015
abgeschlossen wurde, hätte beigebracht werden können. Immerhin stand er bereits
seit dem 9. Dezember 2013 bei Dr. med. B.________ in Behandlung. Das kantonale
Gericht hat in einlässlicher und sorgfältiger Begründung einen Revisionsgrund
(Art. 61 lit. i ATSG) verneint: Einerseits, weil die Diagnose des Dr. med.
B.________ in verschiedener Hinsicht als nicht schlüssig erscheint, und
anderseits, weil selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführer leide unter der
so beschriebenen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischer Ausprägung, keine
revisionserhebliche neue Tatsache in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Es kommt folgendes hinzu: Die nachträglich vorgetragene Diagnose - würde sie
zutreffen - begründet umso weniger eo ipso eine Arbeitsunfähigkeit, als der
Beschwerdeführer mit dem neu diagnostizierten Leiden, das bereits seit der
Kindheit bestanden haben soll, jahrelang einer Berufstätigkeit nachgehen
konnte. Damit entkräftet er selber seine nachträgliche Behauptung. Weitere
Ausführungen erübrigen sich. Das kantonale Gericht hat das Revisionsbegehren zu
Recht abgewiesen. Die diesbezügliche Beschwerde gegen den kantonalen
Revisionsentscheid vom 28. Oktober 2015 ist offensichtlich unbegründet (vgl.
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG). Daran ändern auch die - ohnehin
unzulässigen (vgl. Art. 99 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) - Eingaben vom 23.
Dezember 2015 und 1. Februar 2016 samt Beilagen nichts.

3.

3.1. Sodann ist über die Beschwerde 9C_473/2015 gegen den Entscheid
VBE.2014.457 des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Mai 2015,
welches die zweite rentenaufhebende Verfügung vom 15. Mai 2014 bestätigt hat,
zu befinden. Dabei ist vorweg auf die prozessualen Begehren und Rügen
einzugehen.

3.2. Der Beschwerdeführer ficht mit Antrag Ziff. 1 nicht nur den Entscheid vom
20. Mai 2015 betreffend die Rentenaufhebung per Ende Dezember 2011 an, sondern
auch den Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
12. September 2012, mit dem es u.a. die Verfügung der IV-Stelle vom 21.
November 2011 aufgehoben hatte. Soweit er mit diesem Rechtsbegehren beantragt,
es sei mehr bzw. anderes aufzuheben, als mit dem Endentscheid vom 20. Mai 2015
entschieden worden ist, wird darauf nicht eingetreten (vgl. Art. 93 Abs. 3
BGG).

3.3. Der Antrag Ziff. 5, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen,
wird mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Praxisänderung von
BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) begründet. Für die
Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels besteht indessen kein Anlass (vgl.
Art. 102 Abs. 3 BGG), was sich insbesondere auch aus der nachfolgenden E. 4.5.4
ergibt.
Zudem ist der Bericht des Dr. med. B.________ vom 24. Juni 2015 wie auch seine
E-Mail vom 29. Juni 2015 hinsichtlich des hier interessierenden Entscheids vom
20. Mai 2015 ein echtes Novum und als solches von vornherein unbeachtlich (Art.
99 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 1.1; MEYER/DORMANN,
in: Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG). Die
Unzulässigkeit der Eingaben vom 23. Dezember 2015 und 1. Februar 2016 samt
Beilagen wurde bereits festgestellt (E. 2.5 in fine).

3.4. Der prozessuale Antrag Ziff. 6, der vormalige Anwalt des Versicherten sei
zum Prozess beizuladen, ist offensichtlich unbegründet, ja geradezu
querulatorisch. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausreichend
dargetan, inwiefern dem Voranwalt Pflichtverletzungen vorgeworfen werden
müssten. Bestünden diesbezüglich ernsthafte Zweifel, wären entsprechende
Ansprüche ohnehin in einem Zivilverfahren geltend zu machen. Auf diesen Antrag
ist nicht einzutreten.

3.5.

3.5.1. Das Bundesgericht beendete das Verfahren 8C_599/2014, auf das sich der
Beschwerdeführer beruft, mit Urteil vom 18. Dezember 2015; dieses ist als
Präjudiz zu beachten (vgl. Art. 1 Abs. 3 ZGB und Art. 23 Abs. 1 BGG).
Spätestens dadurch wurde der Antrag Ziff. 2a samt entsprechendem Eventual- und
Subeventualantrag gegenstandslos.

3.5.2. Soweit mit den Anträgen Ziff. 2a und 2b sinngemäss eigenständig der
Ausstand "der ABI-Gutachterstelle" resp. eine Beweiserhebung oder bestimmte
Beweiswürdigung verlangt werden sollte, sind die Rechtsbegehren abzuweisen,
soweit darauf überhaupt einzutreten ist: Einerseits macht der Beschwerdeführer
keine Gründe für den Ausstand einer bestimmten Person, sondern nur des ABI als
Institution geltend (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil 8C_599/2014 vom
18. Dezember 2015 E. 3.3). Anderseits ist die Notwendigkeit von weiteren Daten
betreffend die attestierten Arbeitsunfähigkeiten auch in concreto nicht
ausgewiesen (vgl. Urteil 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.6).

4. 

4.1. Es verbleibt, auf die materiellen Rügen einzugehen. Zu prüfen ist einzig,
ob die Vorinstanz einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Dezember 2011
zu Recht verneint hat (vgl. Anträge Ziff. 1 und 4). Ein Anspruch auf eine
Eingliederungsmassnahme (vgl. Art. 14a und Art. 15 ff. IVG) war nicht
Gegenstand der Rentenaufhebungsverfügung vom 15. Mai 2014 und folglich auch
nicht des angefochtenen Entscheids vom 20. Mai 2015 (vgl. BGE 131 V 164 E.
2.1); auf das diesbezügliche Rechtsbegehren im Antrag Ziff. 4c ist daher nicht
einzutreten (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).

4.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

4.3.

4.3.1. Der Beschwerdeführer hält die Wiedererwägung der rentenzusprechenden
Verfügung vom 7. September 1999 für bundesrechtswidrig.

4.3.2. In der ersten rentenaufhebenden Verfügung vom 21. November 2011 und im
Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2012
werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Wiedererwägung einer Verfügung
nach Art. 53 Abs. 2 ATSG umfassend wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden.

4.3.3. Die Vorinstanz hat in E. 4.1 des angefochtenen Entscheids auf ihren
Rückweisungsentscheid vom 12. September 2012 verwiesen. In dessen E. 4.2 und
4.3 stellte sie fest, dass der IV-Stelle des Kantons Zürich für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit einzig zwei Berichte der behandelnden Ärztin (vom 2.
September 1998 und vom Mai 1999) und der Bericht über die Abklärung der
beruflichen Eingliederungsmassnahmen vom 21. April 1999 vorlagen. Es sei eine
ganze Rente zugesprochen worden, obwohl keine fachärztlich (psychiatrisch)
gestellte Diagnose vorgelegen und aus dermatologischer Sicht die
Arbeitsfähigkeit 50 % betragen habe. Die im Bericht über die Abklärung der
beruflichen Eingliederungsmassnahmen festgehaltene 100%ige Arbeitsunfähigkeit
sei nicht weiter überprüft worden und habe vorwiegend auf subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers beruht.

4.3.4. Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer
Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
(substanziiert) geltend gemacht. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich
(E. 4.2). Dass unter den gegebenen Umständen die medizinischen und
berufsberaterischen Grundlagen für die Zusprechung einer ganzen Rente
unzureichend waren, ist offensichtlich. Das kantonale Gericht hat zu Recht
einen Wiedererwägungsgrund angenommen. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers sind dafür keine gegen Mitarbeitende der IV-Stelle
gerichteten Massnahmen arbeits- resp. haftpflichtrechtlicher Art erforderlich.

4.4. Das kantonale Gericht hat sodann gestützt auf das Gutachten und die
nachträgliche Stellungnahme des ABI festgestellt, dass dem Versicherten sowohl
in der angestammten als auch in anderer angepasster Tätigkeit eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar, zumutbar sei. Ein
Prozentvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 20 %, was einen
Rentenanspruch ausschliesse.

4.5.

4.5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Abklärungs- und
Untersuchungspflicht (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Dabei stellt er die
Beweiskraft des ABI-Gutachtens (samt nachträglicher Stellungnahme) nicht in
dermatologischer resp. somatischer, wohl aber in psychiatrischer Hinsicht in
Abrede. Zudem ist er der Auffassung, dass es erforderlich gewesen wäre, beim
behandelnden Dr. med. B.________ Auskünfte einzuholen.

4.5.2. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind.
Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

4.5.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 2). Die konkrete
Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE
132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4
mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden
Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
BGG).

4.5.4. Der psychiatrische ABI-Experte legte einleuchtend und nachvollziehbar
dar, dass er trotz eingehender Untersuchung keine psychische Störung mit
Krankheitswert feststellen konnte. Es lagen insbesondere weder Befunde noch
andere Anhaltspunkte vor, die etwa eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(oder damit vergleichbare Krankheit) oder eine Persönlichkeitsstörung hätten
vermuten lassen. Der Gutachter berücksichtigte bei seiner Einschätzung u.a.,
dass aufgrund der diagnostizierten schweren atopischen Dermatitis, des
mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs, des sozialen Rückzugs und des
Scheiterns von konsequent durchgeführten Behandlungen eine erhebliche Belastung
bestehe und zog in Betracht, dass insofern eine geringe Leistungseinbusse
attestiert werden könnte; eine solche wäre aber bereits in der dermatologisch
begründeten Einschränkung von 20 % enthalten. Auch diese Ausführungen lassen
nicht auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante
Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285 mit Hinweis
auf BGE 130 V 396). Damit zielen die Darlegungen des Beschwerdeführers zu den
"Förster-Kriterien" gemäss BGE 130 V 352 ebenso wie jene zur neuen
Rechtsprechung von BGE 141 V 281 ins Leere. Im Übrigen beschränkt er sich -
trotz weitschweifiger Erklärungen - im Wesentlichen auf eine appellatorische
Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, was nicht genügt (vgl. BGE 136
I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.). Das ABI-Gutachten
(samt nachträglicher Stellungnahme) genügt den Anforderungen an die Beweiskraft
(E. 5.5.2).

4.5.5. Was die Zeit nach der Begutachtung anbelangt, so hat die Vorinstanz
(verbindlich; E. 4.2) festgestellt, eine zwischenzeitliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes werde weder mit dem Austrittsbericht der dermatologischen
Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 27. Mai 2013 noch mit der
Kurzinformation des Hausarztes vom 11. Juni 2014 dargetan. Die genannten
Unterlagen - wie auch der Hinweis auf die im Winter 2013 aufgenommene
psychiatrische Behandlung bei Dr. med. B.________ im Abschlussbericht
Integration vom 20. Juni 2014 - erforderten auch keine weiteren Abklärungen
durch das kantonale Gericht: Einerseits enthalten sie keine (fach-) ärztlich
attestierte Arbeitsunfähigkeit. Anderseits wurden bereits im ABI-Gutachten
frühere Psychotherapien und eine ausgeprägte Selbstlimitierung festgehalten.
Der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen stellt demnach keine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) dar
(antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3
S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).

4.5.6. Nach dem Gesagten bleiben die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die
Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit (E. 5.4) verbindlich
(E. 5.2).

4.6.

4.6.1. Schliesslich beanstandet der Versicherte die Invaliditätsbemessung der
IV-Stelle. Da er nichts gegen das davon abweichende Vorgehen der Vorinstanz,
die einen Prozentvergleich vornahm (E. 5.4), vorbringt, ist auf diesen Punkt
nicht weiter einzugehen. Indessen bestreitet er sinngemäss auch die
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. In diesem Zusammenhang bemängelt er
einzig, dass dem vorzeitigen Abbruch des Arbeitstrainings gemäss Mitteilung der
IV-Stelle vom 30. Juni 2014 nicht mit dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren
begegnet worden sei.

4.6.2.

4.6.2.1. Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit - resp. (bei einer wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung) eine
vorhandene Arbeitsfähigkeit - grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung
verwertbar. Indes können nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise
Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch
vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung
entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung
eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender
Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht
möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.2 und seitherige
Praxis, z.B. 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014). Das bedeutet nicht, dass sich die
versicherte Person auf eine Besitzstandsgarantie berufen kann, sondern
lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach Prüfung und
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (vgl. etwa Urteile
9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4; 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 2; je
mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle beschränkt
worden, in denen die revisionsweise Rentenaufhebung eine versicherte Person
betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als
15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3).

4.6.2.2. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren
Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können
ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.
Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen
werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

4.6.3. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass dem Versicherten mit
Schreiben vom 31. August 2011 berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen
angeboten worden seien, worauf er zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich
nicht als entsprechend arbeitsfähig erachte. Mit Mitteilung vom 22. November
2011 sei ihm die "Fortsetzung" der Eingliederung in Aussicht gestellt worden,
sobald er sich dazu in der Lage fühle. Weiter hat das kantonale Gericht
erwogen, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei damit zwar nicht "ordentlich"
durchgeführt worden; dies sei aber unter den (weiter) gegebenen Umständen nicht
von Belang. Folglich hat es die rückwirkende Rentenaufhebung auf Ende 2011
bestätigt.

4.6.4. Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort dazu, dass die
Vorinstanz für belanglos gehalten hat, dass (im Jahr 2011) kein ordentliches
Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden war (E. 4.6.1; vgl. zur
Begründungs- und Rügepflicht statt vieler Urteil 9C_631/2015 vom 21. März 2016
E. 1.1). Damit hat es mit dem vorinstanzlichen Schluss sein Bewenden und bleibt
es bei der Rentenaufhebung auf Ende 2011.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 9C_473/2015 und 9C_925/2015 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde 9C_925/2015 wird abgewiesen.

3. 
Die Beschwerde 9C_473/2015 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse Stadt Zürich, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. April 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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