Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 472/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
9C_472/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 9. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
General-Guisan-Quai 40, 8022 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 20. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ bezog ab 1. März 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung
(Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 27. Mai 2002). Der
Rentenanspruch wurde mehrmals bestätigt (Mitteilungen vom 22. Mai 2003, 15.
November 2006 und 7. Januar 2010). Im Rahmen eines weiteren im Oktober 2011
eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde A.________ polydisziplinär, u.a.
psychiatrisch, abgeklärt (Expertise ZMB [Zentrum für Medizinische Begutachtung,
MEDAS, Basel] vom 25. Februar 2014). Nach Stellungnahme des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die
IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juli 2014 die ganze Rente auf.

B. 
Die Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
nach Beiladung der BVG-Sammelstiftung Swiss Life als zuständige
Vorsorgeeinrichtung mit Entscheid vom 20. Mai 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Juni 2015
beantragt A.________, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen; die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, um gutachterliche Feststellungen
gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 zu erheben,
eventualiter das Ergebnis des beruflichen Eingliederungsverfahrens abzuwarten.
Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die BVG-Sammelstiftung Swiss
Life stellt keinen Antrag. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet
auf eine Vernehmlassung.

D. 
Am 21. und 28. August 2015 hat A.________ zwei ärztliche Berichte vom 6. und 8.
August 2015 eingereicht. In einer weiteren Eingabe vom 22. September 2015
äussert sie sich unter Hinweis auf ein Schreiben der IV-Stelle vom 10.
September 2015 betreffend "Aufforderung zur Mitwirkung bei
Integrationsmassnahmen" zur Sache.

Erwägungen:

1. 
Die in diesem Verfahren eingereichten ärztliche Berichte vom 6. und 8. August
2015 sind nach dem angefochtenen Entscheid verfasst worden und haben daher
ausser Acht zu bleiben. Dies gälte auch für den in der Beschwerde erwähnten,
jedoch nicht beigelegten Bericht vom 15. Juni 2015. Desgleichen kann sie mit
ihren Vorbringen betreffend den Aufenthalt in der Klinik C.________ vom 20. Mai
bis 1. Juli 2015 nicht gehört werden (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil
9C_887/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 1.2). Ebenso ist die Eingabe vom 22.
September 2015 unbeachtlich, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist, ausserhalb
eines zweiten Schriftenwechsels und auch nicht im Rahmen des Replikrechts
erfolgte.

2. 
Die vorinstanzlich bestätigte Aufhebung der ganzen Rente ist insoweit
unbestritten, als sie sich auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der
Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket)
stützt. Hingegen bestreitet die Beschwerdeführerin die vom kantonalen
Versicherungsgericht in Anwendung der Schmerzrechtsprechung (vgl. BGE 130 V 352
und 139 V 547 E. 5.9    S. 558 f.) bejahte Zumutbarkeit sowohl der angestammten
als auch einer angepassten Tätigkeit im Vollpensum. Dabei rügt sie eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die
Beschwerdegegnerin habe keine Fakten zur Frage der
Wiedereingliederungsmöglichkeiten in den Arbeitsprozess noch betreffend ihre
Leistungsfähigkeit und ihr Leistungsprofil erhoben. Die von der Vorinstanz
gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 24. Februar 2014 bejahte Überwindbarkeit der
Schmerzen sei offensichtlich falsch und willkürlich. Aus dem erfolgreichen
Abschluss der Weiterausbildung zur Tierpsychologin könne nicht gefolgert
werden, sie sei psychisch in der Lage, noch weitere Anstrengungnen zu
unternehmen und sich vermehrt beruflich einzusetzen. Die Expertise sei
widersprüchlich und nicht schlüssig. Im Übrigen sei der vorinstanzliche
Entscheid zwingend nach den Erkenntnissen gemäss dem Urteil 9C_492/2014 vom 3.
Juni 2015 zu überprüfen.

3. 
Die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme
Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine
rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, ist mit dem nach Erlass des
angefochtenen Entscheids ergangenen Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE
141 V 281) geändert und präzisiert worden. Es ist zu prüfen, welche
Auswirkungen sich dadurch auf den hier zu beurteilenden Fall ergeben.

3.1. Nunmehr sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der erwähnten Art Indikatoren beachtlich, die das
Bundesgericht wie folgt systematisiert hat:
Kategorie "funktioneller Schweregrad"
       Komplex "Gesundheitsschädigung"
              Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde                            Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
-resistenz                     Komorbiditäten
       
       Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik,
       
       
       persönliche Ressourcen)

              Komplex "Sozialer Kontext"
Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
                                    gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in                     allen vergleichbaren Lebensbereichen
              behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener
Leidensdruck
Sie erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen)
anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1 S. 291 ff.). Die Anerkennung eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen
Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage
im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit
(zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281
E. 6 S. 308).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten
Prüfungsraster erübrigt sich, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die
Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen
Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung
von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f.).

3.2. Die Gutachter des ZMB diagnostizierten ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
sowie ein Chronic Fatigue Syndrome (CFS; ICD-10 G93.3). Dieses Beschwerdebild
zählt unbestrittenermassen zu den mit einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl.
BGE 140 V 8          E. 2.2.1.3 S. 14) im Sinne (auch) der geänderten
Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298). Weder der psychiatrische noch der
neurologische Experte, welche diese Diagnosen gestellt hatten, äusserten sich
in ihren Teilgutachten zur Arbeitsfähigkeit. Der Neurologe hielt diesbezüglich
im Wesentlichen das Vorliegen einer psychischen Komorbidität für entscheidend.
In der abschliessenden Konsenskonferenz ergaben sich explizit keine Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Ergebnis verneinten daher alle
am Gutachten beteiligten Ärzte gesamtmedizinisch eine Arbeitsunfähigkeit. Zur
Begründung führten sie u.a. aus, der scharfe Bruch in der Lebenslinie, der
durch die Infektionskrankheit im Jahre........ gegeben sei, lasse sich nicht
hinreichend durch eine objektive psychiatrische Diagnose erklären. Die
Tatsache, dass die Versicherte erfolgreich eine Ausbildung in Tierpsychologie
absolviert habe, zeige, dass sie in der Lage sei, psychische Anforderungen zu
bewältigen und innere Absichten erfolgreich in die Tat umzusetzen. Es läge
weder eine somatoforme Schmerzstörung noch eine depressive Erkrankung im
engeren Sinne vor.

3.3. Diese Einschätzung aus medizinischer Sicht und die darauf gestützte
Annahme des kantonalen Versicherungsgerichts einer uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in jeder anderen in Betracht fallenden
Tätigkeit auch aus rechtlicher Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.; E. 2
vorne) erscheinen indessen namentlich im Lichte der geänderten
Schmerzrechtsprechung nicht schlüssig, wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis
auf diesbezügliche Widersprüche in der Expertise vorbringt.

3.3.1. Der psychiatrische Experte hielt in seiner "Beurteilung" fest, es finde
sich insgesamt das klassische Bild einer Neurasthenie, die Situation einer
stark regredienten Explorandin, die in der Folge einer 2001 erlittenen schweren
(viralen Influenza-) Erkrankung aus einem sich eingestellten psychophysischen
Zusammenbruch trotz verschiedener Therapieversuche nicht mehr aus der
Regression herausgekommen sei. Es bestehe ein anhaltend neurasthenisches
Erschöpfungssyndrom, die Explorandin befinde sich etwa 16 Stunden im Tag
schlafend oder wach im Bett. Sie habe sich mit einem Netz von Helferinnen und
Helfern umgeben, die ihr jederzeit beistehen würden. Psychodynamisch könnte
damals eine plötzliche Wahrnehmung der Abhängigkeit erfolgt sein. Bis dahin sei
die Explorandin durch die grosse körperliche Anstrengung (in der Lehre und im
Beruf als Landwirt) und die doch noch erreichte akademische Laufbahn und ihre
Arbeit kompensiert und allmächtig in dem Sinne gewesen, dass sie von sich nie
geglaubt hätte, jemals auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein. Dies habe zu
einer schweren Störung ihres fragilen Selbstbildes geführt, bei welchem nicht
einmal die sexuelle Identität klar sei. Die sehr plötzliche Konfrontation mit
den schwachen Anteilen in ihr scheine sie bis jetzt nicht integriert zu haben.
Das Beschwerdebild werde sicherlich aus unbewussten psychischen Anteilen
genährt. Strukturell sei die Explorandin sowohl in ihrer Identität als auch in
ihren Objektbeziehungen und in ihrer Abwehr auf dem Niveau einer
Persönlichkeitsstörung. Die Symptome der Erschöpfung dienten dazu, ein
Abgleiten in eine noch stärkere Identitätsdiffusion, z.B. ein psychotisches
Zustandsbild abzuwehren. In der Rolle als regressive, erholungsbedürftige
Kranke habe die Explorandin den aktuell bestmöglichen Kompromiss ihrer doch
schwereren strukturellen Störung gefunden. Bezüglich medizinischen Massnahmen
hielt der Gutachter fest, der Versuch einer intensivierten Psychotherapie
sollte doch mindestens unternommen werden. Allenfalls könnte dadurch die
Identitätsdiffusion sowie die Qualität ihrer Beziehungen in der Umwelt
verbessert werden und einen positiven Einfluss auf ihre Erwerbsfähigkeit haben.
Eine Prognose sei angesichts der doch schwereren strukturellen Störung deutlich
unsicher.

3.3.2. Diese fachärztlichen Aussagen werfen - wie der neurologische Gutachter
nachvollziehbar ausführte - vorab die Frage nach dem Bestehen und der Tragweite
einer psychiatrischen Komorbidität auf. Jedenfalls ist nicht ohne weiteres
einsichtig, weshalb der Psychiater einerseits von einer "schwereren
stukturellen Störung" und in diesem Zusammanhang von einer
Persönlichkeitsstörung spricht, und anderseits keine Persönlichkeitsstörung in
der Diagnose anführt.

3.3.3. Das Verhalten der Beschwerdeführerin wird insofern als konsistent
bezeichnet, als ihr Aktivitätsniveau ausserhalb von Beruf und Erwerb im
Wesentlichen gleich eingeschränkt erscheint wie in diesem Bereich (BGE 141 V
281 E. 4.4.1 S. 303). Nach ihren vom Psychiater des ZMB nicht in Frage
gestellten Angaben schlafe sie durchschnittlich zwölf Stunden im Tag und liege
dazu noch vier bis fünf Stunden auf dem Bett. Aufgrund der Akten war sie nach
dem viralen Infekt der oberen Luftwege lediglich noch in einem Arbeitspensum
von 20-25 % erwerblich tätig, nach Kündigung der letzten Stelle und nach dem
Fernstudium in Tierpsychologie ab........ teils selbständig erwerbend als
Hundetrainerin bzw. Beraterin von Hundehaltern. Umgekehrt spricht der Kontakt
mit (immer wieder) anderen Personen im Rahmen dieser Tätigkeit für das
Vorhandensein von psychischen Ressourcen, ebenso wie der Umstand, dass sie
gemäss ihren Angaben von einem Netz von Helferinnen und Helfern umgeben sei,
die ihr jederzeit beistehen würden.

3.4. Nach dem Gesagten beantwortet das psychiatrische Teilgutachten die
entscheidende Frage nicht klar. Die Frage nämlich, ob die Beschwerdeführerin
aufgrund der beschriebenen Leiden - vom psychiatrischen Gutachter als "stark
regredierte" Person mit "schwerer struktureller Störung" umschrieben und allein
mit den Diagnosen der wiederkehrenden Depression, aktuell leichte Episode sowie
der Neurasthenie versehen - arbeitsfähig ist oder nicht. Die Vorinstanz wird
diese Nachfrage dem psychiatrischen Gutachter zu unterbreiten haben. Die
Beschwerde ist im Eventualstandpunkt begründet.

4. 
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 68 Abs. 2 BGG; Urteil 9C_266/2015 vom 3. November 2015 E. 6.1).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Mai 2015 wird aufgehoben und
die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägung 3.4 an dieses
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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