Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 46/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_46/2015

Urteil vom 13. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vivao Sympany AG,
Rechtsdienst, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 7. Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Januar 2015 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Januar 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel unter anderem die Rechtsbegehren und deren Begründung
enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und
weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S.
245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Nichtaufnahme der beantragten
Hilfsmittel in die Mittel- und Gegenstände-Liste (Anhang 2 zur Verordnung des
EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, KLV [SR
832.112.31]) sei grundrechtswidrig, dies indessen ohne sich mit der Erwägung
des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen, wonach ohnehin nicht die
Beschwerdegegnerin für die geltend gemachte Leistung zuständig sei, sondern
(möglicherweise) die AHV-Ausgleichskasse (vgl. Entscheid vom 7. Januar 2015 E.
3 am Ende und E. 4a),
dass die Beschwerdeschrift den inhaltlichen Mindestanforderungen somit
offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub

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