II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 46/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9C_46/2015 Urteil vom 13. Februar 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Traub. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Vivao Sympany AG, Rechtsdienst, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Januar 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Januar 2015 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Januar 2015, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel unter anderem die Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Nichtaufnahme der beantragten Hilfsmittel in die Mittel- und Gegenstände-Liste (Anhang 2 zur Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, KLV [SR 832.112.31]) sei grundrechtswidrig, dies indessen ohne sich mit der Erwägung des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen, wonach ohnehin nicht die Beschwerdegegnerin für die geltend gemachte Leistung zuständig sei, sondern (möglicherweise) die AHV-Ausgleichskasse (vgl. Entscheid vom 7. Januar 2015 E. 3 am Ende und E. 4a), dass die Beschwerdeschrift den inhaltlichen Mindestanforderungen somit offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. Februar 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Traub Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben